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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2012 – L 5 AS 364/11 B

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine ablehnende PKH-Entscheidung aufgrund des Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2012:0104.L5AS364.11B.0A
Normenkette
§ 73a SGG, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Mit Wirkung zum 01.04.2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.(Rn.13)

2. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund, für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen.(Rn.21)

3. Der prozessarme Kläger wird durch die Begrenzung der Zulässigkeit der Beschwerde in PKH-Verfahren nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Dieses begründet keinen Anspruch auf eine weitere Instanz. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem nimmt bei der Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02.(Rn.28)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die die

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines inzwischen

erledigten sozialgerichtlichen Klageverfahrens ablehnende

Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg.

Randnummer 2

Die am ... 1980 geborene, alleinerziehende Klägerin zu 1) und

ihr am ... 2002 geborener Sohn, der Kläger zu 2) beziehen vom

Beklagten ergänzend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende

nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen

eine 54 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die sie monatlich eine

Grundmiete in Höhe von 270 EUR zuzüglich Betriebs- und Heizkosten

in Höhe von insgesamt 130 EUR zu zahlen haben.

Randnummer 3

Der Beklagte bewilligte ihnen mit Bescheid vom 17. Juni 2009

Leistungen für Juni 2008 in Höhe von 478,30 EUR und für Juli 2009

in Höhe von 521,30 EUR. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 legten die

Kläger dagegen Widerspruch ein. Die Höhe der Regelsätze sei

verfassungswidrig, der Abzug der Warmwasserpauschale rechtswidrig

sowie die Wohnkosten nicht in voller Höhe übernommen worden. Mit

Änderungsbescheid vom 21. August 2009 bewilligte der Beklagte ihnen

Leistungen für Juni 2009 in Höhe von 509,39 EUR und für Juli 2008

in Höhe von 551,46 EUR. Der Beklagte wies nach Erlass eines

Änderungsbescheides vom 21. August 2009 mit Widerspruchsbescheid

vom 10. Dezember 2009 den Widerspruch im Übrigen als unbegründet

zurück. Die an die Kläger monatlich zu zahlende Regelleistung

betrage im Juni 2009 610 EUR und im Juli 2009 653 EUR. Nach der ab

1. Mai 2007 geltenden "Richtlinie zur Umsetzung der durch den

Landkreis Jerichower Land an die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung

im Job-Center JL übertragenen Aufgaben zur Umsetzung des SGB

II" seien Kosten für eine Mietwohnung für zwei Personen noch

bis 414 EUR/Monat angemessen. Dieser Wert setze sich zusammen aus

einer Kaltmiete in Höhe von 240 EUR, kalten Betriebskosten in Höhe

von 84 EUR und warmen Betriebskosten in Höhe von 90 EUR. Nach

Angaben der Kläger zahlten diese eine Grundmiete von 270 EUR sowie

kalte und warne Betriebskosten in Höhe von insgesamt 130 EUR. Die

warmen Betriebskosten seien um die Kosten der Wassererwärmung (6,63

EUR und 3,98 EUR im Juni 2009 sowie 6,79 EUR und 4,75 EUR im Juli

2009) zu reduzieren, woraus sich zu berücksichtigende Kosten der

Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,39 EUR im Juni 2009 und in

Höhe von 388,46 EUR im Juli 2009 ergäben.

Randnummer 4

Am 11. Januar 2010 haben die Kläger gegen die o.g. Bescheide

Klage erhoben. Sie haben zunächst die Argumente aus dem Widerspruch

wiederholt. Zudem sei die Heranziehung der Unterkunftsrichtlinie

zur Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ermessensfehlerhaft.

Sie haben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung

des Klageverfahrens beantragt. Mit Schreiben vom 20 Januar 2010 und

12. Mai 2011 hat das Sozialgericht die Kläger aufgefordert,

Prozesskostenhilfe-Unterlagen und Kontoauszüge für das 4. Quartal

2009 bzw. die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse nebst Anlagen sowie Kontoauszüge für das 1. Quartal

2011 zur Akte zu reichen. Am 29. Juni 2011 gingen die angeforderten

Prozesskostenhilfe-Unterlagen beim Sozialgericht ein.

