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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 – L 2 AL 52/11 B ER

Anspruch eines behinderten Menschen auf Bewilligung einer beruflichen Förderungsmaßnahme
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0929.L2AL52.11BER.0A
Normenkette
§ 97 Abs. 1 SGB III, § 102 SGB III, § 33 Abs. 1 SGB IX

Orientierungssatz

Behinderten Menschen können nach § 97 Abs. 1 SGB 3 Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu sichern. Ob für die Erreichung dieses Zieles bestimmte Leistungen i. S. des § 97 Abs. 1 SGB 3 erforderlich sind, ist prognostisch zu entscheiden. Bei der Prognoseentscheidung für den behinderten Menschen ist die aktuelle Wettbewerbsfähigkeit des Antragstellers maßgebend. Ist nicht feststellbar, dass er aufgrund seiner Behinderung im erlernten und bisher ausgeübten Beruf keine Arbeitsstelle finden wird, so ist eine Bewilligung der begehrten Förderungsmaßnahme abzulehnen. Das schließt nicht aus, dass in der Zukunft die Notwendigkeit einer Qualifizierung anders zu beurteilen ist.(Rn.15)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die am. 1963 geborene Antragstellerin ist von Geburt an aufgrund

ihrer Blindheit schwerbehindert. Sie verfügt über eine

abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Masseurin und

Medizinische Bademeisterin mit einer Zusatzqualifikation im Bereich

Lymphdrainage und Ödemtherapie. Diese Zusatzqualifikation erwarb

die Antragstellerin in einer vom Februar bis April 2008 dauernden

Weiterbildungsmaßnahme, die die Antragsgegnerin förderte. Vom 1.

September 2008 bis Ende Mai 2011 war die Antragstellerin als

Masseurin in einer Massage- und Physiotherapiepraxis in H

beschäftigt. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses förderte

die Antragsgegnerin die Beschäftigung der Antragstellerin mit

Lohnkostenzuschüssen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer

vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, der das Integrationsamt

beim Landesverwaltungsamt in H ... mit Bescheid vom 26. April 2011

zustimmte. Nach den Angaben der Antragstellerin war es zu einer

Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Vorangegangen seien

auch Schwierigkeiten, weil sie als blinder Mensch Verordnungen und

Patientenakten nicht ohne Hilfemittel lesen konnte und vom

Arbeitgeber nur unzureichend unterstützt wurde. Der Arbeitgeber gab

gegenüber dem Integrationsamt unter anderem fachliche Defizite der

Antragstellerin und eine unzureichende Integration in das

vorhandene Team an.

Randnummer 2

Die Antragstellerin bewarb sich um die Teilnahme einer am 1.

September 2011 beginnenden verkürzten (achtzehnmonatigen)

Ausbildung zur Physiotherapeutin beim SFZ B ...werk für Blinde und

Sehbehinderte C ... gGmbH und erhielt von dort mit Schreiben vom 1.

Juli 2011 eine Zusage unter der Voraussetzung der Bewilligung und

Finanzierung durch den zuständigen Leistungsträger. Die

Antragstellerin sprach Anfang Juli 2011 bei der Antragsgegnerin vor

und erkundigte sich nach einer Förderung der von ihr begehrten

Bildungsmaßnahme. Am 18. Juli 2011 stellte sie einen entsprechenden

Antrag bei der Antragsgegnerin, den diese mit Bescheid vom 1.

August 2011 ablehnte: Erst nach entsprechender Eigeninitiative bei

der Arbeitsuche und parallel dazu durchgeführten

Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit könne geprüft werden,

ob eine Eingliederung anders als durch eine Weiterbildung nicht

möglich sei. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und führte unter

anderem aus, für sie sei die begehrte Bildungsmaßnahme nur in einer

Einrichtung für Blinde und Sehbehinderte möglich, da aufgrund ihrer

Einschränkung mehr Unterstützung im Unterricht erforderlich sei.

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid

vom 26. August 2011 zurück: Die Notwendigkeit der Förderung der

Ausbildung zur Physiotherapeutin sei im Fall der Antragstellerin

nicht gegeben. Im Zielberuf (Masseurin bzw. Medizinische

Bademeisterin) bestehe eine bundesweite Nachfrage. Die

Antragstellerin habe sich für eine Vermittlung bundesweit zur

Verfügung gestellt und ihr sei ein Vermittlungsgutschein

ausgestellt worden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die

Antragstellerin mit einer noch beim Sozialgericht Halle (SG)

anhängigen Klage.

