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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2011 – L 2 AL 19/08

Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0519.L2AL19.08.0A
Normenkette
§ 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, § 261 Abs. 3 SGB III

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Fördermitteln an Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3 setzt u. a. voraus, dass in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden. Zusätzlich sind Arbeiten, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden wären.(Rn.13)

2. Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Maßgeblich ist das objektiv erkennbare Gesamtziel der Maßnahme. Erfährt dieses seine wesentliche Prägung durch das öffentliche Interesse, so bleiben untergeordnete privatwirtschaftliche Interessen ohne Belang.(Rn.14)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Januar 2008 und der

Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung

eines Bewilligungsbescheides über die Förderung einer

abgeschlossenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) und die

Rückforderung der gezahlten Fördermittel. Die damals

kommunalrechtlich selbständige Gemeinde K, die heute als Ortsteil

zur Gemeinde P ... gehört, die nunmehr Klägerin ist, stellte am 9.

Juli 1998 bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer ABM.

Als Kurzbeschreibung der Maßnahme war im Antrag angegeben:

"Sanierung der Wassermühle und Umgebung – hier

vorwiegend Aufräumarbeiten". Zur Kurzbeschreibung der Arbeiten

wurde ausgeführt: "Aufräumen im Mühlengelände –

Sicherstellung noch vorhandener alter Mühlenteile – sonstige

Hilfearbeiten (Trenn- und Sortierarbeiten von Schrott, Holz und

Bauschutt) – Transporthilfsarbeiten). Zum öffentlichen

Interesse an den Arbeiten war im Antrag angegeben: "Die

Arbeiten dienen der Werterhaltung historisch-denkmalgeschützter

Bausubstanz und der Verschönerung der Wohn- und Lebensqualität in

der Gemeinde und der Erhöhung der Attraktivität unsere Ortes für

Gäste und Besucher".

Randnummer 2

Mit einem Bescheid vom 12. August 1998 bewilligte die Beklagte

Zuschüsse in Höhe von 100% der berücksichtigungsfähigen

Arbeitsentgelte für drei zugewiesene Arbeitnehmer. In der Folgezeit

wurde von der Verwaltungsgemeinde G .../P ..., der die Gemeinde K.

angehörte, Arbeitsplätze für drei von der Beklagten zugewiesene,

vorher arbeitslose Arbeitnehmer eingerichtet. Diese wurden dann für

die Aufräumarbeiten im Bereich des Geländes um die Wassermühle in

K. eingesetzt und die Beklagte überwies in der Folgezeit die

bewilligten Lohnkostenzuschüsse. Mit einem Bescheid vom 27. Oktober

1999 setzte die Beklagte nach Abschluss der Maßnahme aufgrund einer

Gesamtabrechnung der Gemeinde K vom 12. Oktober 1999 die

Fördersumme mit 80.475,00 DM fest.

Randnummer 3

Im Jahr 2003 führte die Staatsanwaltschaft H. ein

strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige

Bürgermeisterin der Gemeinde K. u.a wegen des Verdachts der Untreue

und des Betruges durch und bat die Beklagte mit Schreiben vom 3.

Februar 2003 um Übersendung der Akten zur Förderung von Projekten

der Gemeinde. Im Rahmen der von ihr durchgeführten Ermittlungen

sichtete die Staatsanwaltschaft H. auch umfangreiche Unterlagen bei

der Gemeinde K ... In einem Prüfbericht vom 16. Februar 2004 der

Staatsanwaltschaft H. wird als Ermittlungsergebnis sinngemäß unter

anderem festgehalten: Die Gemeinde K. habe im Zusammenhang mit der

Sanierung der auf dem Ortsgelände vorhandenen Wassermühle

Fördermittel für insgesamt vier ABM-Maßnahmen erhalten und zwar für

die Beräumung der Wassermühle, die Sanierung der Wassermühle (zwei

Maßnahmen) und den Innenausbau der Wassermühle. Das Hauptgebäude

auf dem Mühlenteich, in welchem sich die maschinentechnische

Ausrüstung der Wassermühle befinde, sei saniert worden, wie bei der

Beantragung der Förderung angegeben. Im anderen Teil des Gebäudes

sei jedoch eine Gaststätte eingerichtet worden. Diese Art der

Nutzung sei der Beklagten (dem zuständigen Arbeitsamt) nach Lage

der Akten nicht mitgeteilt worden. Die Ausschreibung zur

Bewirtschaftung der Wassermühle sei vom Gemeinderat der Gemeinde K

am 25. Januar 1999 beschlossen worden. In einem Schreiben vom 25.

