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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2010 – L 3 R 11/10

Berufliche Rehabilitierung - Neuberechnung einer Rente - ehemalige DDR - Bindung an die Rehabilitierungsbescheinigung
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1110.L3R11.10.0A
Normenkette
§ 17 BerRehaG, § 22 Abs. 1 Nr. 6b BerRehaG, § 22 Abs. 3 BerRehaG, § 27 BerRehaG, SGB VI

Leitsatz

Der Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte sind an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung gebunden. (Rn.29)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Bewertung von

Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz

(BerRehG).

Randnummer 2

Der am ... 1932 geborene Kläger hatte nach einer Ausbildung zum

Verwaltungsangestellten vom ... 1947 bis zum ... 1950 im Gebiet der

ehemaligen DDR bis zum 31. Dezember 1950 bei der

Sozialversicherungskasse B. und vom 29. März 1951 bis zum 31.

Januar 1952 als Finanzamtangestellter gearbeitet. Im Anschluss nahm

er ab 4. Februar 1952 ein Studium der Pädagogik am Pädagogischen

Institut H. auf. Dieses Studium beendete der Kläger am 26. Juni

1954 ohne Abschluss, seinen Angaben nach wegen schlechter Noten in

den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern sowie eines

Prüfungsbetruges durch Mitstudenten, die ihm einen weiteren

Verbleib am Pädagogischen Institut wenig aussichtsreich erscheinen

ließen. Vom 1. Oktober 1954 bis zum 14. Dezember 1958 hielt sich

der Kläger in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland auf. Dort

war er bei einem Arbeitgeberverband, den Fordwerken, der AOK, einem

Versicherungsunternehmen sowie einer Firma C. als

Verwaltungsangestellter beziehungsweise in seiner letzten Tätigkeit

als Auslieferungslagerist tätig. Bei einem Weihnachtsbesuch im

ehemaligen Heimatort wurde dem Kläger die Wiederausreise untersagt.

Vom 1. bis zum 16. Januar 1959 war er als Lohnbuchhalter beim

Konsumgenossenschaftsverband Kreis Q. und vom 2. Februar bis zum

16. März 1959 als Hilfsarbeiter bzw. Tiefbauarbeiter tätig.

Randnummer 3

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen staatsgefährdender

Propaganda und Hetze wurde der Kläger am 19. März 1959 zunächst

inhaftiert und ab 10. April 1959 bis zum 10. Januar 1961 in die

Bezirksnervenklinik H. eingewiesen. Weitere Aufenthalte in dieser

Einrichtung fanden vom 9. März bis zum 13. Dezember 1963, vom 9.

Juni 1965 bis zum 26. Juni 1968, vom 5. November bis zum 17.

Dezember 1970, vom 7. Februar 1973 bis zum 26. März 1974 und vom

31. Juli 1975 bis zum 15. Januar 1976 statt. Auf Grund eines

Haftbefehles wurde der Kläger am 1. April 1986 inhaftiert und

befand sich im Anschluss ab dem 25. Juli bis zum 1. August und vom

27. August bis zum 16. Oktober 1987 wiederum in der vorgenannten

Einrichtung.

Randnummer 4

Der Kläger erhielt vom 10. April 1959 bis zum 31. August 1961

und ab 1. April 1962 Invalidenrente.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 29. November 1991 wertete die

Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren

Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, die Invalidenrente zum 1.

Januar 1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche

Rentenversicherung – SGB VI) in eine Rente wegen

Erwerbsunfähigkeit um und passte sie an.

Randnummer 6

Mit Beschluss der Bezirksgerichts M., Senat für

Rehabilitierungsverfahren, vom 15. Juli 1992 wurden die im

Zusammenhang mit den Einweisungen getroffenen Maßnahmen in den

Zeiträumen vom 19. März 1959 bis zum 16. Oktober 1987 für

unzulässig erklärt und der Kläger insoweit rehabilitiert. Ihm wurde

ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für die

freiheitsentziehenden Maßnahmen zugesprochen. Mit Bescheid vom 18.

August 1995 erteilte das Regierungspräsidium M. eine

Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehG vom 23. Juni 1994.

Es erkannte den Kläger als Verfolgten im Sinne des BerRehG mit

einer Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990

an. Die Verfolgungszeit wurde der Qualifikationsgruppe 4

entsprechend der Anlage 13 zum SGB VI (Facharbeiter) zugeordnet.

