Rechtsprechung · LSG Thüringen
LSG Thüringen, Beschluss vom 12.06.2015 – L 6 SF 334/15 E
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGTH:2015:0612.L6SF334.15E.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 69 a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.(Rn.1)
2. Dabei ist darzulegen, womit das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.(Rn.2)
Tenor
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Gründe
Nach § 69a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Daran fehlt es hier. Danach ist die Anhörungsrüge zu verwerfen (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG). Darzulegen ist, womit das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2014 11 C 14.1481, nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 69a GKG Rdnr. 29ff.), Diesen Anforderungen wird der Erinnerungsführer nicht ansatzweise gerecht. Er wiederholt im Ergebnis lediglich sein bisheriges Vorbringen, es bestünde keine Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten und stellt damit die Richtigkeit des Beschlusses des 4. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. April 2013 L 4 AS 55/13 B ER in Frage.
Gegen diese Entscheidung ist nach § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LSG Thüringen in L 6 SF 334/15 E entschieden?“