Februar 2004 teilte die Staatsanwaltschaft H. dann der Beklagten

u.a. mit: Ein Teil der Wassermühle sei verpachtet worden und dort

werde eine Gaststätte betrieben. Im Zeitraum Dezember 2000 bis

Oktober 2003 seien aus der Verpachtung des Teils der Wassermühle

abzüglich von Betriebskosten insgesamt Einnahmen in Höhe von

25.300,94 EUR erzielt worden. Die Beklagte hörte die Gemeinde K. zu

einer beabsichtigen Aufhebung der Bewilligung der Förderung der

ABM-Maßnahme an. Die Verfahrensbevollmächtigte der Gemeinde teilte

im Rahmen der Anhörung mit: Die im Rahmen dieser ABM durchgeführten

Trenn-, Sortierungs- und Transportarbeiten seien durchgeführt

worden, um das Objekt überhaupt begehbar zu machen und zu prüfen,

inwieweit die Wiederherstellung der Wassermühle möglich sei. Mit

Bescheid vom 21. Februar 2005 hob die Beklagte den Schlussbescheid

vom 27. Oktober 1999 über die Förderung der ABM auf und forderte

von der Gemeinde K. ausgezahlte Fördermittel in Höhe von 41.146,21

EUR zurück. In den Gründen führte die Beklagte aus: Die Aufhebung

erfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch

in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch.

Spätestens durch den Gemeinderatsbeschluss vom 29. Januar 1999 habe

festgestanden, dass die Gaststätte auf dem Gelände der Wassermühle

gewerblich genutzt werden und dass damit Einnahmen der Gemeinde

erzielt werden sollten. Diese hätte die Gemeinde K. in der

Gesamtabrechnung für den Schlussbescheid vom 12. Oktober 1999

angeben müssen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 1. März

2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember

2005 zurück.

Randnummer 4

Die Gemeinde K. hat am 24. Januar 2006 Klage beim Sozialgericht

Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen

vorgetragen, die geförderte ABM habe mit der späteren Nutzung des

Objekts Wassermühle direkt nichts zu tun gehabt.

Randnummer 5

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2008 abgewiesen

und in den Gründen ausgeführt: Der Aufhebungsbescheid sei

rechtmäßig ergangen. Der Schlussbescheid sei rechtswidrig gewesen,

weil die Gemeinde K. keinen Anspruch auf die Förderung gehabt habe.

Es seien die unabdingbaren Voraussetzungen für die Errichtung der

Gaststätte in der Mühle und damit zur erwerbswirtschaftlichen

Nutzung geschaffen worden. Eine solche Nutzung liege nicht im

öffentlichen Interesse. Die Gemeinde könne sich nicht auf

Vertrauensschutz berufen, weil sie die beabsichtigte Nutzung nicht

bei den Förderanträgen angegeben habe.

Randnummer 6

Die Gemeinde K ... hat gegen das ihr am 11. Februar 2008

zugestellte Urteil am 11. März 2008 Berufung eingelegt und

vorgetragen: Die geförderten Aufräumarbeiten hätten nicht im

Zusammenhang mit der Errichtung der Gaststätte gestanden; es seien

nur die im Förderbescheid genannten Arbeiten durchgeführt worden.

Die nunmehrige Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 17. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 21.

Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.

Dezember 2005 aufzuheben.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 8

Sie ist von der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils

überzeugt.

Randnummer 9

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten eine

Ortsbesichtigung in der Gemeinde K ... durchgeführt. Dabei wurden

auch das Gelände um die sanierte Wassermühle sowie die Wassermühle

(Hauptgebäude und verpachtetes Nebengebäude) besichtigt. Wegen der

näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 30. November 2010

Bezug genommen.

Randnummer 10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die

Verwaltungsakte der Beklagen und die von der Staatsanwaltschaft H

beigezogen Akten (Geschäftsnummer 903 Js 46767/02 VRs)

verwiesen.

Gründe

Randnummer 11

Die angesichts der streitigen Rückforderungssumme gemäß §§ 143,

144 des Sozialgesetzbuches (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG

form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die

Berufung auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die gegen den

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten gerichtete

Anfechtungsklage (gemäß der 1. Alternative des § 54 Abs. 1 Satz 1

SGG) als unbegründet abgewiesen.