Die dagegen gerichtete Klage auf Einstufung der Verfolgungszeit in

die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) wies das

Verwaltungsgerichts M. mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1997

(Az.: A 8 K 10/97) ab. Es führte aus, die berufliche Ausbildung des

Klägers vor Beginn der Maßnahme staatlicher Verfolgung rechtfertige

lediglich die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4. Über eine

Fachschulausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 habe der

Kläger nicht verfügt, da er das Studium ohne Abschluss abgebrochen

habe. Auch habe er nicht durch langjährige Berufserfahrung

Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen einer höheren

Qualifikationsgruppe entsprächen. Schließlich habe er sich bis zum

Beginn der staatlichen Verfolgung nicht konkret um eine

Weiterqualifizierung bemüht, sondern sei durchgängig als

Angestellter beschäftigt gewesen.

Randnummer 7

Auf der Grundlage des Bescheides vom 18. August 1995 des

Regierungspräsidiums M. wertete die LVA mit Bescheid vom 3.

November 1995 die Invalidenrente unter Anrechnung weiterer

Arbeitsjahre erneut zum 1. Januar 1992 um und passte sie an. Mit

weiterem Bescheid vom 5. Februar 1998 wurde schließlich die

umgewertete Invalidenrente unter Berücksichtigung des Verfahrens

nach dem BerRehG ab 1. Januar 1992 neu berechnet. Die Bescheide

wurden bestandskräftig.

Randnummer 8

Bereits am 5. Oktober 1992 hatte der Kläger bei der LVA einen

Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab dem 60. Lebensjahr wegen

Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

gestellt. Mit Bescheid vom 27. März 1998 hatte die LVA das

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Vollendung

des 60. Lebensjahres ab 1. Januar 1993 festgestellt. Da die

Altersrente ohne und mit Berücksichtigung der

Rehabilitierungsbescheinigung die bisher geleistete Rente nicht

überstieg, wurde sie nicht gewährt. Dagegen richtete sich der

Widerspruch vom 2. April 1998, in welchem der Kläger eine höhere

Bewertung der Verfolgungszeiten begehrte. Während des

Widerspruchsverfahrens wurde mit Bescheid vom 20. April 1998 ab dem

1. Januar 1998 eine Regelaltersrente gewährt. Da die Rentenhöhe ohne und mit Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheinigung den bisherigen Zahlbetrag nicht erreichte, wurde die Rente mit

einem Auffüllbetrag in bisheriger Höhe geleistet. Der Widerspruch

wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1999 als unbegründet

zurückgewiesen.

Randnummer 9

Dagegen erhob der Kläger am 28. April 1999 beim Sozialgericht

Magdeburg Klage (Az.: S 29 RI 190/99) und machte im Wesentlichen

geltend, die Neuberechnung der Altersrente nach der

Qualifikationsgruppe 4 habe eine Verringerung seiner Rente bewirkt.

Die im BerRehG nicht vorgesehen Aufstiegsschäden müssten zu einer

günstigeren Lohngruppe führen.

Randnummer 10

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 1999

ab und führte im Wesentlichen aus, der Gewährung einer Altersrente

unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 2 stehe die

Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtes M. vom 26. Mai

1997 entgegen; insoweit sei die Klage unzulässig. Im Übrigen sei

der Antrag auch unbegründet, da die LVA an die Feststellung der

Rehabilitierungsbehörde gebunden sei.

Randnummer 11

In dem nachfolgenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt (Az.: L 3 RI 11/00) erhob der Kläger Einwände gegen

die Regelungen des BerRehG und begehrte die Entschädigung von

Aufstiegsschäden, da er sich während der Haftzeit nicht habe weiter

qualifizieren können. Er wandte sich gegen die Einstufung in die

Qualifikationsgruppe 4 und forderte die Aufhebung der Entscheidung

des Regierungspräsidiums.

Randnummer 12

Das Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom 15.

Februar 2001 als unbegründet zurück. Der gegen die Beklagte auf

eine höhere Einstufung der Verfolgungszeit gerichtete Klageantrag

sei zulässig. Hinsichtlich dieses Klageziels enthalte das

rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts M. keine Entscheidung

und bewirke insoweit keine Bindungswirkung zwischen den

Beteiligten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einstufung in die

Qualifikationsgruppe 2 anstelle der bisher von der Beklagten

zugrunde gelegten Qualifikationsgruppe 4 nach § 22 Abs. 1 Nr. 6b

BerRehaG bei der Berechnung der ab dem 1. Januar 1993 gewährten

Altersrente zu. Die LVA sei bezüglich der Einstufung der

Verfolgungszeit an die Feststellung der

Rehabilitierungsbescheinigung des Regierungspräsidiums M. vom 18.

