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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2011 – L 5 AS 315/11 B

Tatsächlicher Unterkunftsbedarf als Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0927.L5AS315.11B.0A
Normenkette
§ 22 SGB II, § 22 Abs. 1 SGB II

Orientierungssatz

1. Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 SGB 2 vom Grundsicherungsträger in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Hat der Hilfebedürftige eine eigene Wohnung nicht angemietet und kann er anderweitige Unterkunftskosten nicht geltend machen, so ist er Forderungen zur Finanzierung seiner Unterkunft nicht ausgesetzt. Mangels eines bestehenden Unterkunftsbedarfs kann er infolgedessen Kosten der Unterkunft gegenüber dem Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 SGB 2 nicht geltend machen.(Rn.19)

2. Ein möglicherweise in Zukunft entstehender Unterkunftsbedarf ist nicht zu berücksichtigen. Nur tatsächliche Aufwendungen können einen Leistungsanspruch auslösen. Ist der Bezug einer Wohnung geplant, so sieht § 22 Abs. 4 SGB 2 die Einholung einer Zustimmung des bisher zuständigen Leistungsträgers vor. Der Antrag auf Erteilung einer Zusicherung muss sich auf ein konkretes Wohnungsangebot beziehen.(Rn.4)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen den

Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das ihren Antrag

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.

Randnummer 2

Am 17. Februar 2011 beantragte die aus O. zugezogene

Antragstellerin beim Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung

für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB

II). Der Antragsgegner lehnte die Leistungsgewährung mit Bescheid

vom 23. Februar 2011 ab, weil die Antragstellerin – so der

Bescheid – nicht erwerbsfähig sei. Einen Antrag auf

Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch –

Sozialhilfe (SGB XII) lehnte die Stadt D. -R. mit der Begründung

ab, eine volle Erwerbsminderung der Antragstellerin stehe nicht

fest. Einen daraufhin gestellten Überprüfungsantrag lehnte der

Antragsgegner mit Bescheid vom 9. Mai 2011 ab und führte zur

Begründung aus, die Antragstellerin habe selbst bei Antragstellung

angegeben, dass sie nur noch weniger als drei Stunden täglich

erwerbsfähig sei und dass darüber ein Gutachten vorliege. Gegen

diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein und

stellte am 10. Juni 2011 einen erneuten Leistungsantrag nach dem

SGB II.

Randnummer 3

Am 21. Juni 2011 hat sie bei dem SG einen Antrag auf Erlass

einer einstweiligen Anordnung sowie einen Antrag auf PKH gestellt.

Sie hat beantragt, ihr "Leistungen nach dem SGB II ab dem

21.06.11 nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen",

und vorgetragen, ihr Renteneinkommen iHv 439,72 EUR reiche nicht

aus, um eine Wohnung anzumieten. Sie habe einen Leistungsanspruch,

denn es stehe nicht positiv fest, dass sie erwerbsunfähig sei. Es

sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, denn ohne

Leistungsbewilligung durch den Antragsgegner könne sie ihren

Lebensunterhalt nicht sichern, insbesondere keine Wohnung anmieten.

Sie sei bisher behelfsmäßig in der Wohnung ihrer Schwester

untergekommen.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 24. Juni 2011 hat das SG den Antrag auf Erlass

einer einstweiligen Anordnung und den PKH-Antrag abgelehnt. Die

Antragstellerin habe derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach

dem SGB II. Ihren Regelbedarf iHv 364,00 EUR sowie einen

möglicherweise bestehenden krankheitsbedingten Mehrbedarf könne sie

aus ihrem nach § 11 SGB II voll anrechenbaren Renteneinkommen iHv

435,38 EUR decken. Ein möglicherweise in der Zukunft entstehender

Unterkunftsbedarf sei nicht zu berücksichtigen, da nur

"tatsächliche Aufwendungen" einen Leistungsanspruch

auslösten. Das Gesetz sehe in § 22 Abs. 4 SGB II die Einholung

einer Zustimmung des bisher zuständigen Leistungsträgers vor, wenn

der Bezug einer Wohnung geplant sei. Der Antrag auf Erteilung einer

Zusicherung müsse sich auf ein konkretes Wohnungsangebot beziehen.

Die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

geboten.

Randnummer 5

Gegen den ihr am 28. Juni 2011 zugestellten Beschluss hat die

Antragstellerin am 28. Juli 2011 Beschwerde eingelegt. Die

Entscheidungen des SG seien rechtswidrig, denn sie habe einen über

den Regelbedarf hinausgehenden Hilfebedarf in Form von Kosten für

Unterkunft und Heizung (KdU). Sie wolle dringend eine Wohnung

anmieten. Dazu sei sie nur in der Lage, wenn sie eine Zusicherung

vom Antragsgegner erhalte. Sie hätte – auf Hinweis –

konkrete Wohnungsangebote vorlegen können. Aufgrund ihrer

wirtschaftlichen Lage sei ihr jedoch der Abschluss eines

Mietvertrags ohne vorherige Zusicherung des Antragsgegners nicht

möglich und nicht zumutbar. Ihr gehe es im gerichtlichen Verfahren

um die Feststellung, dass sie grundsätzlich einen Anspruch auf

Leistungen nach dem SGB II habe.

