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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 – L 1 R 168/09 WA

Wiederaufnahme eines abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahrens
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L1R168.09WA.0A
Normenkette
§ 179 SGG, § 579 ZPO, § 580 ZPO

Orientierungssatz

1. Ein sozialgerichtliches Verfahren kann nur in Ausnahmefällen wiederaufgenommen werden. Entweder müssen die für die Nichtigkeitsklage erforderlichen Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen, nämlich: nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters oder eine nicht ordnungsgemäße Vertretung.(Rn.9)

2. Oder es liegt einer der zur Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 580 ZPO in den Nummern 1 bis 8 aufgeführten Gründe vor. Diese sind abschließend geregelt.(Rn.11)

3. Soweit der Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO geltend gemacht wird, ist eine Urkunde vorzulegen, die eine für den Beteiligten günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Urkunde muss spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung errichtet gewesen sein.(Rn.13)

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 1 R

501/06, in dem das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) mit

Urteil vom 6. November 2008 eine Berufung des Klägers gegen ein

Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 21. September 2006 (S 12

RA 439/04) zurückgewiesen hatte. In der Sache stritt der Kläger mit

der Beklagten darum, ob Zeiten der Zugehörigkeit zu der

zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech,

Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetzes, AAÜG) anzuerkennen sind.

Randnummer 2

Der 1932 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der M.L.-Universität H.-W. vom ... 1957 den akademischen Grad eines

Diplom-Chemikers verliehen. Ein Antrag des Klägers auf Anerkennung

seiner Beschäftigungszeiten vom 1. März 1965 bis zum 30. Juni 1990

in dem VEB Leuna-Werke als Zeit der Zugehörigkeit zu der

zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz wurde

abgelehnt (Bescheid vom 7. März 2000, Widerspruchsbescheid vom 23.

Juli 2002). Die Klage wurde mit Urteil des SG vom 21. September

2006 (Az: S 12 RA 439/04) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung

wurde mit Urteil vom 6. November 2008 zurückgewiesen (Az: L 1 R

501/06). Das LSG führte u. a. aus, die Voraussetzungen für eine

fiktive Einbeziehung lägen bei Diplom-Chemikern nicht vor (unter

Verweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteile

vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 32/01 R und B 4 RA 18/01 R, beide

dokumentiert in juris). Diese Rechtsprechung sei auch

verfassungsgemäß (unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht

(BVerfG), Beschluss vom 4. August 2004, Az: 1 BvR 1557/01, SozR

4-8570 § 5 Nr. 4). Das Urteil wurde dem Kläger am 14. November 2008

zugestellt und ist rechtskräftig.

Randnummer 3

Am 25. Mai 2009 hat der Kläger bei dem Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 1 R 501/06

beantragt. Zur Begründung hat er auf einen Schriftwechsel mit der

Beklagten verwiesen (siehe Bl. 201, 202 der Gerichtsakten). Darin

hat er an die Beklagte Fragen zu der Zusatzversorgung der

Diplom-Chemiker gerichtet, welche die Beklagte mit einem Schreiben

vom ... 2009 beantwortet hat.

Randnummer 4

Der Kläger beantragt,

Randnummer 5

das Verfahren bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 1 R

501/06 wiederaufzunehmen,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. September 2006

aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7.

März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli

2002 zu verpflichten, die Zeiträume vom 15. Oktober 1957 bis 28.

Februar 1961 sowie vom 1. August 1965 bis 30. Juni 1990 als

Zeiträume der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der

technischen Intelligenz (Anl. 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die in diesen

Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen

und

der Beklagten zu untersagen, zu behaupten, der Anspruch des Klägers

scheitere bereits daran, dass er als Diplom-Chemiker nicht

berechtigt war, eine Berufsbezeichnung zu führen, die ihm die

Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen

Intelligenz ermöglichte, so lange keine diesbezüglichen

DDR-Dokumente vorgelegt werden können.