Dezember 1995 zwar gebunden. Sie sei aber zuständig für die

Berechnung der Rente nach dem Recht der gesetzlichen

Rentenversicherung unter Zugrundelegung der sich aus den Anlagen 13

und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche

Rentenversicherung – SGB VI) ergebenden Arbeitsverdienste für

die anerkannte Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2.

Oktober 1990. Gegen die Berechnung der daraus resultierenden

Entgeltpunkte habe der Kläger keine Einwendungen vorgebracht.

Randnummer 13

Die gegen die Nichtzulassung der Revision beim

Bundessozialgericht (BSG) erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit

Beschluss vom 12. Juli 2001 als unzulässig verworfen (Az.: B 13 RJ

97/01 B).

Randnummer 14

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 stellte die LVA die bisherige

Altersrente des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 1998 unter

Anwendung des BerRehaG neu fest.

Randnummer 15

Am 22. Juni 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut

die Überprüfung seiner Rentenberechnung nach den Vorschriften des

BerRehaG in Bezug auf weiter durchzuführende

Vergleichsberechnungen. Mit Bescheid vom 7. September 2006 lehnte

die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20. April 1998 in der

Gestalt des Bescheides vom 8. Oktober 2003 mit der Begründung ab,

die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X)

lägen nicht vor. Die Berechnung der Regelaltersrente erfolge unter

Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigung nach den §§ 17, 22

BerRehaG. Sämtliche Vergleichsberechnungen seien bereits

durchgeführt worden. Am 8. Oktober 2003 sei die Rente unter

Anwendung des BerRehaG neu festgestellt, die höchste Rente werde

bereits geleistet. In dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der

Kläger geltend, anstelle der anerkannten Qualifikationsgruppe 4

stehe ihm die Qualifikationsgruppe 2 zu. Mit Widerspruchsbescheid

vom 12. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als

unbegründet zurück. Die im Bescheid des Regierungspräsidiums M. vom

18. August 1995 festgestellte Qualifikationsgruppe 4 sei bei der

Rentenberechnung korrekt zugrunde gelegt worden. Neue Sachverhalte

würden mit dem Widerspruch nicht geltend gemacht. Verwiesen werde

auf das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 26. Mai 1997 (Az.: A

8 K 10/97), mit welchem die Klage zur Feststellung einer höheren

Qualifikationsgruppe 2 gegen das Regierungspräsidium M. abgewiesen

worden sei. Eine andere Einstufung sei daher nicht möglich.

Einwände hinsichtlich der Verfolgungszeiten und deren Bewertung

seien ausschließlich an das Regierungspräsidium M. zu richten.

Randnummer 16

Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 2006 beim

Verwaltungsgericht M. Klage erhoben, welches diese an das

Sozialgericht Magdeburg weitergeleitet hat, wo sie am 20. Dezember

2006 eingegangen ist. Der Kläger hat weiterhin die Neuberechnung

seiner Altersrente unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2

anstelle der Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 17. Januar

1959 bis zum 2. Oktober 1990 geltend gemacht.

Randnummer 17

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2009 hat das Sozialgericht

die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im

Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 abgewiesen.

Randnummer 18

Gegen den am 29. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat

der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 Berufung beim

Sozialgericht Magdeburg eingelegt, welche nach Weiterleitung am 12.

Januar 2010 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen

ist. Der Kläger trägt vor, er begehre die Neuberechnung der

Altersrente unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2. Er hat

dem Senat eine Bescheinigung des Pädagogischen Instituts H. vom 28.

April 1954 über seine Exmatrikulierung wegen permanenter

kontraproduktiv gegen den sozialistischen Staat gerichtete

politische Einstellung vorgelegt; diese Bescheinigung habe er

"erst jetzt" bei der Einsichtnahme in seine Stasiakten

aufgefunden.

Randnummer 19

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 20

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18.

Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006

aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des

Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides vom 8.

Oktober 2003 die Regelaltersrente ab 1. Januar 1990 unter Zuordnung

der Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 in

die Qualifikationsgruppe 2 zu bewilligen.

Randnummer 21

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 22

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 23

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide

für zutreffend. Bezüglich der Einstufung des Klägers sei sie an die

Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde gebunden.

