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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011 – L 5 AS 421/10 B

Ausschluss der Beschwerde gegen die richterliche Festsetzung der Kosten des Rechtsanwalts
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0407.L5AS421.10B.0A
Normenkette
§ 197 SGG, § 172 SGG

Orientierungssatz

1. Nach § 197 Abs. 1 S. 1 SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Dazu gehört die Bestimmung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren. Gegen die Entscheidung kann nach § 197 Abs. 2 SGG das Gericht angerufen werden, das dann endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist unzulässig.(Rn.6)

2. Ist die aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten dem klägerischen Bevollmächtigten festzusetzende Vergütung streitig, so sind ausschließlich die Regelungen des § 197 SGG maßgebend.(Rn.8)

3. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ist rechtlich nicht relevant. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht eröffnen.(Rn.9)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg

vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsteller begehren eine höhere Vergütung für die

anwaltliche Tätigkeit in einem erledigten Klageverfahren vor dem

Sozialgericht Magdeburg.

Randnummer 2

Das Klageverfahren S 8 AS 1037/09 endete durch angenommenes

Anerkenntnis. Der Beklagte erklärte sich zur Übernahme der

notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller bereit. Auf

deren Kostenfestsetzungsantrag setzte die Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. März 2010

den für außergerichtliche Kosten zu erstattenden Betrag auf 214,80

EUR nebst Zinsen fest. Der Erinnerung der Antragsteller gegen den

Beschluss hat das Sozialgericht Magdeburg durch Beschluss vom 19.

August 2010 des Kammervorsitzenden nicht abgeholfen. Der Beschluss

enthält die Rechtsmittelbelehrung, wonach wegen des

Beschwerdegegenstands i.H.v. 315,94 EUR gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1

i.V.m. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die

Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig sei.

Randnummer 3

Mit der Beschwerde vom 24. September 2010 begehren die

Antragsteller eine Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf

530,74 EUR.

Randnummer 4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Beschwerdeakte und der Gerichtsakte S 8 AS 1037/09 Bezug genommen.

Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Senatsberatung

gewesen.

II.

Randnummer 5

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg

vom 19. August 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Randnummer 6

Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Beschluss

abschließend entschieden. Nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist

gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile

und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte das

Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet,

soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende

Regelung ist § 197 Abs. 2 SGG. Auf Antrag eines Beteiligten setzt

gemäß § 197 Abs.1 Satz 1 SGG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden

Kosten fest. Dazu gehört auch die Festsetzung der Kosten des

Rechtsanwalts. Gegen diese Entscheidung kann gemäß § 197 Abs. 2 SGG

das Gericht angerufen werden, das dann endgültig entscheidet.

Randnummer 7

Über den Gebührenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle vom 30. März 2010 hat auf die Erinnerung das

Sozialgericht durch seinen Vorsitzenden mit Beschluss vom 19.

August 2010 entschieden. Dieser Beschluss ist die im Sinne der

vorgenannten Regelung abschließende Entscheidung des

Sozialgerichts. Eine (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss

ist unstatthaft und damit unzulässig.

Randnummer 8

Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung des Sozialgerichts,

wonach die Zulässigkeit der Beschwerde gegen seinen Beschluss aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG folge. Hier hat kein

Vergütungsfeststellungsverfahren i.S.v. § 55 RVG vorgelegen. Denn

streitig war nicht die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe

aus der Staatskasse, sondern der von dem Beklagten aufgrund

seines Anerkenntnisses festzusetzenden Vergütung. Für eine solche

Vergütungsfestsetzung verweist § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG auf die in

der jeweiligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften. Das sind die

oben dargestellten Regelungen des § 197 SGG.

Randnummer 9

Der Umstand, dass das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss

die (weitere) Beschwerde zugelassen und eine fehlerhafte

Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, ist rechtlich nicht relevant.

Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich

ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht eröffnen (vgl. Leitherer,

a.a.O., vor § 143, Rdnr. 14b; Bundessozialgericht, Urteil vom 20.

Mai 2003, B 1 KR 25/01 R, zitiert nach juris).

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von 193 Abs. 1 SGG.

Randnummer 11

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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