Rechtsprechung · LSG Thüringen
LSG Thüringen, Beschluss vom 14.03.2019 – L 1 SF 1465/17 B
- Spruchkörper
- 1. Senat
Orientierungssatz
Bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in einem sozialgerichtlichen Verfahren sind die vom erstattungspflichtigen Dritten auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG geleisteten tatsächlichen Zahlungen für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Denen ist nichts hinzuzufügen. Bezüglich der (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG hat das Sozialgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des vormaligen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts verwiesen. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 27. September 2018 – L 1 SF 1163/16 B, juris Rn. 22). Auch die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) erfolgte zutreffend. Der Senat hat entscheiden, dass bei der Kostenfestsetzung nur die vom erstattungspflichtigen Dritten tatsächlich geleisteten Zahlungen auf die Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes auf die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG anzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 1. November 2018 – L 1 SF 1358/17 B, juris Rn. 15). Vorliegend wurde mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 23. April 2014 eine Geschäftsgebühr i.H.v. 90,00 Euro zuerkannt. Da der Beschwerdeführer gegenüber der Beklagten wie auch jetzt gegenüber dem Beschwerdegegner entsprechend der Kostenquote des Klageverfahrens jeweils nur die Hälfte der Kosten geltend gemacht hat, halbierte die Urkundsbeamtin die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten insgesamt. Dabei erfolgte auch eine Halbierung der anzurechnenden Vorverfahrensgebühren (Geschäftsgebühr). Ebenso ist auch das Sozialgericht vorgegangen. Eine insgesamt höhere Berücksichtigung der Hälfte der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr erfolgte nicht.
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LSG Thüringen in L 1 SF 1465/17 B entschieden?“