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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 – L 2 AL 38/09

Bewertung von einem Dritten geleisteter Zahlungen als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Insolvenzgeldes
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L2AL38.09.0A

Orientierungssatz

1. Die Gewährung von Insolvenzgeld setzt u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen den ehemaligen Arbeitgeber hat.(Rn.19)

2. Ist ein Dritter von dem in Insolvenz geratenen Arbeitgeber betraut, die Lohnverwaltung für ihn durchzuführen und diese auch gegenüber den Arbeitnehmern zu vertreten, so handelt er den Arbeitnehmern gegenüber als Vertreter des Arbeitgebers. Dies hat zur Folge, dass von diesem Dritten erbrachte Zahlungen als Entgeltzahlungen aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen sind. Selbst eine etwaige Bezeichnung des Dritten als Darlehen für solche geleisteten Zahlungen ändert nichts an dem Rechtscharakter der Zahlungen als Arbeitsentgelt.(Rn.20)

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des den Klägern

zustehenden Insolvenzgeldes.

Randnummer 2

Die Kläger waren jeweils ab dem 1. Mai 2004 als Kraftfahrer bei

der O. V. - und D. GmbH in M. beschäftigt. Diese beschäftigte

damals zahlreiche Kraftfahrer, die als Fahrer im Speditionsbetrieb

tätig waren. Dabei wurden Speditionsaufträge auch für andere

Speditionsgesellschaften (so die B. GmbH) ausgeführt, die mit der

O. V. - und D. GmbH organisatorisch und wirtschaftlich verflochten

waren. Gesellschafter und Geschäftsführer der O. V. - und D. GmbH

waren zunächst die Herren M. S. und A. Sch ... Ab dem 1. November

2004 war nur noch Herr M. S. alleiniger Gesellschafter. Die Kläger

kündigten jeweils selbst das Arbeitsverhältnis wegen bestehender

Zahlungsschwierigkeiten bzw. der Nichtzahlung von Arbeitsentgelt

zum 30. September 2004. Ab Oktober 2004 waren die Kläger bei der M.

GmbH beschäftigt, die den Betrieb der O. V. - und D. GmbH

übernommen hatte.

Randnummer 3

Am 1. November 2004 stellten die Kläger jeweils bei der

Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Insolvenzgeld. Am 6.

Juni 2005 wurde über das Vermögen der O. V. - und D. GmbH das

Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bescheinigte

dem Kläger zu 1), für den Monat August 2004 sei das Arbeitsentgelt

in Höhe von netto 1.689,46 EUR und für den Monat September 2004 in

Höhe von netto 1.750,33 EUR durch die O. V. - und D. GmbH nicht

ausgezahlt worden. Dem Kläger zu 2) bescheinigte der

Insolvenzverwalter noch offene Nettoentgeltansprüche für den Monat

Juli 2004 in Höhe von 8,84 EUR, für den Monat August 2004 in Höhe

von 1.665,71 EUR und für den Monat September 2004 in Höhe von

1.799,09 EUR. Auf Nachfrage der Beklagten gaben die beiden Kläger

mit zwei Schreiben vom 22. Juli 2005 gleichlautend an: Sie hätten

für die Monate August und September 2005 Darlehen erhalten und zwar

für August 800,00 EUR in bar am 27. September 2004 und für

September 2004 nochmals 800,00 EUR in bar am 24. Oktober 2004.

Diese Darlehen hätten sie von Herrn Sch. persönlich bekommen und

nicht von der M. GmbH.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 4. August 2005 bewilligte die Beklagte dem

Kläger 1) für die Zeit vom 1. August bis zum 30. September 2004

Insolvenzgeld in einer Höhe von insgesamt 1.848,79 EUR. Dabei legte

sie die vom Insolvenzverwalter mitgeteilten Beträge zugrunde, zog

aber 1.600 EUR für bereits ausgezahltes Arbeitsentgelt ab. Dem

Kläger zu 2) bewilligte die Beklage mit Bescheid vom 9. August 2005

Insolvenzgeld in einer Höhe von insgesamt 1.873,64 EUR, wobei sie

auch hier von den vom Insolvenzverwalter mitgeteilten Beträgen

1.600,00 EUR für bereits gezahltes Arbeitsentgelt abzog. Die

hiergegen von den Klägern jeweils am 17. August 2005 erhobenen

Widersprüche wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom

11. November 2005 zurück.

Randnummer 5

Die Kläger haben jeweils am 29. November 2005 Klage beim

Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Das SG hat die beiden

Klageverfahren mit Beschluss vom 7. August 2005 zur gemeinsamen

Verhandlung und Entscheidung verbunden. In einer öffentlichen

Sitzung hat das SG die beiden Kläger zur Sache gehört und zudem

Zeugen vernommen. Die Kläger haben erklärt: Für sie sei Herr S. Sc.