Randnummer 5

Zuvor haben die Kläger nach der Aufforderung des Sozialgerichts,

darzulegen, welche Kosten der Unterkunft nicht getragen werden

würden und einen bezifferten Klageantrag zu stellen, mit

Schriftsatz vom 31. Mai 2010 ausgeführt: Der Widerspruch gegen den

streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid sei begründet gewesen.

Es sei die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze gerügt worden.

Diese Rechtsansicht habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Der Vortrag hinsichtlich der Kosten der Unterkunft werde nicht

aufrechterhalten.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hat das Sozialgericht den Antrag

auf Bewilligung vom OKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die Kläger hätten erst am 26. Juni 2011 eine ausgefüllte Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

einschließlich der benötigten Anlagen und Kontoauszüge vorgelegt.

Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag entscheidungsreif gewesen.

Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der Erfolg der Klage nicht mehr

wahrscheinlich gewesen. Die Klage sei lediglich mit der Höhe der

Regelleistung der der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und

Heizung begründet worden. Letztere würden jedoch nach dem Vortrag

der Kläger in vollem Umfang getragen, weswegen der Vortrag nicht

mehr aufrechterhalten worden sei. Hinsichtlich der Höhe der

Regelsätze habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die

Regelsätze, wie vom Gesetzgeber bestimmt, weiterhin bis 31.

Dezember 2010 maßgeblich seien. Das Sozialgericht hat auf die

Unanfechtbarkeit seines Beschlusses wegen Nichterreichens des

Beschwerdewertes von 750 EUR hingewiesen.

Randnummer 7

Am 21. Juli 2011 haben die Kläger das Klageverfahren für

erledigt erklärt und am 11. August 2011 die nach ihrer Auffassung

zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts

eingelegt. Auf Hinweis der Berichterstatterin, dass die Beschwerde

unzulässig sei, haben sich die Kläger zur Begründung ihrer

Rechtsansicht auf die Ausführungen des Landessozialgerichts

Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2010 (L 25 B 2246/10) und

anderer LSG bezogen. Ergänzend haben sie ausgeführt: Gerade mit der

Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG habe der Gesetzgeber

inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen

Nichtüberschreitens des Beschwerdewertes nur für Entscheidungen

über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines einstweiligen

Verfügungsverfahrens gelte, nicht jedoch im Rahmen von

Klageverfahren. Sie verweisen ferner auf ihr Vorbringen in anderen

Verfahren. Danach könne der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die

Rechtssicherheit nichts Anderes gewollt haben. Nach anderer

Auffassung wäre der Leistungsempfänger nach dem SGB II, der

richtigerweise auf den Rechtsweg zum Sozialgericht verwiesen werde,

erheblich benachteiligt und in seinem Grundrecht auf effektiven

Rechtsschutz verletzt, da sich die Streitwerte in diesen Verfahren

regelmäßig unterhalb der Berufungsgrenze bewegten. Wenn wegen der

Höhe des fiktiven Streitwertes eine Überprüfung der Entscheidung im

Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich sei, würde dem

Leistungsempfänger faktisch die Möglichkeit zur Überprüfung seines

Leistungsanspruches genommen. Eine Überprüfung einer ablehnenden

Prozesskostenhilfeentscheidung könne nur dann abgelehnt werden,

wenn streitgegenständlich nur ein einstelliger Eurobetrag für die

Dauer von längstens sechs Monaten sei. Dies ergebe sich aus der

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei einem

Streit um Grundsicherungsleistungen regelmäßig von einer

überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger

auszugehen sei (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R).

Randnummer 8

Im Übrigen hätte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach

§ 193 SGG tragen müssen. Der Widerspruch der Kläger sei begründet

gewesen; der Beklagte habe letztlich die Klage veranlasst.

Randnummer 9

Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur den Beschwerde

Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Randnummer 10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie

auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

II.

Randnummer 11

Die Beschwerden sind unzulässig. Die Zulässigkeit des

Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1

Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war danach die

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich

statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht

überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall

doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und

wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe

verneint wurden. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung

des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.

März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch

Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.

Randnummer 12

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO

über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht

sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO

enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das

SGG nicht ausdrücklich etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG etwas

anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,

Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rn. 2). Die

"entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine

Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das

sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten

bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem

sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der

"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",

ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt

eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des

maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung.

Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei

600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1

Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von

750,00 EUR maßgeblich ist.

Randnummer 13

Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172

Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von

Prozesskostenhilfe unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen

worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und

wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL,

Rn. 25).

Randnummer 14

Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert

des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn

Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht

abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.

§ 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn

wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im

Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde

ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen

ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den

Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08

AS und L 5 B 304/08 AS).

Randnummer 15

Soweit die Kläger auf die Rechtsmeinung anderer LSG Bezug

nehmen, folgt der Senat dieser nicht. Deren Schluss, der

Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG

inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen

Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen

des einstweiligen Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für

Klageverfahren, überzeugt nicht. Zur Begründung berufen sich die

Kläger auf eine Anregung des Bundesrates, zur Vorbeugung von

Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde gegen die

Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in § 172 Absatz 3

Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur

Begründung wörtlich aus:

Randnummer 16

"§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass die

Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig

wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen

Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese

Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur

ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist,

wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne

Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte

(so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.

September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl.

2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses

neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe

des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS

458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32).

Randnummer 17

Mit der Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren"

gilt der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines

Antrags auf Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung

nicht zulässig wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die

Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach

§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese

Frage ist in der Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten

(vgl. zum Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.

Dezember 2009 – L 7 AS 563/ 09 B Prozesskostenhilfe –,

Juris Rn. 6 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar

2010 – L 2 R 527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG

Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10

B –, Juris Rn. 12 ff.; Leitherer, in:

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rn. 12b).

Mit der Neuregelung bliebe das Problem bestehen, dass in

Hauptsacheverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf

Prozesskostenhilfe weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen

als in dem Klageverfahren selbst."

Randnummer 18

Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung des

Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend des Entwurfs ohne

Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht

schließen, dass der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfebeschwerde in

Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR

(weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS

2182/10 B Prozesskostenhilfe; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25

B 2246/08 AS Prozesskostenhilfe; Beschluss vom 27. September 2010,

L 20 AS 1602/10 B Prozesskostenhilfe; Sächsisches LSG, Beschluss

vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B Prozesskostenhilfe;

Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B;

Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10 B

Prozesskostenhilfe; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3.

September 2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über

juris). Angesichts der von den Landessozialgerichten vor der

Gesetzesänderung überwiegend vertretenen Auffassung hätte es dann

vielmehr nahegelegen, anlässlich der Gesetzesänderung eine

ausdrückliche Regelung dahin gehend aufzunehmen, dass die

Beschwerde in Klageverfahren ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist

aber nicht erfolgt.

Randnummer 19

Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die

Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits

manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs.

14/163, S. 14):

Randnummer 20

"In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem

umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen

sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein

Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in

diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine

Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert

erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige

Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation

möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im

Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der

Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich

geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere

Grundlage zu stellen.

Randnummer 21

Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt

der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine

Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich

weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im

Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen

weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei

Prozesskostenhilfe-Sachen greift die Beschränkung des

Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der

Erfolgsaussichten."

Randnummer 22

Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche

Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch

die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG.

Randnummer 23

Für andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den

Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat

der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005

(Az.: XII ZB 1/03, Juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine

Prozesskostenhilfe-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren

(dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr

§§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in

denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine

ausdrückliche Regelung für die Behandlung von

Prozesskostenhilfeverfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten

einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der ZPO als auch bis zum

11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO

führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber geäußerten Willen, die

Konvergenz auch in sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer

gesetzlichen Regelung, zumal in der Rechtsprechung und Literatur

diese Rechtsfrage umstritten war.

Randnummer 24

Der Wert des Streitgegenstandes erreichte nicht den

Berufungswert von 750 EUR. Die Kläger wandten sich zum einen gegen

die Höhe der ihnen bewilligten Regelleistung bzw. des Sozialgeldes.

