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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Urteil vom 09.11.2010 – L 6 R 422/08

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Hydrogeologie Nordhausen
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2010:1109.L6R422.08.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, § 5 Abs. 1 AAÜG, § 8 Abs. 2 AAÜG, § 8 Abs. 3 AAÜG ... mehr

Leitsatz

Der VEB Hydrogeologie Nordhausen war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb (vgl LSG Erfurt vom 25.5.2010 L 6 R 202/06). Als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie wurden lediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungsnetze bestand (ebenso LSG Chemnitz vom 19.12.2005 L 7 RA 550/04 und LSG Berlin-Potsdam vom 16.9.2009 L 4 R 1054/06). (Rn.24)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes

Nordhausen vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als

Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)

nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1973 bis

zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem

Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich

erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Randnummer 2

Der 1947 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der

Technischen Hochschule M. das Recht, die Berufsbezeichnung

Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde vom 14. November 1973). Seit 1.

September 1973 war er als Entwicklungsingenieur, in der Zeit vom 1.

April bis 30. Juni 1980 als Abteilungsleiter, seit 1. Juli 1980

wieder als Entwicklungsingenieur und vom 1. Januar 1982 bis zum 30.

Juni 1990 und darüber hinaus als Gruppenleiter Konstruktion beim

VEB Hydrogeologie N. tätig.

Randnummer 3

Der VEB Hydrogeologische Erkundung wurde auf Anweisung des

Leiters der Abteilung Erdöl Erdgas und Geologie des

Volkswirtschaftsrates vom 19. Dezember 1964 im Einvernehmen mit dem

Minister für Bauwesen durch Ausgliederung aus dem VE

Spezialbaukombinat M. mit Wirkung vom 1. Januar 1965 als juristisch

selbstständiger Betrieb gegründet und am 6. Januar 1965 in das

Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Übergeordnetes

Verwaltungsorgan war zunächst die VVB Feste Minerale B.. Laut

Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft vom 22.

September 1967 wurde der VEB Hydrogeologische Erkundung in VEB

Hydrogeologie umbenannt, übergeordnetes Verwaltungsorgan war das

Staatssekretariat für Geologie B., laut Eintragung vom 8. April

1975 das Ministerium für Geologie B.. Mit Wirkung vom 1. Januar

1979 wurde der VEB Hydrogeologie Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat

Geologische Forschung und Erkundung mit Sitz in H.. Laut dessen

Statut vom 25. September 1985 ist der VEB Hydrogeologie als

Spezialbetrieb verantwortlich für die Durchführung komplexer

geologischer Untersuchungsarbeiten zum Nachweis von Vorräten aus

natürlichen Vorkommen und Vorräten für die Erweiterung des

verfügbaren Grundwasser-Dargebots durch künstliche Anreicherung,

für die im Auftrag des WTZ durchzuführende hydrogeologische und

methodische Forschung mit dem Ziel, das Ressourcenpotenzial an

Grundwasser und andere verwertbare Wässer in der DDR umfassend zu

erforschen und die Effektivität des komplexen Such- und

Erkundungsprozesses zu erhöhen, für die Durchführung von Arbeiten

zur Grundwassererschließung und Brunnensanierung sowie für

technische Bauleistungen, für die Forschung und Entwicklung der

Methodik, Technologie und Technik zur Suche, Erkundung und

Erschließung von Grundwasser, für die Instandhaltung,

Instandsetzung und Regenerierung der technischen Ausrüstungen, die

Fertigung und Regenerierung von Bohrausrüstungen,

Brunnenausrüstungen und Rationalisierungsmittel, für die

Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die

Bevölkerung und für die Durchführung eigener Bauleistungen zur

Erfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen an den Betrieb

sowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt. Am 15. Juni

1990 wurde die Umwandlung des VEB Hydrogeologie in die

Hydrogeologie-Brunnenbau-GmbH nach der Verordnung zur Umwandlung

von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in

Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14, Seite 107)

notariell beurkundet. Diese wurde am 13. Juli 1990 in das

Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Betriebes sind danach

bohrtechnische, hydrogeologische und andere Dienstleistungen,

Erzeugnisse des Maschinenbaus sowie die Aufgaben im Zusammenhang

mit der Bildung von fachspezifischen Gesellschaften.

