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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.03.2011 – L 2 AL 46/08

Berücksichtigung einer Versicherungszeit als Saisonarbeiter zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0318.L2AL46.08.0A
Normenkette
§ 123 SGB III, § 124 SGB III, § 434j Abs. 3 SGB III, Art. 14 GG

Orientierungssatz

1. Hat der Antragsteller auf Gewährung von Arbeitslosengeld während der Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, so hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorausgegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Der Gesetzgeber hat damit die bewusste Entscheidung getroffen, dass eine für die Begründung eines Arbeitslosengeldanspruchs berücksichtigte Versicherungszeit nicht noch einmal für die Begründung eines neuen Arbeitslosengeldanspruchs berücksichtigt werden kann.(Rn.16)

2. Die Privilegierung für Saisonarbeiter wurde mit der bis zum 31. 1. 2006 geltenden Übergangsregelung abgeschafft. Eine längere Übergangsfrist lässt sich weder aus dem Eigentumsschutz noch aus Vertrauensschutzerwägungen ableiten.(Rn.18)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihr Begehren weiter,

die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für einen

Zeitraum ab dem 18. Februar 2006 zu verurteilen.

Randnummer 2

Die am ...1952 geborene Klägerin war beginnend im April 2001

mehrfach jeweils für mehrere Monate in der Erntesaison im

Gemüseanbau als Erntehelferin tätig. Im Anschluss an eine

Saisonarbeit vom 30. April 2004 bis zum 29. Oktober 2004 bewilligte

die Beklagte der Klägerin ab dem 30. Oktober 2004 Alg für die Dauer

von 90 Tagen. Die Klägerin bezog die Leistung bis zum Ende des

Anspruchs am 27. Januar 2005. Ab dem 28. April 2005 war die

Klägerin erneut befristet bis zum 27. Oktober 2005 als

Erntehelferin angestellt. Während dieser Beschäftigung erkrankte

die Klägerin und erhielt vom 20. Oktober 2005 bis zum 17. Februar

2006 Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Am 20. Februar 2006, einem

Montag, meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und

beantragte die Zahlung von Alg ab dem 18. Februar 2006. Mit

Bescheid vom 14. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der

Begründung ab: Die Klägerin habe keine neue Anwartschaft auf Alg

erworben; es bestehe auch kein Restanspruch mehr aus einer früheren

Anwartschaft. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 7. April

2006 Widerspruch ein und führte aus: Sie habe im Jahr 2005

insgesamt mehr als sechs Monate in einem

Pflichtversicherungsverhältnis gestanden und deshalb einen (neuen)

Anspruch auf Alg erworben. Diesen Widerspruch wies die Beklage mit

Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2006 als unbegründet zurück.

Randnummer 3

Die Klägerin hat am 3. August 2006 Klage beim Sozialgericht

Dessau-Roßlau (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt: Sie gehe

weiter einer Saisontätigkeit nach, die hierfür geltenden

Vorschriften seien auch auf ihre neuerliche Arbeitslosmeldung

anzuwenden. Im Übrigen habe sie in den letzten zwei Jahren vor

Antragstellung, also in der Zeit vom 18. Februar 2004 bis 17.

Februar 2006, an mehr als 360 Kalendertagen in einem

Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dabei sei zur Vermeidung einer

unbilligen Härte auch die Zeit vor Bezug des Alg ab dem 30. Oktober

2004 zu berücksichtigen. Sie dürfe nicht benachteiligt werden, weil

sie Saisonarbeiterin sei.

Randnummer 4

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2008 abgewiesen und

in den Gründen ausgeführt: Die Klägerin habe innerhalb der

maßgeblichen Rahmenfrist vom 30. Oktober 2004 bis zum 17. Februar

2006 nicht mindestens zwölf Monate in einem

Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Eine Rahmenfrist reiche

nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die

Arbeitslose eine Anwartschaftszeit für einen Alg-Anspruch erfüllt

hat. Die Sonderregelung für Saisonarbeiter, wonach diese die

Anwartschaftszeit schon mit Pflichtversicherungszeiten von sechs

Monaten erfüllen konnten, habe nur bis zum 31. Dezember 2003

gegolten. Die Übergangsregelung zur Abschaffung der

Anwartschaftszeit begründenden Saisonarbeit greife für die Klägerin

nicht, weil sie ihren Antrag auf Alg erst nach dem 31. Januar 2006

gestellt habe.