Randnummer 12

Die Beklagte kann den angefochtenen Bescheid vom 21. Februar

2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember

2005 nicht auf § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in

Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –

Arbeitsförderung (SGB III) stützen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X

darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem

er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze

2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für

die Vergangenheit zurückgenommen werden. Liegen die in § 45 Abs. 2

Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines

rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vor, ist dieser im

Bereich des Arbeitsförderungsrechts nach § 330 Abs. 2 SGB III auch

mit Wirkung für die Vergangenheit (ohne Ausübung von Ermessen)

aufzuheben.

Randnummer 13

Bei dem Bescheid vom 27. Oktober 1999 handelte es sich um den

Schlussbescheid für die von der Beklagten geförderte ABM. Dieser

Bescheid setzte die Fördersumme endgütig fest und bildete somit die

Rechtsgrundlage für die der Gemeinde K. gewährte Förderung. Eine

Rechtswidrigkeit ergibt sich hier nicht daraus, dass auf die

Förderung kein gesetzlicher Anspruch bestand. Es handelte sich um

die Bewilligung von Fördermitteln nach § 260 SGB III. Voraussetzung

für die Förderung ist nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB III neben

weiteren, hier nicht in Frage gestellten Voraussetzungen, dass in

den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende

Arbeiten durchgeführt werden. Zusätzlich sind Arbeiten, wenn sie

ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem

späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Hier ist davon auszugehen,

dass die Gemeinde K. sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der

Sanierung der auf dem Gemeindegelände vorhandenen

sanierungsbedürftigen Wassermühle ohne die Förderung der Arbeiten

als ABM nicht durchgeführt hätte.

Randnummer 14

Auch ein öffentliches Interesse ist für die hier im Streit

stehende ABM zu bejahen. Arbeiten liegen nach § 261 Abs. 3 Satz 1

SGB III im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der

Allgemeinheit dient. Nach dem Inhalt der Akten und dem Ergebnis der

vom Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung steht fest:

Vor der Durchführung der Aufräumarbeiten auf dem Gelände um die

Wassermühle befand sich dort alter Bauschutt auf dem Gelände und

auch im Mühlengraben. Das gesamte Gelände ist nun beräumt und

öffentlich zugänglich. Das eigentliche zweistöckige Mühlengebäude

ist saniert und die alte Wassermühle mit Mühlstein weitgehend

wieder in den ursprünglichen historischen Zustand versetzt worden.

Dieser Gebäudeteil kann zu bestimmten Zeiten besichtigt werden und

ist dann für die interessierte Allgemeinheit zugänglich. Die als

Arbeitsergebnis anzusehende Zugänglichkeit des historischen

Mühlengebäudes dient der Allgemeinheit. Dies gilt auch in Ansehung

der Tatsache, dass sich auf dem Gelände in dem Nebengebäude zur

eigentlichen Wassermühle eine privat betriebene öffentliche

Gaststätte befindet. Diese prägt nicht den Eindruck des Geländes

mit dem Mühlengebäude als der Allgemeinheit zugängliche

Sehenswürdigkeit. Dass sich auf historischen, der Allgemeinheit

zugänglichen Grundstücken auch Gaststätten befinden, ist nicht

außergewöhnlich. Nach dem Gesamteindruck ist hier die Wassermühle

auch nicht ein bloßes Nebengebäude zur Gaststätte, um deren

Attraktivität zu erhöhen. Die eigentliche Wassermühle ist nicht

verpachtet worden und wird von der Klägerin bewirtschaftet und

erhalten. Nach Auffassung des Senats wird letztlich durch die zum

Zeitpunkt der Aufräumarbeiten schon geplante Nutzung eines

Gebäudeteils als Gaststätte nicht das öffentliche Interesse an den

durchgeführten Aufräumarbeiten überlagert. Eine andere Beurteilung

kann für die hier nicht im Streit stehende Förderung der Um- und

Innenausbauarbeiten an den Gebäuden geboten sein. Die zunächst mit

Bescheid vom 12. Augst 1998 bewilligte Förderung war somit nicht

rechtswidrig und die geförderten Arbeiten wurden so wie bei

Beantragung der Förderung angegeben durchgeführt. Deshalb sind auch

keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides im

Sinne vom § 45 SGB X erkennbar. Andere Rechtsgrundlagen für eine

Aufhebung sind nicht ersichtlich.

Randnummer 15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 16

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es

handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche

Bedeutung. Es werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung aufgeworfen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 260 SGB III, § 261 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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