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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2011 – L 2 AS 175/11 B ER

Übernahme von Mietschulden durch einstweiligen Rechtsschutz
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0519.L2AS175.11BER.0A
Normenkette
§ 22 SGB II, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 86b Abs. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Eine vorläufige Regelung durch einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn die maßgebliche Rechtsfrage bestandskräftig geregelt ist. Nur ausnahmsweise kann eine einstweilige Regelung auch auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 ergehen.(Rn.22)

2. Wird Arbeitslosengeld 2 für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht, können auch Schulden übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Regelung dient dem Erhalt der Unterkunft als Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigten. Liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete nicht vor, ist eine rechtswirksame fristlose Kündigung ausgeschlossen. Die Zurückbehaltung der Miete wegen eines angenommenen Mietmangels berechtigt grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.(Rn.23)

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2011 wird

aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

gegen den Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die vom

Sozialgericht Halle (SG) ausgesprochene Verpflichtung, den

Antragstellern und Beschwerdegegnern zu 1. und 2. vorläufig unter

dem Vorbehalt einer Rückforderung einen Betrag in Höhe von 3.337,15

EUR zur Begleichung ihrer Mietschulden für die Wohnung in der St

...straße, ... L. E. zu gewähren.

Randnummer 2

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind miteinander verheiratet. Sie

haben zwei in den Jahren 1992 und 1995 geborene Söhne. Seit Oktober

2010 lebt der Antragsteller zu 1. allein in der Wohnung in der St

...straße in E. (im folgenden als Wohnung in der St ...straße

bezeichnet), die vorher von den Antragstellern zu 1. bis 4.

zusammen bewohnt wurde. Die Wohnung in der St ...straße in E. hat

eine Wohnfläche von 67,25 m²; sie besteht aus 4 Räumen nebst Küche

und Bad. Die monatlichen Gesamtbelastungen für die Unterkunft und

Heizung betragen 455,00 EUR, dabei entfallen 99,95 EUR auf die

Betriebskostenvorauszahlung und 80,00 EUR auf die

Heizkostenvorauszahlung. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind aber

beide noch Parteien des Mietvertrags der Wohnung in der St

...straße. Nach den vom Antragsteller zu 1. gegenüber dem

Antragsgegner gemachten Angaben hat die Antragstellerin zu 2. ihn

"verlassen". Die Söhne leben bei der Antragstellerin zu

2. Diese hat nun in E. eine 3-Raum-Wohnung angemietet. Der

Antragsteller zu 1. bezieht von dem Antragsgegner laufende

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem

Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für

Arbeitsuchende (SGB II). Die monatliche Leistungshöhe des

Arbeitslosengelds II (Alg II) beträgt seit dem 1. Dezember 2010 und

auch derzeit noch 234,68 EUR. Daneben bezieht der Antragsteller zu

1. noch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die "auf

Zeit" bis zum 31. Juli 2010 bewilligt worden ist. Der

monatliche Rentenzahlbetrag beträgt 594,32 EUR. Die

Rentenleistungen werden von dem Antragsgegner bei der Feststellung

der Bedürftigkeit des Antragstellers zu 1. als Einkommen

berücksichtigt. Das dem Antragsteller zu 1. bewilligte

Arbeitslosengeld II wird in voller Höhe vom Antragsgegner direkt an

den Vermieter der Wohnung in der St ...straße überwiesen. Die

Antragstellerin zu 2. und ihre beiden Söhne erhalten ebenfalls Alg

II von dem Antragsgegner. Bei ihnen wird neben der Zahlung des

Regelbedarfs der Bedarf für Unterkunft und Heizung in voller Höhe

übernommen. Es bestehen keine Mietschulden.

Randnummer 3

Mit einem Schreiben vom 17. Januar 2011 sprach der Vermieter der

Wohnung in der St ...strasse mit einem an diese Anschrift

gerichteten Schreiben vom 17. Januar 2011 gegenüber den

Antragstellern zu 1. und 2. die fristlose außerordentliche

Kündigung des Mietverhältnisses wegen rückständigen Mietzinses in

Höhe von 2.427,13 EUR aus. Hilfsweise erklärte er zudem eine

fristgemäße Kündigung wegen einer erheblichen Verletzung

mietvertraglicher Pflichten. Der Antragsteller zu 1. stellte am 2.

