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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.12.2018 – L 1 SF 597/18 B

Anfall und Höhe der in einem sozialgerichtlichen Verfahren anfallenden Rechtsanwaltsgebühren
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
§ 14 RVG, Nr. 3103 RVG

Orientierungssatz

1. Bei einer gut durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache für den Kläger, aber einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und gleichfalls unterdurchschnittlicher Schwierigkeit ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.1)

2. Nach der eindeutigen Regelung in § 14 RVG hat die Gebühr im Einzelfall nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. RVG zu erfolgen. Pauschale Gebühren ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls kommen bei Rahmengebühren nur bei einer ausdrücklichen Festlegung durch den Gesetzgeber in Betracht.(Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise auf 755,73 Euro festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Zur Begründung der Angemessenheit einer um 1/3 verminderten Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Angelegenheit zwar als gut durchschnittlich, die sonstigen Kriterien (insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit) aber als unterdurchschnittlich zu werten sind.

Randnummer 2

Soweit der Beschwerdeführer bei Ansatz der Mittelgebühr Ausführungen zum Gebührenansatz in der Regel für entbehrlich hält, kann der Senat diese Rechtsansicht nicht nachvollziehen. Sie widerspricht offensichtlich der eindeutigen Regelung in § 14 RVG, wonach die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu erfolgen hat (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Dezember 2015 – L 6 SF 932/15 B –, juris). Pauschale Gebühren ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls kommen bei Rahmengebühren nur bei einer ausdrücklichen Festlegung durch den Gesetzgeber in Betracht.

Randnummer 3

Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 4

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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