Ansprechpartner gewesen, wenn es um Fragen aus dem

Arbeitsverhältnis gegangen sei. Nachdem sie schon eine Weile kein

Geld bekommen hätten, hätten sie diesen Herrn Sc. angesprochen,

weil sie dringend Geld gebraucht hätten. Er hätte ihnen dann am 27.

September und am 24. Oktober 2004 jeweils 800,00 EUR "in die

Hand gedrückt". Sie hätten darauf bestanden, dass wenigstens

eine Quittung ausgestellt werde, um "irgendetwas in der Hand

zu haben". Daraufhin hätten sie dann für jede Zahlung eine

Quittung unterzeichnet, aber nur die erste Quittung (bzw. eine

Durchschrift davon) für die Zahlung im September 2004 sei ihnen

ausgehändigt worden. Darauf hätte "Darlehen" gestanden;

sie hätten die Zahlungen aber als Lohnzahlungen angesehen.

Randnummer 6

Der vom SG als Zeuge gehörte S. Sc., der Vater des ehemaligen

Mitgesellschafters der O. V. - und D. GmbH A. Sch., hat ausgesagt:

Er habe in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur O. V. - und D.

GmbH gestanden, sondern sei bei der C. V. mbH angestellt gewesen.

Diese habe für die O. V. - und D. GmbH die Lohnverwaltung

durchgeführt. Es sei richtig, dass er an die beiden Kläger zweimal

je 800,00 EUR gegen Quittung ausgezahlt habe. Den Auftrag zur

Zahlung des Geldes habe er von den Gesellschaftern der C. V. mbH,

den Herrn M. S. und A. Sch., erhalten. Er wisse nicht genau, ob

diese damals auch Gesellschafter der O. V. - und D. GmbH gewesen

seien. Mit den bei der O. V. - und D. GmbH beschäftigten Fahrern

sei darüber gesprochen worden, dass sie wegen der

Zahlungsschwierigkeiten dieser Gesellschaft erst einmal Geld von

der C. V. mbH erhalten sollten. Dieses Geld hätte an die C. V. mbH

zurückgezahlt werden sollen, "wenn wieder normale

Verhältnisse" bei der O. V. - und D. GmbH eingetreten

wären.

Randnummer 7

Der Zeuge A. Sch. hat ausgesagt: Er habe seinem Vater S. Sc.

zirka 50.000 EUR übergeben. Dieses Geld habe als Darlehen der C. V.

mbH an die Fahrer ausgezahlt werden sollen.

Randnummer 8

Wegen der weiteren Einzelheiten und weiterer Zeugenaussagen wird

auf das Sitzungsprotokoll über die öffentliche Sitzung des SG vom

24. November 2008 (Blatt 136 ff. der Gerichtsakten) verwiesen.

Randnummer 9

Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 12. Februar 2009 als

unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Das von der Beklagten

angerechnete Geld sei wirtschaftlich der O. V. - und D. GmbH

zuzurechnen. Zwar sei davon auszugehen, dass dieses Geld von den

Konten der C. V. mbH abgehoben worden sei. Es sei aber

darlehensweise der O. V. - und D. GmbH überlassen worden, um den

Fahrern den ausstehenden Lohn zahlen zu können. Die von der

Beklagten vorgenommene Behandlung der Zahlungen als Arbeitsentgelt

sei rechtmäßig.

Randnummer 10

Gegen das ihnen am 17. März 2009 zugestellte Urteil haben die

Kläger jeweils am 24. März 2009 Berufung eingelegt und zur

Begründung vortragen lassen: Sie hätten die Zahlungen von jeweils

zweimal 800,00 EUR zwar als Lohn aufgefasst, aber den Empfang als

Darlehen quittiert. Theoretisch seien sie noch immer

Darlehensrückforderungsansprüchen ausgesetzt. Eine Behandlung als

Arbeitsentgelt dürfe deshalb nicht erfolgen.