März 2011 beim Antragsgegner den Antrag, die Mietschulden zu

übernehmen. Mit einem Schreiben vom 14. März 2011 an den

Antragsgegner teilte der Vermieter u. a. mit, er weise aber darauf

hin, dass die Kündigung durch die Übernahme der Mietschulden nicht

unwirksam gemacht werden könne. Er bitte über die Genehmigung eines

Umzuges der Familie zu entscheiden. Der Antragsgegner lehnte mit

Bescheid vom 17. März 2011 eine Übernahme der Mietschulden bzw. die

Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der Mietschulden ab.

Randnummer 4

Der Antragsteller zu 1. hat anwaltlich vertreten zunächst

alleine am 17. März 2011 beim Sozialgericht Halle einen Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner

gestellt. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,

Mietrückstände in Höhe von 2.427,13 EUR zu übernehmen. Dies

entsprach dem damaligen Stand der offenen Forderungen aus dem

Mietverhältnis. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er habe in der

jüngsten Zeit große private und finanzielle Schwierigkeiten gehabt,

weil es ihm nicht gelungen sei, die Anforderung des Alltages

"in den Griff" zu bekommen, sodass die

Mietverbindlichkeiten zustande gekommen seien. Eine

Schuldenübernahme sei erforderlich, um seine Obdachlosigkeit

abzuwenden. In dem Antragsschriftsatz wird der Bescheid vom 17.

März 2011 nicht erwähnt. Den Akten lässt sich kein Widerspruch

gegen diesen Bescheid entnehmen.

Randnummer 5

Im Laufe des Antragsverfahren hat der Antragsgegner mitgeteilt,

dass sein Vermieter im Hinblick auf die fristlose Kündigung des

Mietverhältnisses wegen des Zahlungsverzuges eine Räumungsklage

gegen ihn anhängig gemacht hat, die ihm am 9. März 2011 zugestellt

worden sei. Weiter hat er mitgeteilt, die Mietrückstände hätten

sich auf 3.337,15 EUR erhöht. Mit Schriftsatz vom 29. März 2011 hat

der bisher nur den Antragsteller zu 1. vertretende

Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht mitgeteilt,

in dem Verfahren nunmehr auch die Antragsteller zu 1., 2. und die

beiden Söhne zu vertreten. Weiter hat der Verfahrensbevollmächtigte

eine Erklärung der Antragstellerin zu 2. vom 29. März 2011

vorgelegt, in der diese an Eides statt versichert, sie sei bereit,

die eheliche Gemeinschaft mit dem Antragsteller zu 1. wieder

aufzunehmen. Sie werde die von ihr für sich und die Söhne

angemietete Wohnung wieder kündigen, sobald die anhängige

Räumungsklage bezüglich der vom Antragsteller zu 1. bewohnten

Wohnung nach einer Übernahme von Mietschulden abgewiesen sei.

Randnummer 6

In einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 18. April

2011 hat der Antragsteller zu 1. erklärt: Seine Frau und er suchten

eigentlich eine neue gemeinsame Wohnung. Weil dies aber schwierig

sei, wollten sie wieder in der Wohnung in der St ...straße zusammen

leben. Die jetzt von der Ehefrau und den beiden Söhnen bewohnte

3-Raum-Wohnung sei aufgrund des Raummangels nicht für die Familie

geeignet. Sein Verhältnis zu seinem jetzigen Vermieter sei

"ganz schlecht". In dem Erörterungstermin hat die beim

Antragsgegner als Sachbearbeiterin tätige Zeugin Z. erklärt: Sie

habe die Antragstellerin zu 2. befragt, ob sie wieder mit dem

Antragsteller zu 1. zusammen ziehen wolle. Dabei habe diese

erklärt, in ihrer eigenen Wohnung wohnen bleiben zu wollen. Die

ebenfalls zum Erörterungstermin geladene Antragstellerin zu 2. ist

nicht erschienen.

