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Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2017 – L 6 AS 156/17 B PKH

Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Beschwerdeausschluss bei zulassungsbedürftiger Berufung in der Hauptsache - Berechnung des Beschwerdegegenstandswertes bei Klage gegen Kostenentscheidung im Vorverfahren - Höhe der Gebührenforderung maßgeblich
Spruchkörper
6. Senat
Normenkette
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, § 73a SGG, § 63 SGB X, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG

Leitsatz

1. Wird die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid angegriffen, ist für den Wert des Beschwerdegegenstands die geltend gemachte Gebührenforderung maßgebend, sofern nicht ein Anspruch in dieser Höhe nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (Anschluss an BSG vom 25.6.2015 B 14 AS 38/14 R = BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23). (Rn.2)

2. Wird der Anspruch nicht beziffert, ist für den Wert des Beschwerdegegenstands entscheidend, welche Gebühren billigerweise in Ansatz gebracht werden könnten. (Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 2. Mai 2017 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist – worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hatte – unstatthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. So liegen die Dinge hier. Die Berufung bedürfte der Zulassung, weil die Beteiligten weder über laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streiten (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), noch der Wert des Beschwerdegegenstands die Grenze von 750,00 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Randnummer 2

Die Kläger greifen allein die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 an. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine Geldleistung gerichtet ist. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist die geltend gemachte Gebührenforderung, sofern nicht ein Anspruch in dieser Höhe nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 38/14 R – BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, Rn. 11); wird der Anspruch noch nicht beziffert, ist entscheidend, welche Gebühren in Ansatz gebracht werden könnten.

Randnummer 3

Danach beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands hier 702,10 EUR. Gebühren in dieser Höhe können die Bevollmächtigten der Kläger für das Widerspruchsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) maximal geltend machen. Sie setzen sich zusammen aus der Geschäftsgebühr in Höhe von (maximal) 300,00 EUR (Nr. 2302 VV RVG), einer daraus (maximal) resultierenden Gebührenerhöhung von 270,00 EUR für drei weitere Auftraggeber (Nr. 1008 Abs. 4 VV RVG), der Port- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer in Höhe von 112,10 EUR (Nr. 7008 VV RVG). Die Bestimmung einer Geschäftsgebühr über 300,00 EUR ist ausgeschlossen, da die Tätigkeit nach keiner denkbaren Betrachtungsweise als umfangreich oder schwierig angesehen werden könnte (vgl. Nr. 2302 Satz 2 VV RVG). Die Angelegenheit ist äußerst übersichtlich gewesen, die Widerspruchsbegründung hat aus zwei Absätzen bestanden und der Beschwer der Kläger wurde noch am Tag des Widerspruchs abgeholfen.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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