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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2013 – L 2 AS 806/12 B

Prozesskostenhilfe - fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der Klage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung eines unzulässigen Überprüfungsantrages - Verletzung der Rundungsregelungen bei der Leistungsberechnung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2013:1106.L2AS806.12B.0A
Normenkette
§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, § 41 Abs. 2 SGB II

Leitsatz

1. Wird ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 ausschließlich mit der Verletzung einer gesetzlichen Regelung begründet, die der Gesetzgeber zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe geschaffen hat und deren unrichtige Anwendung keine Rechtsposition der Betroffenen verletzt (im konkreten Fall die Rundungsregelung nach § 41 Abs 2 SGB 2 aF), kann der Antrag ohne weitere Sachprüfung von der Behörde abgelehnt werden. (Rn.14)

2. Ein unzulässiger Überprüfungsantrag im oben bezeichneten Sinne wird nicht dadurch zulässig, dass im Klageverfahren erstmals Gründe für die materielle Unrichtigkeit der Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum vorgetragen werden. Für die Klage fehlt somit die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. (Rn.15)

(Rn.14)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom

6. September 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von

Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG)

geführtes Klageverfahren.

Randnummer 2

Der am ... 1971 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit

Anfang 2005 von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Randnummer 3

Mit einem Schreiben vom 22. Oktober 2010 beantragten die

Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen bei dem Beklagten

"die Überprüfung der Leistungsgewährung in der Vergangenheit,

insbesondere unter Berücksichtigung des § 41 II SGB II.". Der

Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit einem Bescheid vom 13.

Dezember 2010 mit, die Überprüfung habe ergeben, dass die

ergangenen Bescheide nicht zu beanstanden seien. Hiergegen erhob

der anwaltlich vertretene Kläger am 13. Januar 2011 mit der

Begründung Widerspruch: Bei der Bescheidung in der Vergangenheit

sei § 41 SGB II nicht richtig angewandt worden. Die Rundungsregel

sei auch gesondert bei den Kosten der Unterkunft zu beachten. Der

Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni

2011 zurück und führte aus: Ein höherer Anspruch des Klägers

bestehe auch unter Beachtung der Rundungsvorschrift nach § 41 Abs. 2 SGB II (a.F.) nicht.

Randnummer 4

Der Kläger hat am 25. Juli 2011 Klage beim SG erhoben. Mit einem

am 2. September 2010 beim SG eingegangen Schriftsatz hat er zudem

den Antrag gestellt, ihm PKH für das Klageverfahren unter

Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu bewilligen. Zur Begründung haben

die Prozessbevollmächtigen des Klägers ausgeführt: Dem Beklagten

seien eine Vielzahl von Fehlern unterlaufen. Er habe den

Überprüfungsantrag rechtswidrig nicht zum Anlass genommen, sich

nochmal eingehend mit der Angelegenheit zu befassen.

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 6. September 2012 hat das SG die Bewilligung

von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Soweit der Kläger

die Anwendung der Rundungsregelung beanstande, mache er kein

einklagbares Recht geltend. Weiterer Sachvortrag als der Verweis

auf die Rundungsregelung sei mit dem Überprüfungsantrag und auch im

Widerspruchsverfahren nicht erfolgt.

Randnummer 6

Gegen den am 6. September 2012 zugestellten Beschluss hat der

anwaltlich vertretene Kläger am 2. Oktober 2012 Beschwerde erhoben

und zur Begründung sinngemäß vortragen lassen: Der

Überprüfungsantrag habe sich aufgrund der Formulierung

"insbesondere unter Berücksichtigung des § 41 II SGB II"

nicht alleine auf den Gesichtspunkt der Rundungsregelung bezogen,

sondern darüber hinausgehend auf alle infrage kommenden Aspekte.

Die Leistungsberechnung des Beklagten sei in mehrfacher Hinsicht

fehlerhaft gewesen. So seien Heizkosten pauschaliert und nicht nach

dem konkreten Bedarf bewilligt worden. Bei der

Einkommensbereinigung seien keine Freibeträge für die beiden

unterhaltsberechtigten Kinder des Klägers berücksichtigt worden.