Randnummer 3

Die Antragstellerin hat am 23. August 2011 einen Antrag auf

einstweiligen Rechtschutz beim SG mit dem Begehren gestellt, die

Antragsgegnerin zu verpflichten, die am 1. September 2011

beginnende verkürzte Ausbildung zur Physiotherapeutin zu fördern.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 12. September 2011 als

unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt: Ein Anspruch auf die

Förderung der Weiterbildung bestehe nicht. Es bestehe die

begründete Aussicht, dass die Antragstellerin mit den von ihr schon

erworbenen beruflichen Qualifikationen in Arbeit integriert werden

könne.

Randnummer 4

Gegen den ihr am 12. September 2011 zugestellten Beschluss hat

die Antragstellerin am 13. September 2011 Beschwerde erhoben und

vorgetragen: Aufgrund der bei ihr vorliegenden Vollblindheit sei

eine umfassende Förderung erforderlich, um sie auf dem Arbeitsmarkt

einzugliedern. Ihre zwischenzeitlichen Bewerbungen hätten bisher

nicht zum Erfolg geführt. Sie sei darauf angewiesen, die durch die

Behinderung vorhandenen Defizite durch eine maximale Qualifikation

auszugleichen. Die Qualifizierung zur Physiotherapeutin würde ihre

Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Es würden weniger Massagen

verordnet, aber es gebe noch zahlreiche Verordnungen für von

Physiotherapeuten auszuführende Anwendungen. Die Ausbildung in C.

umfasse auch ein Praktikum in einem Betrieb der

physiotherapeutische Leistungen anbiete.

Randnummer 5

Die Antragstellerin hat eine Liste mit den Anschriften von elf

Betrieben vorlegt, bei denen sie sich bisher als Masseurin beworben

hat. Weiter hat sie die bisher als Reaktion auf die Bewerbungen

erhaltenen vier Ablehnungsschreiben vorgelegt. Die Antragstellerin

beantragt sinngemäß,

Randnummer 6

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. September 2011

aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Teilnahme

an der am 1. September 2011 begonnenen verkürzten Ausbildung zur

Physiotherapeutin beim SFZ B werk für Blinde und Sehbehinderte C

... gGmbH zu fördern.

Randnummer 7

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 8

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 9

Sie hält an ihrer Auffassung fest, im Falle der Antragstellerin

habe die Vermittlung Vorrang. Die Notwendigkeit der begehrten

Weiterbildung sei nicht gegeben. Sie verweist auch darauf, dass

eine entsprechende Weiterbildung auch jeweils am 1. April des

Jahres beim B werk in M ... angeboten wird.

Randnummer 10

Auf eine Anfrage des Berichterstatters hat das SFZ B.werk für

Blinde und Sehbehinderte C gGmbH mit Schreiben vom 20. September

2011 mitgeteilt, die Antragstellerin könne noch bis Anfang Oktober

2011 in die begonnene Maßnahme einsteigen.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und

den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

II.

Randnummer 12

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der

Antragstellerin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Randnummer 13

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

liegen nicht vor. Das Begehren der Antragstellerin ist auf den

Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2

Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtet. Danach kann das Gericht eine

einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in

bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche

Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass die

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und

einen Anordnungsgrund von der Antragstellerin glaubhaft gemacht

worden sind. Dies ist hier der Fall.

Randnummer 14

Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn die vorläufige Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Dass ein solcher

Fall vorliegt, hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Drohender

Nachteil ist hier, dass die Antragstellerin ohne eine vorläufige

Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme nicht an der

bereits am 1. September 2005 begonnenen Weiterbildung in C ...

teilnehmen kann. Die Antragstellerin kann insofern auch nicht

darauf verwiesen werden, sie könne einen entsprechenden Lehrgang zu

einem spätern Zeitpunkt beginnen, denn auch insofern ist eine

Förderung ungewiss.

Randnummer 15

Der Senat hat im Rahmen der im Eilverfahren alleine möglichen

summarischen Prüfung nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs

feststellen können. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass mehr

dafür als dagegen spricht, dass die Antragstellerin in der Sache

einen Anspruch auf die von ihr begehrte Förderung bezogen auf die

am 1. September 2011 begonnenen berufliche Bildungsmaßnahme

hat.