Randnummer 5

Gegen das ihr am 6. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 7. Juli 2008 (einem Montag) Berufung eingelegt. Zur

Begründung hat sie vorgetragen: Die gesetzliche Neuregelung

verstoße gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Bei der Berechnung

der Anwartschaftszeit sei es auch möglich,

Pflichtversicherungszeiten zu berücksichtigen, die schon für einen

anderen Anspruch Berücksichtigung gefunden hätten.

Randnummer 6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 7

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Rosslau und den Bescheid

der Beklagten vom 14. März 2006 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2006 aufzuheben und die

Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem

18. Februar 2006 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 10

Sie hält die Entscheidung des SG für richtig.

Randnummer 11

Die Beteiligen haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung

des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und

Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Randnummer 13

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne

mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2

Sozialgerichtsgesetz SGG).

Randnummer 14

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 15

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab dem 18.

Februar 2006.

Randnummer 16

Gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes

Buch Arbeitsförderung (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf

Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur

für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt

haben. Die Voraussetzungen für die Erfüllung der Anwartschaftszeit

ergeben sich aus § 123 SGB III. Für den von der Klägerin geltend

gemachten Anspruch auf Alg für die Zeit ab dem 18. Februar 2006

findet § 123 SGB III in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung

(Neufassung der §§ 123 ff. SGB III durch das Gesetz vom 23.

Dezember 2003 BGBl. I 2938) Anwendung. Danach hat die

Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf

Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die

Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III i. d. F. vom 1.

Januar 2004 zwei Jahre. Nach § 124 Abs. 2 SGB III reicht die

Rahmenfrist jedoch nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein,

in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

Insofern konnte die versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin

vom 30. April 2004 bis zum 29. Oktober 2004 keine Berücksichtigung

finden. Diese Beschäftigungszeit war bereits

anwartschaftsbegründend für den Arbeitslosengeldanspruch vom 30.

Oktober 2004 bis zum 27. Januar 2005. Die gesetzliche Regelung im § 124 Abs. 2 SGB III ist hier eindeutig. Eine andere Betrachtung aus

"Härtegesichtspunkten" ist nicht geboten. Der Gesetzgeber

hat die bewusste Entscheidung getroffen, dass eine bereits für die

Begründung eines Alg-Anspruchs berücksichtigte Versicherungszeit

nicht noch einmal für die Begründung eines neuen Alg-Anspruchs

berücksichtigt werden kann. Hier hat die Klägerin den aufgrund

ihrer anwartschaftsbegründenden Zeiten vor dem 30. Oktober 2004

erworbenen Alg-Anspruch von 90 Tagen auch im vollen Umfang

ausgeschöpft, so dass eine erneute Berücksichtigung dieser Zeiten

auch wertungsmäßig nicht geboten ist.

Randnummer 17

Maßgeblich ist somit für den geltend gemachten Anspruch auf Alg

ab dem 18. Februar 2006 die Rahmenfrist vom 30. Oktober 2004 bis

zum 17. Februar 2006. Während dieser Rahmenfrist hat die Klägerin

nicht mindestens zwölf Monate in einem

Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Diese Voraussetzung für

den Anspruch ist erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer 360 Tage in einem

Pflichtversicherungsverhältnis zurückgelegt hat (Brand in Niesel,

SGB III, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 6). Die Arbeit als Erntehelferin

vom 28. April 2005 bis zum 27. Oktober 2005 und der Bezug von

Krankengeld vom 28. Oktober 2005 bis zum 17. Februar 2006 ergeben

nur Zeiten, in den die Klägerin in einem

Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, von insgesamt 296

Tagen.