Randnummer 7

Der Antragsgegner hat in Kopie ein weiteres Schreiben des

Vermieters der Wohnung in der St ...straße vom 24. März 2011

vorgelegt in dem ausgeführt wird, der fristlosen Kündigung des

Mietverhältnisses lägen nicht nur die Mietrückstände zugrunde. Es

seien auch andere Gründe zur Kündigung vorhanden. Daher würde eine

Übernahme der Mietrückstände nicht zum Wohnungserhalt führen.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 5. Mai 2011 hat das Sozialgericht Halle den

Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2.

vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Betrag in

Höhe von 3.337,15 EUR zur Begleichung ihrer Mietschulden für die

Wohnung in der Steigerstraße 16, 06295 L. E., zu gewähren. Zur

Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Bezogen auf die

Antragsteller zu 1. und 2, die Parteien des Mietvertrages für diese

Wohnung seien, seien sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein

Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar wohne die

Antragstellerin zu 2. mit ihren beiden Söhnen in einer

mietschuldenfreien 3-Raum-Wohnung, die annähernd die gleiche

Quadratmeterzahl aufweise, wie die vom Antragsteller zu 1. bewohnte

Wohnung. Jedoch stehe dort ein Zimmer weniger zur Verfügung. Der

Antragsteller zu 1. könne mit der Antragstellerin zu 2. und den

beiden Söhnen dort nur für eine Übergangszeit zusammen wohnen.

Würden die Mietschulden für die alte Wohnung nicht beglichen,

könnten der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. ihre

eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen und fortführen. Die

Söhne der Antragssteller zu 1. und 21. seinen nicht Parteien des

Mietverhältnisses, so dass deren Anträge abzulehnen seien.

Randnummer 9

Gegen den ihm am 5. Mai 2011 zugestellten Beschluss hat der

Antragsgegner am 6. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung

hat er ausgeführt: Die Übernahme der Mietschulden könne nicht zum

dauerhaften Erhalt der vom Antragsteller zu 1. alleine bewohnten

Wohnung führen. Auch durch eine direkte Zahlung des dem

Antragsteller zu 1. bewilligten Alg II an den Vermieter könne nur

ein Teil der Miete abgesichert werden, weil auf das Alg II die

Rente des Antragstellers zu 1. angerechnet werde. Es sei damit zu

rechnen, dass binnen kürzester Zeit erneut Mietschulden auflaufen

würden, die dann wieder zu einer neuen fristlosen Kündigung führen

würden. Der Rückzugswunsch der Antragstellerin zu 2. sei nicht

sicher festgestellt worden. Zudem seien auch die Kündigungsfristen

für die von ihr derzeit bewohnte Wohnung mit drei Monaten zu

beachten. Bis dahin könnten schon wieder Mietschulden für die vom

Antragsteller zu 1. bewohnte Wohnung aufgelaufen sein. Zudem hätten

der Antragsteller zu 1. und auch die Antragstellerin zu 2.

sinngemäß erklärt, eigentlich nicht in der Wohnung in der St ...

straße weiter wohnen zu wollen. Es bestehe auch die Möglichkeit,

wie vom Sozialgericht festgestellt, dass der Antragsteller zu 1.

zumindestens übergangsweise mit in der Wohnung lebe, die derzeit

von der Antragstellerin zu 2. und den beiden Söhnen bewohnt

werde.

Randnummer 10

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 11

den Beschluss des Sozialgerichts Halle aufzuheben und den Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Randnummer 12

Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2

beantragen,

Randnummer 13

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 14

Sie meinen: Die von dem Antragsgegner vorgenommene Prognose,

dass in der Zukunft wieder erhebliche Mietschulden auflaufen

könnten, sei nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin zu 2. habe

an Eides statt erklärt, dass sie wieder mit den beiden Söhnen in

die Wohnung in die St ...straße zurückziehen wolle. Von diesem

Zeitpunkt ab würde die Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhalten, aus

denen der volle Mietzins bezahlt werden könne. Es sei auch zu

beachten, dass der Antragsteller zu 1. ab Dezember 2009 eine

Mietminderung in Höhe von 30 Prozent der Grundmiete vornehme.

Randnummer 15

Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten der

Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich Probleme im Hinblick

auf die am 9. Mai 2011 abgelaufene Schutzfrist nach § 569 Abs. 3

Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben könnten. In einem solchen

Falle würde ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzen,

dass glaubhaft gemacht werde, dass der Vermieter bereit sei, auch

nach Ablauf dieser Frist, die fristlose Kündigung

zurückzunehmen.

Randnummer 16

Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller erklärt:

Durch die gerichtliche Entscheidung (gemeint ist wohl die

Entscheidung des Sozialgerichts im Antragsverfahren) sei eine

Erklärung des Antragsgegners, die Mietverbindlichkeiten zu

übernehmen, ersetzt worden.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und

die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Randnummer 18

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Satz 1

Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist begründet.

Randnummer 19

Die beiden Söhne der Antragsteller zu 1. und 2. sind nicht am

Beschwerdeverfahren beteilig, denn Beschwerde hat nur der

Antragsgegner erhoben, der sich nur gegen den für die Antragsteller

zu 1. und 2. günstigen Teil der Entscheidung wendet.