Randnummer 4

Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der

Versorgungssysteme nicht. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 lehnte die

Beklagte die Feststellung seiner Beschäftigungszeit beim VEB

Hydrogeologie als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der

technischen Intelligenz mit der Begründung ab, dass die vom Kläger

ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen

Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt

worden sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid

vom 26. September 2005).

Randnummer 5

Im Klageverfahren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der

VEB Hydrogeologie in der Systematik der Volkswirtschaftszweige, die

insgesamt zwischen neun Wirtschaftsbereichen unterschieden hat, der

Wirtschaftsgruppe 64410 (Geologische Untersuchungen) zugeordnet

war. Diese Gruppe umfasste Einrichtungen zur Durchführung

geologischer Erkundungsarbeiten, Bohr- und Bergbauarbeiten,

Betriebs- und Erkundungsbohrungen nach Erdöl oder Erdgas sowie

geodätische und kartographische Tätigkeiten, die sich auf

Investitionen beziehen. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben

hätten nur Betriebe der Industrie und der Bauwirtschaft gehört.

Randnummer 6

Das Sozialgericht (SG) hat u.a. diverse Unterlagen aus einem

Parallelverfahren (Az.: S 3 RA 830/04) beigezogen (Registerakte des

VEB Hydrogeologie Nordhausen, zwei erläuternde Stellungnahmen der

Hydrologie N. GmbH vom 12. August 2005 und 6. Januar 2006,

Handelsblatt zum Register der volkseigenen Wirtschaft sowie Statut

des VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung,

Zeugenvernehmung des Dr. N. M. zuletzt Abteilungsleiter im VEB

Hydrogeologie Nordhausen in der mündlichen Verhandlung 17. Januar

2006) und mit Urteil vom 26. Februar 2008 die Klage abgewiesen. Zur

Begründung hat es u.a. ausgeführt, Hauptzweck des VEB Hydrogeologie

N. sei der Bereich der geologischen Erkundung und Forschung sowie

die Wassergewinnung und Sicherstellung gewesen. Zwar seien auch die

Produktion von Bohr- und Brunnenausrüstungen sowie der Brunnenbau

erfolgt, jedoch seien diese nicht der Hauptzweck des VEB Hydrologie

N. gewesen. Insoweit sei die Zugehörigkeit zum Bereich des

Bauwesens im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der

technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen

gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend

ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 S. 844) nicht gerechtfertigt.

Randnummer 7

Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Sozialgericht von

seiner Rechtsprechung abgewichen ist (Urteil vom 17. Januar 2006 Az.: S 3 RA 830/04), in der die betrieblichen Voraussetzungen

bejaht wurden. Zudem hätten andere Mitarbeiter des VEB

Hydrogeologie N. eine Anerkennung der Zusatzversorgung

erhalten.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 26. Februar 2008

sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2005 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 aufzuheben und die

Beklagte zu verurteilen, bei ihm die Zeit vom 1. September 1973 bis

30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem

Zusatzversorgungssystem der Anlage Nr. 1 zum AAÜG mit den dortigen

Verdiensten festzustellen.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 12

Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei dem VEB

Hydrogeologie N. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb

oder gleichgestellten Betrieb handele.

Randnummer 13

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess-

und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,

der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Randnummer 14

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Randnummer 15

Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 14. Juli 2005 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 eine

Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1973 bis zum

30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum

Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der

technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum

nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG abgelehnt. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht

anwendbar.

Randnummer 16

Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm

des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen

(Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der

Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben

worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August

1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften

deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn

bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser

Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht

eingetreten.