Zudem hätten Fahrtkosten berücksichtigt werden müssen. Für eine in

den Monaten Juli bis Dezember 2010 vorgenommene Verrechnung fehle

die Rechtsgrundlage.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 8

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. September 2012

aufzuheben und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne

Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu

bewilligen.

Randnummer 9

Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Randnummer 10

Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die

Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten genommen.

II.

Randnummer 11

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige

Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Randnummer 12

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis

zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das

Klageverfahren abgelehnt.

Randnummer 13

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 der

Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der

Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag

Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und

nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die

Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der

Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht

unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990

– 2 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe

kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache

zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine

entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 B 13 RJ

83/97 R SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Randnummer 14

Die Klage bietet in dieser Hinsicht keine hinreichende

Erfolgsaussicht. Angefochten wird der im Überprüfungsverfahren nach

§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ergangene

Bescheid vom 13. Dezember 2010 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011, mit dem der Beklagte im

Ergebnis festgestellt hat, es lägen keine zu einer Abänderung der

Leistungsbewilligung für den Überprüfungszeitraum führenden Fehler

vor. Nach Auffassung des Senats konnte der Beklagte diese

Feststellung im konkreten Fall im Ergebnis rechtsfehlerfrei

treffen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung

vom 12. Juli 2012 (Aktenzeichen: B 14 AS 35/12 R) überzeugend

ausgeführt, ein alleine auf die Verletzung bzw. fehlerhafte

Anwendung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II a.F. gestütztes

Klagebegehren sei unzulässig. Für eine solche Klage fehle das

allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Auch unter Berücksichtigung der

Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dürfe die

Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzes selbst im Bereich der

existenzsichernden Leistungen nicht durch Verfahren in Frage

gestellt werden, bei denen es um die Anwendung einer Regelung gehe,

die der Gesetzgeber zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe

geschaffen habe und in den sich das Klagebegehren im Ergebnis auf

Leistungen im Centbereich beschränke. Bei solchen von vornherein

unzulässigen Klagen brauche das angerufene Gericht nicht zu

überprüfen, ob sich andere Sachverhalte oder Regelungen finden

ließen, die einen höheren Anspruch des Leistungsberechtigten

stützen. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass auch ein auf

die Verletzung der Rundungsregelung gestützter Überprüfungsantrag

im Verfahren nach § 44 SGB X unzulässig ist und als solcher ohne

eingehende Sachprüfung zurückgewiesen werden kann. Ziel des § 44

SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung

eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen

Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (ständige

Rechtsprechung des BSG, u. a. Urteil vom 5. September 2005, B 2 U

24/05 R). Die fehlerhafte Anwendung der Rundungsregel begründet

aber nach den oben in Bezug genommenen Ausführungen des BSG keine

einklagbare Rechtsverletzung, weil die Anwendung des § 41 Abs. 2

SGB II a. F. im Ergebnis der Verwaltungsvereinfachung diente und

eine beanstandete für den Betroffenen ungünstige Anwendung auch

über längere Zeiträume nur zu Differenzen im Centbereich führen

kann. Somit kann auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nicht

auf eine fehlerhafte Anwendung der Rundungsregelung gestützt

werden. Gegen die Zurückweisung eines solchen Überprüfungsantrags

kann dann auch nicht vom Betroffenen eingewandt werden, die Behörde

wäre zu einer tiefer gehenden sachlichen Überprüfung verpflichtet

gewesen.