Randnummer 20

Das Sozialgericht hat zu Unrecht eine Verpflichtung des

Antragsgegners zur Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis

der Antragsteller zu 1. und 2. ausgesprochen.

Randnummer 21

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG

durch das Gericht kann erfolgen, wenn die Regelung eines

vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis

erforderlich ist, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller

bzw. die Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass ist

die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also

der Eilbedürftigkeit der Regelung, und eines Anordnungsanspruches.

Für den Anordnungsanspruch muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit

eines in der Hauptsache durchzusetzenden materiellen

Leistungsanspruches vorliegen. Für die Beurteilung des

Anordnungsanspruches ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch

das Beschwerdegericht abzustellen.

Randnummer 22

Hier spricht gegen die Regelung eines vorläufigen Zustands

schon, dass der Bescheid über die Ablehnung einer darlehensweisen

Übernahme von Mietschulden durch den Antragsgegner vom 17. März

2003 nach Lage der Akten wohl bestandskräftig geworden ist. Die

Antragsschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann nicht

als Widerspruch gewertet werden, weil der Bescheid nicht erwähnt

und wohl auch noch nicht zugegangen war. In der Folge scheint der

Widerspruch gegen den mit einer Rechtmittelbelehrung versehenen

Bescheid vergessen worden zu. Es wird allgemein angenommen, dass

eine vorläufige Regelung im einstweiligen Rechtsschutz ausscheidet,

wenn die Streitfrage bestandskräftig geregelt ist. Nur

ausnahmsweise kann eine einstweilige Regelung auch auf einen

Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)

ergehen. Ein solcher Antrag liegt auch nicht vor.

Randnummer 23

Im Übrigen liegt auch kein Anordnungsanspruch vor. Als

Anspruchsgrundlage kommt nur § 22 Abs. 8 SGB II (vorher

inhaltsgleich in § 22 Abs. 5 SGB II geregelt) in Betracht. Danach

können, wenn Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und

Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies

zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren

Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1 der Vorschrift). Schulden sollen

übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und

sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2 der

Vorschrift).

Randnummer 24

Die Reglung dient dem Erhalt der Unterkunft als

Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten. Normzweck

ist nicht die Schuldenübernahme, um die Chancen auf dem

Wohnungsmarkt oder sonst die Aussichten zu verbessern, eine

geeignete Unterkunft zu erlangen. Deshalb scheidet ein Anspruch der

Antragstellerin zu 2. auf die Übernahme der Schulden aus dem

Mietverhältnis für die Wohnung in der St ...strasse aus, denn sie

bewohnt zusammen mit ihren Söhnen derzeit eine andere, angemessene

Wohnung. Für den Antragsteller zu 1. kann sich ein Anspruch auf

Schuldenübernahme nicht daraus ergeben, dass er im Hinblick auf die

zukünftige Suche nach einer für ihn angemessenen Wohnung Interesse

daran hat, eine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"

vorlegen zu können. Der Anspruch ist hier auch ausdrücklich im

Hinblick darauf geltend gemacht worden, dass der Antragsteller zu

1. die von ihm derzeit bewohnte Wohnung weiter inne haben will.

Randnummer 25

Bezogen auf den Antragsteller zu 1. kommt nur ein Anspruch nach

§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in Betracht. Er hat nicht glaubhaft

gemacht, dass ihm bei Verlust der Wohnung in der St ...straße

Wohnungslosigkeit drohen würde. Dies wäre nur der Fall, wenn zum

Beispiel besondere Hemmnisse auch bezogen auf das Erlangen einer

für eine Person angemessenen Wohnung vorliegen würden. Dies ist

hier nicht glaubhaft gemacht worden.

Randnummer 26

Ob eine Schuldenübernahme zur Sicherung der Wohnung in der St

...straße gerechtfertigt sein könnte, ist zumindest recht

zweifelhaft. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, ist

die derzeit vom Antragsteller zu 1 bewohnte Wohnung für diesen zu

groß und auch auf die Dauer zu teuer, dass er sie alleine

unterhalten kann. Ob die Antragstellerin zu 2. wirklich wieder mit

dem Antragsteller zu 1. ziehen will, ist zumindest zweifelhaft. Die

Antragstellerin zu 2. hat sich einer weiteren Sachaufklärung

dadurch entzogen, dass sie ihrer Ladung zum sozialgerichtlichen

Erörterungstermin nicht gefolgt ist. Es sind deshalb zumindestens

ernsthafte Zweifel daran angebracht, dass sie ihren erklärten

Willen, mit dem Antragsteller zu 1. zusammen ziehen zu wollen, auch

wirklich in die Tat umsetzen will. Ob die beiden Söhne ggf. mit der

Mutter mit zu ihrem Vater zurückziehen wollen, ist nicht

bekannt.