Randnummer 17

Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der

Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August

1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine

Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft

zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive

Statusentscheidung der Beklagten oder eine frühere

Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des

Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts

erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder

einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem

der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

einbezogen worden.

Randnummer 18

Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten

Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des BSG

vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1

Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni

1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die

nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1.

August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990

gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer

Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April

2002 Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R,

BSG, Urteil vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA

10/02 R, nach juris).

Randnummer 19

Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die

Einbeziehung in die ZAVO-techInt nicht erfüllt. Dies ist nur dann

der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z.

ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der

"Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine

bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine

der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben

(sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss

am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im

Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem

gleichgestellten Betrieb verrichtet worden sein (betriebliche

Voraussetzung BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 Az.: B 4 RA 4/04

R, 18. Juni 2003 Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteile

vom 9. April 2002 Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).

Randnummer 20

Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 14. November 1973 erfüllt der

Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann auch unterstellt

werden, dass er als Entwicklungsingenieur, Abteilungsleiter

Konstruktion und Gruppenleiter Konstruktion eine seiner

Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl.

hierzu BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 Az.: B 4 RS 17/07 R, nach

juris). Er war am 30. Juni 1990 aber nicht in einem volkseigenen

Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem

gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Bei dem VEB Hydrogeologie N.

handelte es sich nicht um einen Baubetrieb im Sinne der

ZAVOtechInt.

Randnummer 21

Der Begriff Produktion in der Versorgungsordnung bestimmt sich

vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung,

durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter

Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft

abgegrenzte Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle

Produktion, zu fördern (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom

21. Juni 2007 Az.: L 30 R 28/06 und 29. August 2006 Az.: L 21

RA 231/03, beide nach juris). Die Zuordnung eines VEB zur

industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon

ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte

Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4

RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle,

massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung

beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell)

von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der

Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren

Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen

Auslegung keine Rolle(vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 –

Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die

Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer

volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die

ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz

in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni

2004 Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß

standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den

Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen.

Randnummer 22

Zu einem solchen Massenproduktionsbetrieb im Bereich des

Bauwesens führt das BSG in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 Az.: B

4 RA 57/03 R aus: "Dass nur eine derartige Massenproduktion im

Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen

jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt

sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des

neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der

Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II Seite 437)

wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach

dem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums

für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten

in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer,

selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der

die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung

von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und

Montagekombinate sollten danach ua den Bau kompletter

Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe

und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen

Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen

Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben.

Von wesentlicher Bedeutung war somit das

(Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft.

Demgemäß wurde in dem og Beschluss ua unterschieden zwischen der

von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von

Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den

Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig

waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um-

und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen

Baudirektionen unterstellt."

Randnummer 23

An einer solchen Massenproduktion im fordistischen Sinn fehlt es

hier. In seinem Urteil vom 25. Mai 2010 Az.: L 6 R 202/06 hat der

Senat bereits wie folgt ausgeführt: "Die Aufgabenbereiche des

VEB Hydrogeologie ergeben sich aus dem Statut des VEB Kombinat

Geologische Forschung und Erkundung vom 25. September 1985. Danach

gehörten zwar wohl auch die Herstellung von Sachgütern und die

Erbringung von Bauleistungen Arbeiten zur Grundwassererschließung

und Brunnensanierung sowie technische Bauleistungen, für die

Forschung und Entwicklung der Methodik, Technologie und Technik zur

Suche, Erkundung und Erschließung von Grundwasser, für die

Instandhaltung, Instandsetzung und Regenerierung der technischen

Ausrüstungen, die Fertigung und Regenerierung von Bohrausrüstungen,

Brunnenausrüstungen und Rationalisierungsmittel, für die

Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die

Bevölkerung und für die Durchführung eigener Bauleistungen zur

Erfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen an den Betrieb

sowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt zum

Tätigkeitsbereich des VEB Hydrogeologie. Das Statut ergibt jedoch

kein Hinweis darauf, dass es sich um eine Massenproduktion im oben

genannten Sinne handelte. Dies hat auch die Klägerin nicht

behauptet. In der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2006 hat sie