Diese sei verfassungswidrig. Sie haben die von ihnen begehrte Höhe

der Regelleistung bzw. des Sozialgeldes nicht beziffert; daher geht

der Senat im Rahmen der Berechnung des Streitgegenstandwertes von

der Regelleistungshöhe aus, die beispielsweise der Paritätische

Wohlfahrtsverbandes als angemessen angesehen hatte. Dieser hatte

2008 die Festsetzung der Regelleistung für Erwachsene auf 420 EUR

(vgl. u.a. www.openpr.de/news/212441/

Ar-mutsbericht-PARITAeTISCHER-Hamburg-fordert-ent-schiedene-Massnahmen-gegen-soziale-Spaltung.html)

und im Jahr 2011 auf 416 EUR (vgl. nur

www.der-paritaetische.de/fachinfos/artikel/news/hartz-iv-paritaetischer-kritisiert-regelsaetze-als-verfassungswidrig-und-fordert-grundlegende-neugest/)

gefordert. Für die sechsbis vierzehnjährigen Kinder sah er ein um

monatlich 86 EUR höheres Sozialgeld als bedarfsdeckend an (vgl.

www.focus.de/politik/deutschland/hartz-iv-regelsaetze-fuer-kinder-unter-dem-mindestbedarf

aid 335661.html). Die maximale Höhe eines angemessenen Sozialgeldes

hat das Bundessozialgericht in der gesetzlich festgesetzten Höhe

der Regelleistung für einen Erwachsenen gesehen (vgl. Urteil vom

13. Mai 2009, B 4 AS 79/08, Rn. 17, 26). Für die Klägerin zu 1)

ergibt sich daraus ein Streitgegenstandswert in Höhe von 69

EUR/Monat (420 EUR 351 EUR), mithin für den

streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 138 EUR. Für den zum

Zeitpunkt der Klageerhebung siebenjährigen Kläger zu 2) ergibt sich

ein Streitgegenstand von maximal 280 EUR (351 EUR 211 EUR x 2

Monate). Der der Klägerin zu 1) gewährte Alleinerziehendenzuschlag

würde sich bei Annahme einer Regelleistung in Höhe von 420 EUR im

Juni 2009 um 9,12 EUR (36% von 420 = 151,20 EUR, anteilig für zwei

Tage: 10,08 EUR; 12% von 420 EUR = 50,40 EUR, anteilig für 28 Tage:

47,04 EUR; gesamt: 57,12 EUR bewilligter 48 EUR) und im Juli 2009

um 8,40 EUR (12% von 420 EUR 42 EUR). Insgesamt beläuft sich der

Streitwert für dieses Begehren mithin auf 435,52 EUR.

Randnummer 25

Selbst unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der

Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Antrags bereits nicht

mehr geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung der vom Beklagten

von den Kosten der Unterkunft und Heizung in Abzug gebrachten

Kosten der Wassererwärmung in Höhe von insgesamt 22,15 EUR ergäbe

sich kein über 750 EUR liegender Streitwert.

Randnummer 26

Soweit die Kläger die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 3 SGG für die

Zulässigkeit von Prozesskostenhilfe-Beschwerden unter Bezug auf die

Rechtsprechung des BSG zur Höhe der zu erstattenden

Rechtsanwaltsgebühren in einem Vorverfahren infrage stellten, kann

dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat andere

Kriterien, nämlich den Streitwert der Klage bzw. den der

Berufung/Beschwerde aufgestellt. So hat er für die Zulässigkeit der

Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmt, dass nur

dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750 EUR liegt,

die Berufung ohne Zulassung zulässig ist. Auf die wirtschaftliche

Bedeutung für den Einzelnen kommt es gerade nicht an.

Randnummer 27

Entgegen der Auffassung der Kläger ist hier auch die Frage der

Kostenauferlegung gemäß § 193 SGG nicht von Bedeutung, da es nicht

um eine Kostengrundentscheidung geht.

Randnummer 28

Die prozessarmen Kläger werden schließlich durch die Begrenzung

der Zulässigkeit der Beschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren auch

nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes

verletzt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes beeinflusst zwar

die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung

eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von

Bedeutung sind. Es begründet allerdings keinen Anspruch auf eine

weitere Instanz. Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen

Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte

um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer

bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht die

Garantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht.

Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der

gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können,

ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen

nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der

Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das

verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der

Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher

Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf (vgl. BVerfG, Beschluss

vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 19, Juris).

Randnummer 29

Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 30

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 31

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 511a ZPO, § 620 ZPO, § 620c ZPO, § 644 ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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