Randnummer 18

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass nach dem bis

zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtszustand die Anwartschaftszeit

von Saisonarbeitern schon dann erfüllt war, wenn sie innerhalb der

Rahmenfrist anwartschaftsbegründende Zeiten von (nur) mindestens

sechs Monaten aufzuweisen hatten. Der Gesetzgeber hat diese

Privilegierung für Saisonarbeiter bewusst abgeschafft. Es sollte

der Anreiz für die Saisonarbeiter beschäftigenden Unternehmen und

die Saisonarbeiter entfallen, Zeiten mit geringem Arbeitsanfall

durch Entgeltersatzleistungen für die Arbeitnehmer zu überbrücken,

die dann auch nicht an der Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung

interessiert waren (siehe BT-Drs. 15/1515 S. 245 zur Begründung der

Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004). Damit hat der Gesetzgeber

auch nicht in unzulässiger Weise in den von Art. 14 GG geschützten

Kernbereich erworbener Sozialversicherungsansprüche oder

-anwartschaften eingegriffen, sondern nur eine zulässige Regelung

für den künftigen Anspruchserwerb getroffen. Bereits erworbene

Anwartschaften wurden durch die Übergangsregelung im § 434j Abs. 3

SGB III geschützt. Danach war § 123 SGB III in der bis zum 31.

Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden für Personen,

deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006

entstanden ist. Das Datum 31. Januar 2006 erklärt sich daraus, dass

am 1. Januar 2004 (dem Inkrafttreten der Neuregelung)

Eigentumsschutz nur für Ansprüche bestehen konnte, für die

Anwartschaften im Jahre 2003 oder früher begründet worden waren.

Solche Anwartschaften konnten aber auch bei Anwendung der

Rahmenfrist von drei Jahren nach § 124 SGB III a.F. nur für

Ansprüche relevant werden, die bis einschließlich dem 1. Januar

2006 entstanden sind. Zur Vermeidung von Berechnungsproblemen hat

der Gesetzgeber auch noch die bis zum 31. Januar 2006 entstandenen

Ansprüche einbezogen (vgl. zum Ganzen Fuchs in Gagel, SGB II/SGB

III, § 434j SGB III, Rdnr. 7). Eine längere Übergangsfrist lässt

sich weder aus dem Eigentumsschutz noch aus

Vertrauensschutzerwägungen zwingend aus der Verfassung

ableiten.

Randnummer 19

Der hier im Streit stehende Anspruch der Klägerin ist nicht bis

zum 31. Januar 2006 entstanden. Ein Anspruch ist entstanden, wenn

die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Vor dem 18.

Februar 2006 waren die Anspruchsmerkmale nicht erfüllt, da die

Klägerin keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und sich nicht

arbeitslos gemeldet hatte. Dies ist wie oben aufgezeigt jedoch

Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Etwas

anderes ist hier auch nicht deshalb geboten, weil der Anspruch der

Klägerin ohne die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung

wahrscheinlich bereits mit dem vorgesehenen Ende der

Saisonbeschäftigung zum 27. Oktober 2005 ab dem 28. Oktober 2005

entstanden wäre. Eine Übergangsregelung ist zwangsläufig immer

typisierend und kann nicht alle Einzelfallgestaltungen erfassen.

Die Klägerin wird hier nicht anders behandelt, als wenn sie z. B.

ihr Arbeitsverhältnis wegen unerwartet aufgetretenen zusätzlichen

Arbeitsanfalls verlängert oder nach Ende der Saisonarbeit eine

Anschlussbeschäftigung aufgenommen hätte. Auch dann hätte sie sich

vor Beendigung dieser Arbeitstätigkeit nicht anspruchsbegründend

arbeitslos melden können. Durch den Krankengeldbezug, der eine

Anwartschaftszeit begründet, wird sie nicht anders gestellt als ein

Arbeitnehmer, der in der betreffenden Zeit gearbeitet hätte. Auch

solche Fälle könnten als Härtefälle empfunden werden, was aber als

einer Stichtagsregelung immanent hingenommen werden muss.

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 21

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG

liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 434j SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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