vielmehr ausgeführt, dass es sich bei den Brunnenbauobjekten immer

um individuelle Angelegenheiten gehandelt habe. Auch aus der

Aussage des Zeugen Dr. Meinert ergibt sich nicht, dass Hauptzweck

des VEB Hydrogeologie eine Massenproduktion von Sachgütern oder

Bauwerken gewesen ist. Hauptzweck war die Sicherstellung der

Wasserversorgung der Bevölkerung und auch sonstiger Betriebe der

DDR durch Brunnenbau mit Vorleistungen, Entwässerungsarbeiten und

Hydrogeologiearbeiten.

Randnummer 24

Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei dem VEB Hydrogeologie

nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder

des Bauwesens nach der ZAVOtechInt handelte, ist die Erfassung des

Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige unter der

Nummer 64410 (sonstige Zweige des produzierenden Bereichs). Dort

erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten

Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a unabhängig von der

Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und

der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der

Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen,

die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und

Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der

Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft in neun

Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2),

Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen

(4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6),

Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-

und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung,

Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung,

gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der

selbständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen

erfolgt entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung

oder dem Hauptzweck der Einrichtungen, wobei jede Einheit nur einer

Gruppierungen zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des

Betriebes dazu ermittelt werden musste (vgl. Sächsisches

Landessozialgericht, Urteil vom 14. April 2008 Az.: L 7 R 823/07

m.w.N., nach juris). Der Betrieb war danach dem Bereich

"sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6) und nicht der

Industrie (1) oder Bauwirtschaft (2) zugeordnet." Daran hält

der Senat fest.

Randnummer 25

Der VEB Hydrogeologie Nordhausen war auch kein Betrieb, der

einem volkseigenen Produktionsbetrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z.

ZAVO-techInt gleichgestellt war. Auch insoweit verweist der Senat

auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Mai 2010 Az.: L 6

R 202/06: "§ 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt nennt

ausdrücklich nur Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie),

bezieht aber nicht alle Betriebe im Zusammenhang mit der

Wassergewinnung ein. Nach dem Sprachgebrauch der DDR wurden als

Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie

lediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der

öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch

Versorgungsnetze bestand (vgl. Sächsisches Landessozialgericht,

Urteil vom 19. Dezember 2005 Az.: L 7 RA 550/04, LSG BerlinBrandenburg, Urteil vom 16. September 2009 Az.: L 4 R 1054/06,

beide nach juris). Bei dem VEB Hydrogeologie handelte es nicht um

einen Versorgungsbetrieb in diesem Sinne, er wird daher hiervon

nicht erfasst. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten

Einrichtungen und Betriebe ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom

26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach

juris)."

Randnummer 26

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des

Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das

Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der

Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den

Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu

korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA

21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990

vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung

anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).

Randnummer 27

Im Übrigen kommt weder einer möglicherweise fehlerhaften

Entscheidung der Beklagten noch unter Umständen willkürlichen

Entscheidungen zu DDR-Zeiten insoweit ein Beweiswert hinsichtlich

der Qualifizierung des VEB zu. Wegen der Bindung der Verwaltung an

Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG),

kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige

Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember

2003 – Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf

"Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Artikel 3 GG nicht

(vgl. z.B. BVerfGE 50, 142, 166). Soweit der Kläger auf die frühere

Rechtsprechung des SG Nordhausen verweist, ist dies offensichtlich

ohne Bedeutung. Das entsprechende Urteil hat der Senat mit Urteil

25. Mai 2010 Az.: L 6 R 202/06 aufgehoben und die Klage

abgewiesen.

Randnummer 28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Randnummer 29

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des

§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, § 8 AAÜG, § 5 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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