Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 02.09.2026 – L 4 R 556/26 B ER
- Spruchkörper
- 4
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2026:0902.L4R556.26B.ER.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.07.2026 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 28.01.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2026, mit dem die Antragsgegnerin die ihm auf Dauer gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab Februar 2026 entzogen hat.
Der 0000 geborene Antragsteller beantragte im November 2021 bei der Antragsgegnerin eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung bezog er sich auf einen Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Klinikzentrum Z. (Klinik Z.) vom 13.12.2019, wo er u.a. wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vom 06.11.2019 bis 11.12.2019 in stationärer Behandlung war; seine letzte Beschäftigung als Projektmanager sowie mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Antragsteller noch täglich sechs Stunden und mehr ausüben. Außerdem legte er einen Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie V. vom 29.10.2021 vor, die es bei deutlichen Konzentrationsstörungen und deutlich verminderter Belastbarkeit für unwahrscheinlich hielt, dass eine Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausgeübt werden könne. Die Antragsgegnerin holte ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie U. (vom 01.07.2022, erstellt nach ambulanter Untersuchung vom 30.06.2022) ein, der eine chronifizierte schwere Depression ohne psychotische Symptome sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und seit Oktober 2021 ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt feststellte.
Mit Bescheid vom 13.07.2022 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Leistungsfall am 02.11.2021 ab dem 01.06.2022, befristet bis zum 31.07.2024. Mit Bescheid vom 08.05.2024 gewährte sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter als Dauerrente, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Vor dem Sozialgericht (SG) Darmstadt erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 13.07.2022 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2022) Klage mit dem Begehren, ihm die Erwerbsminderungsrente wegen eines früheren Leistungsfalls bereits ab November 2021 zu gewähren (Aktenzeichen S 23 R 389/22). In diesem Rechtsstreit erstattete der von Amts wegen zum Sachverständigen ernannte Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie N. am 08.12.2024 ein Gutachten nach Aktenlage, in dem er ausführte, es könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ab wann und ob überhaupt das Leistungsvermögen des Antragstellers signifikant reduziert sei. Auf Veranlassung des SG erstattete N. hierauf nach ambulanter Untersuchung des Antragstellers vom 23.05.2025 am 26.09.2025 ein weiteres Gutachten. Er führte aus, es seien zwar Probleme im psychiatrisch-psychosomatischen Bereich vorhanden, jedoch seien diese nicht stark genug ausgeprägt, um eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden pro Tag zu begründen. Auf die Vergangenheit bezogen sei kein mindestens sechs Monate andauernder Zeitraum zu rekonstruieren, in dem quantitative Leistungseinschränkungen auf weniger als sechs Stunden täglich vorgelegen hätten; das beschriebene Leistungsbild bestehe spätestens seit Entlassung aus der Klinik Z. am 11.12.2019. Das Gutachten von U. könne auf mehreren Ebenen nicht überzeugen und sei für die aktuelle Begutachtung nur bedingt verwertbar.
Mit Anhörungsschreiben vom 11.11.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 08.05.2024 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.12.2025 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zurückzunehmen und die Rentenzahlung einzustellen. Nach dem im Klageverfahren erstellten Gutachten ergebe sich keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr. Damit sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen seit Erlass des Bescheides vom 08.05.2024 eingetreten. Der Antragsteller trat mit Schreiben vom 18.11.2025 den Einschätzungen des Gutachters hinsichtlich seines Leistungsvermögens entgegen; es sei ihm absolut unmöglich, auch nur ansatzweise drei Stunden zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 28.01.2026 (abgesandt laut Aktenvermerk am 26.02.2026, dem Antragsteller bekanntgegeben nach dessen Angaben am 03.03.2026) hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 05.04.2024 über die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung zum 01.02.2026 auf. Den dagegen am 09.03.2026 erhobenen Widerspruch - dem die Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung zumaß und die Rente an den Antragssteller vorerst weiter auszahlte - wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2026 zurück. Dagegen erhob der Antragsteller am 19.06.2026 Klage vor dem SG Gelsenkirchen (Az. S 18 R 624/26).
Zugleich hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin habe keine konkrete wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen gesundheitlichen Veränderungen seit der Bewilligung bzw. Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente eingetreten seien und weshalb die damaligen Feststellungen zur Erwerbsminderung nicht mehr zuträfen. Die Antragsgegnerin stütze ihre Entscheidung nahezu ausschließlich auf ein Gutachten, dessen Tragfähigkeit zwischen den Beteiligten weiterhin streitig sei; die Erfolgsaussichten der Hauptsache seien daher zumindest offen. Hinzu trete ein erhebliches Aussetzungsinteresse, da mit der Vollziehung des angefochtenen Bescheides die bisherige Erwerbsminderungsrente als wesentliche Grundlage seiner Existenzsicherung entfalle.
