Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 07.10.2026 – L 9 BK 5/26 B ER
- Spruchkörper
- 9
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2026:1007.L9BK5.26B.ER.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2026 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für März 2026 bis August 2026 im Wege der einstweiligen Anordnung.
Die 0000 geborene Antragstellerin lebt mit ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter zusammen, für die sie Kindergeld bezieht. Sie nimmt derzeit an einer von der DRV geförderten Umschulung zur Verwaltungsfachangestellten teil und bezieht von dieser Übergangsgeld. Die Tochter hat am 01.09.2026 eine Ausbildung zur Erzieherin begonnen. Der Vater zahlt seit dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit am 14.02.2026 keinen Unterhalt mehr.
Den Antrag der Antragstellerin auf Kinderzuschlag vom 12.03.2026 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31.03.2026 ab, da sich auf der Grundlage des maßgeblichen Einkommens (berechnet aus dem Zeitraum September 2025 bis Februar 2026) kein Anspruch ergebe. Den Widerspruch der Antragstellerin vom 24.04.2026 wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2026 zurück.
Die Antragstellerin hat am 26.06.2026 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab März 2026 Kinderzuschlag zu zahlen. Sie habe Anspruch auf den Kinderzuschlag. Eine Berechnung nach dem Durchschnitteinkommen der letzten sechs Monat sei in ihrem Fall nicht zulässig, da der Vater erst seit März 2026 keinen Unterhalt mehr zahle. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da durch den Wegfall des Kindesunterhalts ihr Existenzminimum und das der Tochter nicht mehr gewahrt sei.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16.07.2026 abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da das Existenzminimum weitgehend durch das Übergangs- und das Kindergeld gedeckt sei. Soweit dies nicht der Fall sei, bestehe die Möglichkeit, Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II beim zuständigen Jobcenter zu beantragen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 29.07.2026, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antrag in dem Widerspruchsbescheid vom 02.06.2026 ausdrücklich nur für den Monat März 2026 abgelehnt, so dass auch nur dieser Monat Gegenstand eines Klageverfahrens sei kann (Urteil des Senats vom 05.12.2024 - L 9 BK 12/22). Wäre auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur dieser eine Monat Gegenstand, würde bei einem maximalen Anspruch auf Kinderzuschlag iHv 297 € die Beschwerdesumme der §§ 172 Abs. 1 Nr. 3, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes kann jedoch zulässigerweise ein weitergehender Zeitraum zum Gegenstand gemacht werden, jedenfalls im Umfang des Bewilligungszeitraums nach § 6a Abs. 7 BKGG.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurecht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seit dem Inkrafttreten des Starke-Familien-Gesetzes am 01.07.2019 (vgl. dazu Kühl in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 6a BKGG, Rn. 18 ff.) ist für die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen nicht mehr das aktuelle Einkommen maßgeblich, sondern gem. § 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Die Regelung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen, indem keine Prognoseentscheidung über das zukünftige Einkommen mehr erforderlich ist (BT-Drs. 19/7504, S. 23). Mit der Regelung wurde zudem der Missstand beseitigt, dass sich Familien mit schwankendem Einkommen bis zu einer abschließenden Berechnung nie sicher sein konnten, ob sie den nur vorläufig bewilligten Kinderzuschlag tatsächlich behalten dürfen oder nicht (dazu Kühl, NZS 2020, 362 ff [365]). Dadurch, dass für die Prüfung der Einkommensverhältnisse auf einen vergangenen Zeitraum abgestellt wird, wird dem Kinderzuschlag der Charakter einer auf die aktuellen Verhältnisse abstellenden Leistung genommen. Der Kinderzuschlag kann seither auch beansprucht werden, wenn unter Zugrundelegung der aktuellen Einkommensverhältnisse kein Anspruch mehr bestünde. Umgekehrt können sich die Einkommensverhältnisse so verschlechtert haben, dass zwar auf der Grundlage des vorherigen Einkommens kein Anspruch besteht, aber trotzdem das Existenzminimum nicht gedeckt ist. Das zeigt der vorliegende Fall, in dem sich unter Einbeziehung des bis Februar 2026 gezahlten Kindesunterhalts kein oder allenfalls ein geringer Anspruch auf den Kinderzuschlag berechnet, aber nach dem Wegfall des Unterhalts das Existenzminimum der Antragstellerin und ihrer Tochter nicht gedeckt ist.
Bei einer Ablehnung des Kinderzuschlags unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse im Bemessungszeitraum des § 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG fehlt es regelmäßig an einer besonderen Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes. Es ist den betroffenen Familien nach der dargestellten Konzeption des Gesetzgebers regelmäßig zumutbar, zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen, wenn das Existenzminimum nicht gedeckt ist und das Bestehen eines Anspruchs auf Kinderzuschlag im Hauptsacheverfahren zu klären. Besondere Umstände, die im Einzelfall eine Eilbedürftigkeit begründen können, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin ist bereits vom Sozialgericht in dem Beschluss vom 16.07.2026 auf Möglichkeit hingewiesen worden, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu beantragen. Dies ist nach Aktenlage bislang unterblieben. Der Senat schließt daraus, dass die Antragstellerin solche Leistungen nicht beanspruchen möchte. Daher ist die Beiladung des Jobcenters gem. § 75 Abs. 2 SGG nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
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