Randnummer 16

Die Antragstellerin ist ein schwerbehinderter Mensch. Der Senat

geht ohne weitere Glaubhaftmachung davon aus, dass im Falle der

Antragstellerin die Weiterbildung zur Physiotherapeutin nur in

einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen, nämlich einem

Berufsbildungswerk für blinde und sehbehinderte Menschen

durchgeführt werden kann. Auf die Förderung einer solchen

Ausbildung war der Antrag der Antragstellerin bei der

Antragsgegnerin bei verständiger Auslegung auch von vornherein

gerichtet. Der Anspruch hierauf kann sich aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Drittes Buch –

Arbeitsförderung (SGB III) ergeben. Die Beklagte wäre dann der für

die Förderung zuständige Träger. Nach § 97 Abs. 1 SGB III können

behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am

Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der

Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu

erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre

Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Sind die besonderen Leistungen

für behinderte Menschen im Sinne des § 102 SGB III erforderlich,

besteht ein nicht in das Ermessen des Leistungsträgers gestellter

Rechtsanspruch. Als Ziel der Leistungen zur Teilhabe am

Arbeitsleben wird in der der trägerübergreifenden Regelung im § 33

Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und

Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) formuliert, die Leistungen

würden erbracht um die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer

zu sichern. Ob für die Erreichung dieses Ziels bestimmte Leistungen

im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB III erforderlich sind, ist

prognostisch zu beurteilten. Dabei ist hier zu beachten, dass die

derzeit arbeitslose Antragstellerin auf dem Arbeitsmarkt

überwiegend mit ausgebildeten Masseuren und medizinischen

Bademeistern ohne körperliche Einschränkungen konkurriert. Die

Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie in ihrer

Wettbewerbsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Verhältnis

zu Menschen mit Sehvermögen in einem Teilbereich eingeschränkt ist.

Dies betrifft nicht den Kernbereich der ihr möglichen Arbeit als

Masseurin. Sie kann aber etwa Verordnungen nur mit Hilfsmitteln und

langsamer als andere Arbeitsnehmer lesen kann; dies gilt auch für

das Lesen und Bearbeiten von Patientenakten. Dies kann aus Sicht

eines Arbeitgebers den Nachteil begründen, dass die Antragstellerin

eine etwas längere Zeit für mit einem festen Satz abrechenbare

Behandlungen aufwenden muss und dass auch gewisse Vorkehrungen im

Betriebsablauf zu treffen sind. Vergleichbare Beeinträchtigungen

würden auch bei der Ausübung des Berufs der Physiotherapeutin

bestehen. Insofern spricht nach Auffassung des Senats zumindest

derzeit mehr dafür, die Antragstellerin vorrangig in der Form zu

unterstützen, dass ihr die optimale Versorgung für einen besseren

Ausgleich der Behinderung (durch technische Geräte, die ihr optimal

und ohne große Zeitverzögerung soweit wie möglich helfen,

Geschriebenes in Blindenschrift zu übertragen oder akustisch

wiederzugeben) zur Verfügung gestellt wird. Die Antragstellerin ist

letztlich darauf angewiesen, einen Arbeitgeber zu finden, der ihr

durch eine Einstellung die Chance gibt, ihn ggf. innerhalb einer

Probezeit davon zu überzeugen, dass sie entsprechend ihrer

Ausbildung in der Praxis gute Arbeit leisten kann. Deshalb spricht

viel dafür, dass die Aufnahme einer Beschäftigung zunächst wieder

mit Lohnkostenzuschüssen zu fördern wäre. Der Senat kann nicht

erkennen, dass unter den genannten Voraussetzungen eine

Eingliederung der Antragstellerin in Arbeit als Masseurin und

medizinische Bademeistern aussichtslos ist bzw. dass eine Prognose

so negativ ist, dass nicht mit einem Erfolg zu rechnen ist. Es kann

somit nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin aufgrund

der Behinderung in dem Beruf der Masseurin und medizinischen

Bademeisterin keine Arbeitstelle finden wird. Die Schwierigkeit,

einen einstellungsbereiten Arbeitgeber zu finden, der der

Antragstellerin eine echte Chance einräumt, sich in der praktischen

Arbeit einzubringen und mit ihren Fähigkeiten zu überzeugen, hätte

die Antragsstellerin auch nach einer Ausbildung zur

Physiotherapeutin. Getragen von diesen Erwägungen vermag der Senat

deshalb derzeit nicht die Notwendigkeit zu erkennen, die von der

Antragstellerin gewünschte Ausbildung zu fördern. Dies bedeutet

nach Auffassung des Senats aber nicht, dass für die Zukunft die

Notwendigkeit einer solchen Qualifizierung nicht anders zu

beurteilen sein kann und sich dann die Notwendigkeit aufdrängt, die

Eingliederungschancen der Antragstellerin durch eine Verbreitung

ihrer beruflichen Qualifikation zu verbessern.

Randnummer 17

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Randnummer 18

Dieser Beschluss kann nicht mehr mit einer Beschwerde

angefochten werden (§ 177 SGG).

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