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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.01.2011 – L 5 AS 216/10 B

Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0113.L5AS216.10B.0A
Normenkette
§ 73a SGG, § 86b Abs. 2 SGG, § 172 Abs. 3 SGG

Orientierungssatz

1. Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750.- €. nur dann zulässig, wenn PKH auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750.- €. nicht erreicht, ist die Beschwerde immer unstatthaft.(Rn.13)

2. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ist nicht regelmäßig von einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum als Streitgegenstand auszugehen. Maßgeblich ist das konkrete Begehren auf der Grundlage des ergangenen Leistungsbescheides. Wurde nur ein kürzerer Leistungszeitraum beschieden, so bezieht sich das Begehren des Antragstellers nur auf diesen Zeitraum.(Rn.17)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg

vom 3. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen

Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren

Prozesskostenhilfeantrag für ein Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes abgelehnt hat.

Randnummer 2

Die Antragsteller standen bei der Antragsgegnerin im laufenden

Bezug von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für

Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der

Antragsteller zu 2. erzielte aus seiner Erwerbstätigkeit ein

Einkommen in monatlich wechselnder Höhe. Mit Bescheid vom 9.

November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Mitgliedern der

Bedarfsgemeinschaft für den Monat Dezember 2009 Leistungen in einer

Gesamthöhe von 156,38 EUR. Dagegen legten die Antragsteller

Widerspruch ein.

Randnummer 3

Am 9. Dezember 2009 haben die Antragsteller beim SG im Wege des

einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Antragsgegnerin zu

verpflichten, "ab Eingang des EAO-Antrags SGB II-Leistungen in

gesetzlicher Höhe vorläufig zu bewilligen". Die mit dem

Bescheid vom 9. November 2009 bewilligten Leistungen seien

unzureichend. Denn die Antragsgegnerin rechne ein zu hohes

Einkommen des Antragstellers zu 2. iHv 1.100,00 EUR an, das dieser

tatsächlich nicht erziele. Zum Beleg haben sie Lohnabrechnungen für

die Monate August bis Oktober 2009 vorgelegt. Derzeit bezögen sie

kein Wohngeld. Die Antragsteller haben die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Randnummer 4

Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2009 hat die

Antragsgegnerin für Dezember 2009 Leistungen in einer Gesamthöhe

von 296,38 EUR bewilligt. Hierzu hat sie im Verfahren ausgeführt,

der Änderungsbescheid sei aufgrund des Widerspruchs ergangen; ein

Wohngeldeinkommen sei nicht mehr angerechnet worden. Das

Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2. werde fiktiv mit 1.100,00

EUR angesetzt, um Überzahlungen zu vermeiden. Sobald dieser die

Gehaltsabrechnung für November 2009 (Zufluss im Dezember) vorlege,

würden die Leistungen neu berechnet.

Randnummer 5

Auf Nachfrage des SG, ob im Hinblick auf den Änderungsbescheid

vom 16. Dezember 2009 der Rechtsschutzantrag, der den Zeitraum vom

9. bis zum 31. Dezember 2009 betreffe, nicht mehr aufrechterhalten

werde, hat der Prozessbevollmächtigte unter dem 11. Januar 2010 die

Annahme des Teilanerkenntnisses erklärt und die Abgabe einer

Erledigungserklärung nach Rücksprache mit den Antragstellern in

Aussicht gestellt. Am 20. Januar 2010 haben die Antragsteller

Lohnbescheinigungen für die Monate November und Dezember 2009

vorgelegt und ausgeführt, der Antragsteller zu 2. erziele ein

Einkommen, das deutlich unter 1.100,00 EUR liege. Dadurch trete

monatlich eine Bedarfsunterdeckung ein. Dies habe die

Antragsgegnerin bislang nicht berücksichtigt.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das SG den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es bestehe kein

Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bewilligung von Leistungen in

gesetzlicher Höhe die Vorlage eines Einkommensnachweises

voraussetze. Dies sei erst am 20. Januar 2010 erfolgt. Mit

Beschluss vom 3. Februar 2010 hat es die Gewährung von PKH mangels

hinreichender Erfolgsaussicht unter Bezugnahme auf die Gründe des

Beschlusses in der Sache abgelehnt. Im Beschluss hat es auf die

Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerdewert liege

unter 750,00 EUR.

Randnummer 7

Am 25. Februar 2010 haben die Antragsteller Beschwerde gegen die

PKH-Entscheidung eingelegt. Der Beschwerdewert sei erreicht, denn

während des Laufs des sozialgerichtlichen Verfahrens habe die

Antragsgegnerin einen Bewilligungsbescheid für die Zeit ab Januar

2010 erlassen. Dieser sei Gegenstand des laufenden Verfahrens

geworden. Zudem habe das SG den Antrag zu Unrecht auf den Monat

Dezember beschränkt, obgleich die Antragsgegnerin auch weiterhin

ein zu hohes Einkommen des Antragstellers zu 2. berücksichtigt

habe. Erst mit Änderungsbescheid vom 18. Februar 2010 sei ein

geringeres Einkommen erfasst worden. Bezogen auf einen regelmäßigen

Bewilligungszeitraum von sechs Monaten überschreite die Differenz

die Beschwerdesumme von 750,00 EUR.

Randnummer 8

Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 2. Juni 2010 auf

die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Nichterreichens des

Beschwerdewerts haben die Antragsteller ausgeführt, da sie ihren

Antrag nicht beschränkt hätten, sei vom Regelbewilligungszeitraum

von sechs Monaten auszugehen.

Randnummer 9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird

auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand

der Beratung des Senats.