Randnummer 27

Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn eine

Schuldenübernahme wäre hier nicht bzw. nicht mehr geeignet, den

Erhalt der Unterkunft in der St ...strasse zu sichern. Nach § 569

Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine

außerordentliche Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens

bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eintritt der

Rechtshängigkeit der Räumungsklage hinsichtlich der fälligen Miete

befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedung

verpflichtet. Dies betrifft aber nur die Fälle, in denen eine

Räumungsklage wegen Mietrückständen anhängig gemacht worden ist,

die auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruhten.

Daran bestehen hier bezogen auf die vom Vermieter der Wohnung in

der St ...straße anhängig gemachte Räumungsklage Zweifel. Wenn der

erstmalig im Beschwerdeverfahren erfolgte Vortrag richtig ist, dass

der Antragsteller zu 1. ab Dezember 2009 eine Mietminderung in Höhe

von 30 Prozent der Grundmiete vornimmt und die Berechtigung dieser

Mietminderung vom Vermieter bestritten wird, könnte der eingeklagte

Mietrückstand auf der Minderung beruhen. Dann wäre im

zivilgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die Mietminderung

berechtigt ist. Auch wenn dies der Fall wäre, läge aber kein Grund

für eine fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete vor. Denn

die Zurückbehaltung der Miete wegen eines angenommenen Mietmangels

berechtigt normalerweise nicht zur fristlosen Kündigung des

Mietverhältnisses, sofern die Behauptung des Mangels der Mietsache

nicht offensichtlich unzutreffend ist. Auch dies kann aber offen

bleiben. Denn spätestens nach Ablauf des 9. Mai 2011 wäre eine

Schuldenübernahme nicht mehr geeignet, um die Rechtswirkung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB herbeizuführen. Die Rechtshängigkeit der

Räumungsklage ist mit der Zustellung an den Antragsteller zu 1. am

9. März 2011 eingetreten, so dass die Zweimonatsfrist am gleichen

Kalendertag des Monats Mai abgelaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt

und auch danach ist kein Ausgleich der eingeklagten Mietschulden

erfolgt. Der Antragsgegner hat auch als öffentliche Stelle keine

Erklärung abgegeben, dass er die Schulden übernehmen wolle. Eine

solche Erklärung wurde auch nicht durch die vom SG im Beschluss vom

5. Mai 2011 gegenüber dem Antragsgegner ausgesprochene

Verpflichtung ersetzt. Bei der von einer öffentlichen Stelle

abzugebenden Erklärung handelt es sich um eine solche

zivilrechtlicher Natur. Voraussetzung ist, dass diese innerhalb der

Frist dem Vermieter zugegangen ist. Die Entscheidung des SG hat

nicht im Sinne eines rechtsgestaltenden Ausspruches die Erklärung

ersetzt, sondern eine Verpflichtung des Antragsgegners

ausgesprochen. Diese hat keine unmittelbaren Wirkungen im

Verhältnis zum Vermieter.

Randnummer 28

Im vorliegenden Fall ist der Senat auch davon überzeugt, dass

die Zahlung der entsprechenden Schuldsumme vom Vermieter nicht

außerhalb der Schutzfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im dem Sinne

akzeptiert wird, dass er dann die Räumungsklage für erledigt

erklärt. Der Vermieter hat mehrfach ausdrücklich erklärt, die

Zahlung der Mietschulden könne hier nicht zum Wohnungserhalt

führen.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Zwar ist

zu berücksichtigten, dass während des Antragsverfahrens und auch

noch kurze Zeit nach Erhebung der Beschwerde durch den

Antragsgegner ein Ausgleich der Mietschulden oder die Abgabe einer

darauf gerichteten Erklärung mit der Wirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2

BGB möglich gewesen wäre. Dies fällt aber bei der

Kostenentscheidung deshalb nicht ins Gewicht, weil der

Anordnungsgrund auch aus anderen Gründen mit ganz überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu verneinen gewesen wäre.

Randnummer 30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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