Randnummer 6

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 7

die Wiederaufnahmeklage des Klägers abzuweisen.

Randnummer 8

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der Verhandlung. Wegen der weiteren

Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte

und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 9

Das Verfahren ist nicht wieder aufzunehmen, da

Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen. Nach § 179 Abs. 1 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 578 580 der

Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein sozialgerichtliches Verfahren

nur in Ausnahmefällen wiederaufgenommen werden. Möglich ist eine

Nichtigkeits- oder eine Restitutionsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 10

Dafür, dass die für die Nichtigkeitsklage erforderlichen

Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen (nicht

vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung

ausgeschlossener oder abgelehnter Richter, nicht ordnungsgemäße

Vertretung), sind keine Anhaltspunkte gegeben.

Randnummer 11

Die Restitutionsklage findet nach § 580 ZPO statt, wenn der

Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet

ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der

Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1); wenn eine Urkunde, auf

die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder

verfälscht war (Nr. 2); wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf

welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige

sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig

gemacht hat (Nr. 3); wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei

oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung

auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4); wenn ein

Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf

den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten

gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5); wenn das Urteil

eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder

eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist,

durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6);

wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher

rechtskräftig gewordenes Urteil (Nr. 7 Buchst. a) oder eine andere

Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die

eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7

Buchst. b); wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle

festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Nr. 8).

Randnummer 12

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Restitutionsgrund nach

§ 580 Nr. 1-7 Buchst. a) und Nr. 8 ZPO gegeben ist. Das Urteil vom

6. November 2008 beruht bereits nicht auf einer beeideten Aussage,

einer Urkunde, einem Zeugnis oder Gutachten oder einem anderen

rechtskräftigen Urteil. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine

Straftat eines Vertreters oder eine Amtspflichtverletzung im

Zusammenhang mit dem Urteil vor. Auch hat der Kläger kein anderes

früheres rechtskräftiges Urteil vorgelegt. Der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte hat keine Verletzung der

Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle durch die Rechtspraxis der

Verwaltungen und der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland in

Hinsicht auf die Behandlung der Zusatzversorgung festgestellt.

Randnummer 13

Der Kläger hat mit dem Schreiben der Beklagten vom ... 2009 auch

keine Urkunde vorgelegt, die eine ihm günstigere Entscheidung

herbeigeführt haben würde. Zum einen muss die nach § 580 Nr. 7

Buchst. b) ZPO zu berücksichtigende Urkunde grundsätzlich schon im

Vorprozess vorhanden gewesen sein, also spätestens bis zu dem

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, hier am 6. November

2008, errichtet gewesen sein (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a.,

SGG, 9. Aufl., § 179 Rdnr. 5h). Zum anderen hätte das Schreiben

auch bei rechtzeitigem Vorliegen keine dem Kläger günstigere

Entscheidung herbeigeführt. Der Kläger hatte die Beklagte im

Einzelnen befragt, ob diese DDR-Dokumente besitze, aus denen

hervorgehe, dass er als Diplom-Chemiker aus der AVItech

auszuschließen bzw. seine Einbeziehung in die AVItech verboten sei

und weiter, ob diese ein DDR-Dokument besitze, welches von ihm als

Diplom-Chemiker einen Ingenieurabschluss fordere, damit er in die

AVItech einbezogen werden dürfe. Die Beklagte hat diese Fragen

verneint. Für das Urteil des LSG vom 6. November 2008 kam es indes

nicht darauf an, ob DDR-Dokumente mit dem vom Kläger erfragten

Inhalt existierten oder nicht. Das LSG hat ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass es nicht erforderlich ist, ein Dokument zu

finden, dass den Kläger bzw. die Chemiker explizit aus der

zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

ausschließt (S. 7 des Urteils) und ist dem BSG darin gefolgt, dass

die Einbeziehung der Angehörigen der technischen Intelligenz nicht

von der damaligen Praxis der DDR abhängig ist (S. 8 des

Urteils).

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 15

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2

SGG bestehen nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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