Randnummer 11

Der Kläger zu 1) beantragt,

Randnummer 12

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Februar 2009

aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2005 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 abzuändern

und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.600,00 EUR

Insolvenzgeld zu zahlen.

Randnummer 13

Der Kläger zu 2) beantragt,

Randnummer 14

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Februar 2009

aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2005 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 abzuändern

und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.600,00 EUR

Insolvenzgeld zu zahlen.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Berufungen zurückzuweisen.

Randnummer 17

Sie meint, die Kläger hätten keine auf Abschluss von

Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen abgegeben. Die

Qualifizierungen der von den Klägern erhalten Zahlungen von jeweils

zweimal 800,00 EUR als Arbeitsentgelt sei zutreffend.

Randnummer 18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und

die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Randnummer 19

Die zulässigen, insbesondere statthaften und fristgerecht eingelegten Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 12. Februar 2009 sind nicht begründet. Die Kläger haben jeweils keinen höheren Anspruch auf Insolvenzgeld, als er ihnen von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bewilligt wurde. Der Anspruch der Kläger auf Insolvenzgeld ergibt sich aus § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Der Kläger waren bis zum 30. September 2004 Arbeitnehmer der O. V. - und D. GmbH. Über das Vermögen dieses Arbeitgebers ist am 6. Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber noch Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Beklagte hat die ihr vom Insolvenzverwalter mitgeteilten und von den Klägern nicht beanstandeten Nettobeträge rechnerisch richtig der Insolvenzgeldberechnung zugrunde gelegt. Dass die Beklagte davon jeweils Beträge in Höhe von 1.600,00 EUR für auf die Forderungen gezahlte Beträge abgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 20

Diese Beträge haben die Kläger in den Monaten September und Oktober 2004, also vor dem Insolvenzereignis, erhalten. Es handelte sich im Ergebnis auch um Zahlung auf den noch offenen Arbeitsentgeltanspruch der Kläger gegen die O. V. - und D. GmbH für den Insolvenzgeldzeitraum. Dies ergibt sich bei einer auf objektive Gesichtpunkte abstellenden Auslegung der ausdrücklichen bzw. konkludenten Abreden zwischen den Klägern und dem Zeugen S. Sc ... Dieser ist gegenüber den Klägern bei den Zahlungen als Vertreter der O. V. - und D. GmbH aufgetreten. Zwar stand er formell nicht in einem Vertragsverhältnis zu dieser GmbH, sondern war bei der C. V. mbH beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit für diese Gesellschaft war er aber damit betraut, für die O. V. - und D. GmbH die Lohnverwaltung durchzuführen und diese auch gegenüber den Arbeitsnehmern zu vertreten. Insofern handelte er gegenüber den Arbeitnehmern der O. V. - und D. Gesellschaft als Vertreter dieser Gesellschaft. Wie die beiden Kläger glaubhaft angeben haben, sahen sie den Zeugen als Ansprechpartner für Fragen aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der O. V. - und D. GmbH an. Sie haben den Zeugen auch wegen des rückständigen Entgelts aus diesem Arbeitsverhältnis angesprochen und dann jeweils die Zahlungen erhalten. Sie konnten diese Zahlungen deshalb nach objektiven Gesichtpunkten als Entgeltzahlungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der O. V. - und D. Gesellschaft ansehen. Daran ändert der Gebrauch des Begriffs "Darlehen" auf den Quittungen nichts. Die Kläger haben mit dem Zeugen keine Abrede über eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung oder andere Modalitäten eines Darlehensvertrages getroffen. Sie mussten deshalb nicht davon ausgehen, dass zwischen ihnen und der C. V. mbH oder einem andern Darlehengeber ein Darlehensvertrag zustande gekommen war. Den Terminus "Darlehen" konnten sie bei verständiger Betrachtung so verstehen, dass das Geld für die Bezahlung ihres Arbeitslohns der Schuldnerin, also der O. V. - und D. GmbH, von einer der anderen Firmen ihrer Chefs oder dem oder den Gesellschaftern persönlich zur Verfügung gestellt worden war. Dies änderte aber nichts an dem Rechtscharakter der Zahlungen als Arbeitsentgelt innerhalb ihres Verhältnisses zur O. V. - und D. GmbH als Arbeitgeberin bzw. ehemaliger Arbeitgeberin.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 22

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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