Randnummer 24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des

Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird

auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der

Beklagten sowie auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten des

Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, die sämtlich Gegenstand der

mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 25

Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden,

obwohl der Kläger im Verhandlungstermin weder erschienen noch

vertreten gewesen ist. Hierauf ist er mit der ihm am 4. Oktober

2010 zugestellten Ladung hingewiesen worden.

Randnummer 26

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Randnummer 27

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der

Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 ist rechtmäßig und

verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1

SGG). Er hat keinen Anspruch auf eine teilweise Rücknahme des

Rentenbescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides

vom 8. Oktober 2003 und auf Neuberechnung seiner Altersrente unter

Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 im so genannten

Zugunstenverfahren.

Randnummer 28

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch

nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit oder

für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt,

dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt

oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als

unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht

nicht erbracht worden sind. Die Beklagte ist bei der Erteilung des

Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides vom 8.

Oktober 2003 über die Neuberechnung der Altersrente weder von einem

Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat, noch

hat sie das Recht unrichtig angewandt. Die Berechnung der

Altersrente unter Zugrundelegung der Arbeitsverdienste für die

anerkannte Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober

1990 entsprechend der Bescheinigung nach § 22 BerRehG und die

Ermittlung der Entgeltpunkte aus den Tabellenwerten der jeweiligen

Jahre sind rechtmäßig.

Randnummer 29

Zu Recht hat die Beklagte die vom Regierungspräsidium M. in der

Rehabilitierungsbescheinigung vom 18. Dezember 1995 festgestellte

Einstufung der Tätigkeit während der anerkannten Verfolgungszeit in

die Qualifikationsgruppe 4 als bindend zugrunde gelegt und eine

eigenständige Prüfung der Eingruppierung nach § 22 des BerRehG

abgelehnt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden

Gründe in dem rechtskräftigen Urteil des 3. Senates des

Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2001 (Az.: L 3

R RI 11/00). Im Zugunstenverfahren hat der Kläger keine neuen

Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlass zu einer abweichenden

Auffassung geben. Die im Berufungsverfahren vorgelegte

Exmatrikulationsbescheinigung des Pädagogischen Instituts H. vom

28. April 1954 ist für das Rentenverfahren nicht von Relevanz, da

ausschließlich die Rehabilitierungsbehörde für die Bewertung von

Verfolgungszeiten zuständig ist. Insoweit ist für den Senat nicht

festzustellen, dass der Kläger bereits einen neuen Antrag unter

Vorlage des in den Stasi-Akten aufgefundenen Schriftstücks vom 28.

April 1954 gestellt hat. In den beigezogenen Akten des

Landesverwaltungsamtes liegt ein solcher Antrag nicht vor. Darüber

hinaus dürfte ein Antrag beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

auf Überprüfung der Rehabilitationsbescheinigung vom 18. August

1995 nach § 44 SGB X nicht statthaft sein, da nach § 25 Abs. 4

BerRehG lediglich für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten

Abschnitt das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten.

Vielmehr wäre für den Kläger zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme des

mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1997 beendeten Verfahrens

(Az.: A 8 K 10/97) beim Verwaltungsgericht M. nach § 153 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 580 Zivilprozessordnung

(ZPO) unter Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung des

Pädagogischen Instituts H. vom 28. April 1954 Erfolg versprechend

sein könnte. Für den Senat ist jedenfalls weiterhin der

bestandskräftig gewordene Bescheid vom 18. August 1995 des

Regierungspräsidiums M. bindend.

Randnummer 30

Dies ergibt sich aus den §§ 17 Abs. 1, 22 BerRehG. Danach

enthält die Bescheinigung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6b BerRehG Angaben

über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI für

Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949. Hier wurde die

Verfolgungszeit in der mit dem Bescheid vom 18. August 1995

erteilten Bescheinigung der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Die

Rehabilitierungsbehörde hat den Beginn des Verfolgungszeitraums auf

den 17. Januar 1959 datiert und für die Zeit davor, insbesondere

für die Zeit des Studiums, keine Verfolgung angenommen. Ferner wird

ausdrücklich ausgeführt, dass vor Verfolgungsbeginn keine

Anhaltspunkte für Bemühungen des Klägers ersichtlich sind, sich

höher zu qualifizieren.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SSG.

Randnummer 32

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass

der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

genannten Gerichte abweicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 22 BerRehaG, § 17 BerRehaG, § 27 BerRehaG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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