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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011 – L 8 SO 1/11 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung - Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0404.L8SO1.11B.0A
Normenkette
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG vom 26.03.2008, § 73a SGG

Leitsatz

Bei der von einer Bewilligung von PKH mit einer Ratenzahlungsverpflichtung ausgehenden Beschwer geht es allein um die teilweise Ablehnung des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mit der Folge, dass die Beschwerde nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab dem 1.4.2008 geltenden Fassung ausgeschlossen ist. (Rn.9)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Halle vom 20. Dezember 2010 wird als unzulässig

verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger macht mit seiner am 8. Juli 2010 beim Sozialgericht

Halle erhobenen Klage die Bewilligung von Leistungen der

Gesundheitsvorsorge geltend.

Randnummer 2

Am 17. November 2010 hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe

sowie die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit

Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat das Sozialgericht dem Kläger

für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von

Rechtsanwältin E bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe

von 60,00 EUR, beginnend ab dem 15. Januar 2011, festgesetzt. In

der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht auf die

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung der

Ratenzahlung und die Höhe der Ratenbeträge hingewiesen.

Randnummer 3

Gegen den ihm am 21. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat

der Kläger am 4. Januar 2011 Beschwerde beim Sozialgericht Halle

eingelegt und beantragt, ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu

bewilligen. Das berücksichtigte Pflegegeld nach den Regelungen des

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sei kein anrechenbares Einkommen

mit der Folge der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe.

Randnummer 4

Das Sozialgericht hat die Beschwerde dem Landessozialgericht

(LSG) Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 5

Der Beschwerdegegner hat auf die Unzulässigkeit der Beschwerde

gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und

zur Begründung auf den Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.

Januar 2011 L 1 R 365/10 B Bezug genommen.

II.

Randnummer 6

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202

SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Randnummer 7

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 1. April 2008

geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des

Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

(SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) ist die

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das

Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen

Voraussetzungen für die PKH verneint.

Randnummer 8

Hier hat das Sozialgericht die für eine PKH-Bewilligung

erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und

eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Gleichzeitig hat

es eine ratenfreie PKH-Bewilligung wegen eines anrechenbaren

Einkommens abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des

Klägers. Damit ist Beschwerdegegenstand nicht die Bewilligung der

Prozesskostenhilfe, sondern die Ablehnung der ratenfreien

Prozesskostenhilfe; nur insoweit ist eine Beschwer des Klägers auch

gegeben.

Randnummer 9

Bezogen auf diese Beschwer geht es allein um die Prüfung des

Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen

für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Insoweit soll nach dem

Willen des Gesetzgebers, der mit dem SGGArbGGÄndG eine nachhaltige

Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt hat,

die Beschwerde unzulässig sein (ebenso LSG Sachsen-Anhalt,

Beschluss vom 26. Januar 2009 L 3 B 34/08 R - und Beschluss vom

17. Januar 2011 L 1 R 365/10 B -; Sächsisches LSG, Beschluss vom

18. August 2008 L 2 B 411/08 AS-PKH - und Beschluss vom 30.

Oktober 2008 L 3 B 508/08 AL-PKH -; LSG Niedersachsen-Bremen,

Beschluss vom 9. Juli 2008 L 1 B 23/08 KR -; LSG Rheinland-Pfalz,

Beschluss vom 5. Juni 2008 L 5 B 138/08 KR -; ebenso Becker, SGb

2008, 267, und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rz. 6 h).

Randnummer 10

Soweit das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. Juni 2008 L 19 B 851/08 AS - und Beschluss vom 5. Juni 2008 L 28 B 852/08

AS -) darauf abstellt, dass es an einer PKH-Ablehnung fehle, weil

vielmehr eine Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten

vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe nur durch die Staatskasse angreifbar ist (§ 127

Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen

die Festsetzung von monatlichen Ratenzahlungen würde schließlich

zur Ungleichbehandlung von Klägern, bei denen die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe aufgrund ihrer persönlichen oder

wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig abgelehnt worden ist,

gegenüber den Klägern führen, denen Prozesskostenhilfe zwar

bewilligt worden ist, aber eine Ratenzahlung auferlegt worden ist;

für eine solche Ungleichbehandlung ist ein sachlicher Grund nicht

ersichtlich.

Randnummer 11

Schließlich kann die falsche Rechtsmittelbelehrung des

Sozialgerichts nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen (BSG,

Urteil vom 20. Mai 2003 B 1 KR 25/01 R in SozR 4 1500 § 158

Nr. 1; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rz. 14 b vor § 143).

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 13

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten

werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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