Randnummer 15

Dem kann hier auch nicht entgegen gehalten werden, im konkreten

Fall habe sich der Überprüfungsantrag nicht auf die Rüge einer

fehlerhaften Anwendung der Rundungsregelung beschränkt, sondern die

Leistungsgewährung insgesamt zur Überprüfung gestellt. Der Senat

hält insofern die Verwendung des Worts "insbesondere" im

Überprüfungsantrag vom 22. Oktober 2010 für unbeachtlich. Im

konkreten Fall kommt es nicht auf die Entscheidung der Rechtsfrage

an, ob und wann sich eine Behörde ohne weitere Sachprüfung im

Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X auf die Bestandkraft der

ergangenen Bescheide berufen kann, wenn die oder der Betroffene

keine neuen Angaben macht bzw. keine Gründe für einen

Überprüfungsantrag nennt. Zu dieser Frage hat der 2. Senat des BSG

ausgeführt, im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hätten Verwaltung

und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu

prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das

Recht unrichtig angewandt worden sei. Diese Entscheidung bezog sich

auf die Überprüfung eines konkreten Verwaltungsaktes über die Frage

der Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Wenn wie hier im konkreten

Fall nicht ein bestimmter Verwaltungsakt zur Überprüfung gestellt

wird, sondern nach § 44 SGB X undifferenziert die gesamte

Leistungsgewährung für die zurückliegende Zeit, besteht ein enger

Zusammenhang zwischen dem Vorbringen des Antragstellers und dem

notwendigen Umfang der vorzunehmenden Überprüfung. Der 4. Senat des

BSG als einer der beiden für die Streitigkeiten aus dem Bereich der

Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate beim BSG hat

dazu ausgeführt: Es könne nicht zweifelhaft sei, dass ein derart

weitreichendes Prüfungsbegehren – (dass sich auf den gesamten

Leistungszeitraum bezieht, für den nach § 44 SGB X noch Leistungen

nachträglich erbracht werden könnten) – mit entsprechenden

Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere (vgl.

BSG; Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B). Insofern

reicht es für ein sich erkennbar auf die Anwendung der

Rundungsregelung beziehendes Prüfungsbegehren nicht aus, ohne auch

nur anzudeuten, worin über die Anwendung der Rundungsregelung

hinaus die fehlerhafte Rechtsanwendung bestehen könne, alleine das

Wort "insbesondere" der Antragsbegründung hinzuzufügen.

Zumindest bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers bei der

Stellung des Überprüfungsantrags ist zu erwarten, dass zumindest

angedeutet wird, von welcher ihn belastenden fehlerhaften

Rechtsanwendung der Betroffene ausgeht. Ansonsten ist er so zu

behandeln, als habe er dezidiert nur die fehlerhafte Anwendung der

Rundungsregelung gerügt. Ein solcher Überprüfungsantrag ist im Kern

unzulässig und könnte deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.

Er wird auch nicht dadurch zulässig, dass die Behörde ihn nach

summarischer Prüfung mit einem Bescheid als unbegründet

zurückweist, der sich darauf beschränkt, zur Korrektur führende

Rechtsanwendungsfehler im Hinblick auf die Anwendung der

Rundungsvorschrift zu verneinen und eine Abänderung der für den

Überprüfungszeitraum relevanten Leistungsbescheide abzulehnen. So

sind der Verfügungssatz und die Gründe im angefochtenen Bescheid

des Beklagten hier nämlich bei verständiger Würdigung zu verstehen.

Im Hinblick darauf, dass der Prüfungsantrag schon als solcher keine

Verpflichtung zur umfassenden Prüfung auslösen konnte, wird die

Unzulässigkeit auch nicht dadurch geheilt, dass vom Antragsteller

nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens neue sachliche Gründe für

eine inhaltliche Überprüfung vorgetragen werden. Dies kann zwar

nach den Umständen des Einzelfalls als neuer Überprüfungsantrag

gewertet werden, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der auf

den konkreten Überprüfungsantrag hin getroffenen Entscheidung der

Behörde.

Randnummer 16

Im Übrigen ergeben sich bei Durchsicht der Verwaltungsakten auch

keine offensichtlichen Fehler bei der Leistungsgewährung in dem

Sinne, dass dem Kläger bezogen auf den streitigen Zeitraum im

Ergebnis materiell zustehende Leistungen vorenthalten wurden. Nach

alledem sind daher dem Klagebegehren hier die für die Bewilligung

von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten

abzusprechen.

Randnummer 17

Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.

Randnummer 18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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