Rechtsprechung · LSG Thüringen
LSG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2021 – L 1 SF 371/19 B
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- § 15 RVG, Nummer 3102 VV RVG
Orientierungssatz
Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem zugrundeliegenden Verfahren zu bestimmen. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Rechtstreits erforderlich. Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die nicht im engeren Sinn wegen des sozialgerichtlichen Verfahrens entfaltet wurden, sind bei der Vergütungsfestsetzung für das sozialgerichtliche Verfahren außer Acht zu lassen.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Auch auf die Beschwerde hin ist den sozialgerichtlichen Ausführungen zur Bestimmung der Verfahrensgebühr nichts hinzuzufügen. Tätigkeiten im Übrigen, die im engeren Sinne nicht wegen des sozialgerichtlichen Verfahrens, sondern wie hier im zivilgerichtlichen Verfahren (Fristenablauf der Räumungsklage; Abstimmungen mit dem Vermieter im Rahmen der Räumungsklage) entfaltet wurden, sind bei der Vergütungsfestsetzung für das sozialgerichtliche Verfahren außer Acht zu lassen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Zitierte Vorschriften
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