II.

Randnummer 10

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 3. Februar 2010

ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Randnummer 11

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die

Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Regelungen sind durch das Gesetz

zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des

Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit

Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2

SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die

Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in

der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im

Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar

2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).

Randnummer 12

Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das

Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und

anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum

11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner

Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch

diese Neufassung bestätigt (vgl. hierzu: Beschluss vom 11. Oktober

2010, Az.: L 5 AS 220/10 B).

Randnummer 13

Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstands

über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder

Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Wird

der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR nicht erreicht,

ist die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen immer

unstatthaft.

Randnummer 14

Im vorliegenden Fall hat das SG zwar die Erfolgsaussichten

verneint. Jedoch ist die Beschwerde wegen des Nichterreichens des

Beschwerdewerts unzulässig.

Randnummer 15

Zwar haben die Antragsteller ihren Antrag im einstweiligen

Rechtsschutzverfahren weder beziffert noch ausdrücklich erklärt,

auf welchen Zeitraum sich ihr Rechtsschutzbegehren beziehen

sollte.

Randnummer 16

Die danach notwendige Auslegung ihrer Angaben in der

Antragsschrift und in den weiteren Schriftsätzen bis zur

erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, dass es ihnen um die

Bewilligung weiterer über die im Bescheid vom 9. November 2009

verfügten hinausgehende Leistungen ging. Die Begründung des

Anspruchs erfolgte in Auseinandersetzung mit den von der

Antragsgegnerin im Bescheid zugrunde gelegten Einzelwerten. Dieser

Bescheid beinhaltete jedoch nur die Leistungsbewilligung für

Dezember 2009. Dementsprechend war nur die Leistungsbewilligung für

diesen Monat Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen

Rechtsschutzes. Insoweit ist die offene Formulierung des Antrags

durch den dargelegten Streitgegenstand konkretisiert.

Randnummer 17

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in einstweiligen

Rechtsschutzverfahren nicht regelmäßig von einem sechsmonatigen

Bewilligungszeitraum als Streitgegenstand auszugehen. Maßgeblich

ist das konkrete Begehren auf der Grundlage der ergangenen

Leistungsbescheide. Wenn wie im vorliegenden Fall der

Leistungsträger mit Bescheid nur einen kürzeren hier einmonatigen

Leistungszeitraum beschieden hat und der Antragsteller die

Auffassung vertritt, er befände sich ein einer akuten Notlage, da

ihm nur unzureichende Leistungen bewilligt worden seien, bezieht

sich sein Begehren soweit er keine anderen Angaben macht regelmäßig auf den beschiedenen Zeitraum. Denn er kann nicht

wissen, in welcher Höhe zukünftig Leistungen bewilligt werden und

ob weiterhin eine Notlage bestehen wird. Einstweiliger Rechtsschutz

zielt auf die Beseitigung gegenwärtig bestehender, akuter

Notlagen.

Randnummer 18

Im vorliegenden Fall bezogen sich die Ausführungen der

anwaltlich vertretenen Antragsteller allein auf die mit Bescheid

vom 9. November 2010 bewilligten Leistungen. Weitere

Leistungszeiträume haben sie schriftsätzlich nicht geltend gemacht;

insbesondere haben sie Leistungsbescheide für Folgezeiträume weder

benannt noch vorgelegt. Sie haben auch gegen das Schreiben des SG

vom 29. Dezember 2009, das ausdrücklich einen streitigen

Leistungszeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2009 bezeichnet hat,

keine Einwände erhoben.

Randnummer 19

Allenfalls in der Vorlage der Gehaltsabrechnung für den Monat

Dezember 2009, das im Januar 2010 zu Auszahlung gelangt ist, könnte

bei Beteiligten, die ihr Verfahren ohne anwaltlichen Beistand

selbst betreiben, möglicherweise eine "konkludente"

Antragserweiterung gesehen werden. Hier haben die anwaltlich

vertretenen Antragsteller nicht einmal Angaben zum Fortbestand

ihrer Notlage gemacht und auch einen angegriffenen

Bewilligungsbescheid für Folgezeiträume im sozialgerichtlichen

Verfahren nicht vorgelegt, so dass von einer Antragserweiterung

nicht ausgegangen werden kann.

Randnummer 20

Die Auffassung der Antragsteller, ein während des Verlaufs des

sozialgerichtlichen Eilverfahrens erlassener Bescheid der

Antragsgegnerin für Januar 2010 sei "automatisch" zum

Gegenstand des Verfahrens geworden, trifft nicht zu. Unabhängig

davon, dass auch in Klageverfahren bei Leistungsbescheiden für

Folgezeiträume § 96 SGG nicht greift, weil es sich nicht um

ersetzende Bescheide handelt, verkennen sie damit die oben

beschriebenen Besonderheiten des einstweiligen

Rechtsschutzverfahrens.

Randnummer 21

Die vom erstinstanzlichen Beschluss ausgehende Beschwer für die

Antragsteller beträgt 243,00 EUR (140,00 EUR wg. Wohngeld und

103,00 EUR wg. Einkommensdifferenz im Dezember 2009). Selbst wenn

man den Monat Januar 2010 einbezöge, gelangte man zu einer

Gesamtbeschwer iHv nur 381,00 EUR (bei einer unterstellten

Einkommensdifferenz iHv 138,00 EUR). Dieser Betrag stellt das

wirtschaftliche Interesse der Antragsteller am Verfahren dar. Er

überschreitet die Wertgrenze von 750,00 EUR nicht.

Randnummer 22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 23

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177

SGG).

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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