Randnummer 6

Die Beschwerde in der Sache (L 5 AS 314/11 B ER ) hat die

Antragstellerin (einseitig) für erledigt erklärt, nachdem der

Antragsgegner – nach Anmietung einer Wohnung durch die

Antragstellerin zum 1. August 2011 – mit Bescheid vom 26.

Juli 2011 für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2011

Leistungen iHv 276,28 EUR monatlich bewilligt hatte. Zur Begründung

der PKH-Beschwerde, die die Antragstellerin weiterführt, hat sie

dargelegt, das SG habe ihren Hilfebedarf verkannt. Es hätte sie

darauf hinweisen müssen, dass ein anderer Antrag zweckmäßiger sei.

Spätestens nach Umstellung des Antrags hätte ihre Rechtsverfolgung

Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Antragsgegner habe ihr nur deshalb

keine Zusicherung für die KdU erteilt, weil er fälschlich der

Auffassung gewesen sei, sie sei auf Grund von Erwerbsunfähigkeit

vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Diesen

"Teufelskreis" habe sie nicht durchbrechen können, da es

ihr nicht möglich gewesen sei, mit irgendwelchen Kosten in

Vorleistung zu gehen. Sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis für die

Feststellung eines SGB II-Leistungsanspruchs dem Grunde nach

gehabt.

Randnummer 7

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 8

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2011

aufzuheben und ihr für das erstinstanzliche Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus D. –R. zu

bewilligen.

Randnummer 9

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 10

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 11

Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im

angegriffenen Beschluss.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des

Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren

Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Randnummer 13

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 24. Juni 2011 ist

form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz

(SGG). Sie ist auch statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 73a

Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung

(ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des

Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März

2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch die

Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden. Seitdem

ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über

750,00 EUR nur noch zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder

Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn

wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr

i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist

hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen

ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen verneint.

Randnummer 14

Das SG hat PKH ausschließlich wegen mangelnder Erfolgsaussichten

abgelehnt. Legt man wegen der erstinstanzlich ausdrücklich

begehrten SGB II-Leistungen einen Monatsbetrag von 322,00 EUR (für

KdU – wie im Bescheid vom 26. Juli 2011) für einen

sechsmonatigen Regelbewilligungszeitraum zugrunde, ergibt sich ein

den Beschwerdewert von 750,00 EUR übersteigender Betrag.

Randnummer 15

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das SG zu Recht die

Bewilligung von PKH abgelehnt hat.

Randnummer 16

Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu

bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,

nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die

beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat

der Antragsteller gem. § 115 ZPO für die Prozessführung sein

Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht auf Grund

der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Randnummer 17

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,

eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR

94/88, NJW 1991 S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht,

wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich

ausgeschlossen, die Erfolgschance nur eine entfernte ist

(Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13

RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Randnummer 18

PKH war hier nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung der

Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren nach der

vorzunehmenden summarischen Prüfung keine hinreichende

Erfolgsaussicht hatte. Die Antragstellerin hatte weder im Zeitpunkt

der Inanspruchnahme des gerichtlichen Eilrechtsschutzes am 21. Juni

2011 noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 24. Juni

2011 gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Gewährung von

Leistungen nach dem SGB II. Da sie tatsächlich zum damaligen

Zeitpunkt keine Unterkunftskosten zu tragen hatte, war sie in der

Lage, ihren Bedarf für den Lebensunterhalt (Regelleistung iHv

364,00 EUR) aus ihrem Renteneinkommen zu finanzieren und bedurfte

keiner ergänzenden Sozialleistungen.

Randnummer 19

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz SGB II werden Leistungen für Unterkunft

und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit

diese angemessen sind. Wie das SG im angegriffenen Beschluss

zutreffend ausgeführt hat, muss es sich um einen aktuellen Bedarf

handeln, d.h. gegenwärtig müssen den Leistungsberechtigten Kosten

für eine Unterkunft treffen. In der Regel handelt es sich um

Mietzinsen. Da die Antragstellerin jedoch keine eigene Wohnung

angemietet und sie anderweitige Unterkunftskosten nicht geltend

gemacht hatte, war sie keinen Forderungen zur Finanzierung ihrer

Unterkunft ausgesetzt. Sie hatte daher keinen dahingehenden

Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner.

Randnummer 20

Erstinstanzlich hatte die anwaltlich vertretene Antragstellerin

die Bewilligung von SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe

beantragt. Folgerichtig hat das SG seine Prüfung der

Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren an dem schriftsätzlich

gestellten Antrag orientiert. Es bestand erstinstanzlich auch kein

Anlass, der Antragstellerin eine andere Antragstellung zu

empfehlen. Zwar hatte sie erklärt, keine Wohnung anmieten zu

können, weil ihre finanziellen Mittel dazu nicht ausreichten.

Jedoch war insoweit ein erfolgversprechender Antrag auf Gewährung

des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ersichtlich. Der im

Beschwerdeverfahren ansatzweise formulierte Feststellungsantrag

hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Einer denkbaren

"vorläufigen Feststellung der Erwerbsfähigkeit" hätte die

Unzulässigkeit der sog. Elementenfeststellungsklage

entgegengestanden. Einer weiterhin denkbaren "Feststellung

einer vorläufigen Leistungsverpflichtung dem Grunde nach bis zum

Abschluss des Verfahren nach § 44a SGB II über die Feststellung der

Erwerbsfähigkeit" hätte nicht zum Erfolg geführt, weil die

Antragstellerin mangels tatsächlich anfallender KdU keinen

Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner hatte.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 22

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde

anfechtbar.

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