Der Antragsteller hat schriftlich beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.01.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2026 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat schriftlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Besserung des Leistungsvermögens des Antragsgegners ergebe sich aus den medizinischen Ermittlungen in dem Klageverfahren SG Darmstadt - Az. S 23 R 389/22; eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei eingetreten. Der Bescheid vom 08.05.2024 sei somit mit dem Bescheid vom 28.01.2026 nach § 48 SGB X für die Zukunft aufzuheben gewesen. Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens sei die volle Erwerbsminderungsrente wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs weiterhin gezahlt worden, die aufschiebende Wirkung habe mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides am 29.05.2026 geendet. Es bestünden weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, noch habe die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Das SG hat den Anordnungsantrag mit Beschluss vom 02.07.2026 abgelehnt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung seien die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorerst zumindest offen. Es sei im Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei dem Antragsteller eine rentenberechtigende Erwerbsminderung gegeben bzw. fortbestehend sei. Die notwendige Folgenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus; sein Aussetzungsinteresse überwiege das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Es stehe dem Antragsteller jederzeit offen, zu der angeführten Existenzsicherung die diesem Zwecke entsprechenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zu beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den am 02.07.2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.07.2026 Beschwerde eingelegt. Gerade in der Konstellation, in der die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen seien, sei eine umfassende Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen. Die vom SG vorgenommene Folgenabwägung werde den konkreten Folgen des vollständigen Wegfalls der Erwerbsminderungsrente aber nicht gerecht; der vollständige Wegfall der Rentenleistung habe bereits zu erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen geführt, er könne Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen; die näheren wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie die bereits eingetretenen Folgen würden kurzfristig ergänzend dargelegt. Die Aufhebung stütze sich zudem auf das im Verfahren vor dem SG Darmstadt eingeholte Gutachten von N.; allein dessen Einschätzung belege jedoch keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, sondern zeige lediglich eine Neubewertung. Die materielle Beweislast für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse trage die Antragsgegnerin.
Der Antragssteller beantragt schriftlich,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.07.2026 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage Az. S 18 R 624/26 gegen den Bescheid vom 28.01.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2026 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es ergäben sich keine neuen Tatsachen, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten; sie verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die sie für zutreffend hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte SG Gelsenkirchen - Az. S 18 R 624/26 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte (§ 173 SGG) und statthafte (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGG) Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 19.06.2026 gegen den Bescheid vom 28.01.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2026 anzuordnen, abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die hier vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (dazu unter a.), die aufschiebende Wirkung ist auch nicht ausnahmsweise durch das Gericht anzuordnen (dazu unter b.).
a) Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Dies gilt jedoch nicht für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Um einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich bei dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.01.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2026. Damit hat die Antragsgegnerin die dem Antragsteller mit Bescheid vom 08.05.2024 auf Dauer bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab dem 01.02.2026 vollständig aufgehoben. Da es sich dabei um den Entzug einer laufenden Leistung handelt, hat die Anfechtungsklage gegen die oben genannten Bescheide gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG keine aufschiebende Wirkung.
b) Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund: Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse grundsätzlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist. Dabei darf in die Abwägung einfließen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die sofortige Vollziehbarkeit vorgesehen hat, solange das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers unter Beachtung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) berücksichtigt bleibt. Daneben können aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte abhängig davon eine Rolle spielen, in welchem Umfang die sofortige Vollziehung für den Adressaten des Bescheides eine besondere Härte darstellt (Senatsbeschluss vom 31.08.2022 - L 4 U 78/22 B ER-, juris, Rn. 39 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid nicht anzuordnen. Zwar sind die Erfolgsaussichten im Klageverfahren offen (dazu unter aa.), die dann erforderliche Interessenabwägung fällt aber zu Lasten des Antragstellers aus (dazu unter bb.).
aa) Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen. Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung der mit Bescheid vom 08.05.2024 bewilligten Dauerrente auf die Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt. Voraussetzung dafür ist, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Zwar spricht nach derzeitiger Aktenlage einiges für den Zugang des Entziehungsbescheides vom 28.01.2026 beim Antragsteller erst am 03.03.2026, woraus sich - unabhängig vom medizinischen Sachverhalt - eine rechtmäßige Aufhebung für die Zukunft erst ab dem 01.04.2026 ergeben könnte. Dies ist allerdings für das hier verfolgte Anordnungsbegehren auswirkungslos, da die Antragsgegnerin die Erwerbsminderungsrente für den gesamten Lauf des Widerspruchsverfahrens vorläufig gezahlt hat. Insgesamt lässt sich aber bei der gebotenen summarischen Prüfung hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts nicht feststellen, ob und inwieweit das Leistungsvermögen des Antragstellers auf der Zeitachse gemindert gewesen ist.
Für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustands spricht der Vergleich zwischen dem Gutachten von U. vom 01.07.2022, das ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich beschrieben und auf das die Antragsgegnerin ihre damalige Entscheidung, dem Antragsteller eine Erwerbsminderungsrente zu bewilligen, gestützt hat, und dem im Verfahren vor dem SG Darmstadt eingeholten Gutachten von N. vom 26.09.2025, der nach ambulanter Untersuchung des Antragstellers am 23.05.2025 ein auf unter sechs Stunden herabgesunkenes Leistungsvermögen nicht (mehr) feststellen konnte. Der Antragsteller hat Einwände dagegen erhoben, jedenfalls aktuell in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich leistungsfähig zu sein; diese Einwände sind insbesondere anhand zeitlich relevanter Befunde auf den betroffenen medizinischen Fachgebieten weiter aufzuklären.
Gegen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse - und für ein durchgehend nicht gemindertes Leistungsvermögen - sprechen indes die weiteren Ausführungen von N., wonach auf die Vergangenheit bezogen kein mindestens sechs Monate andauernder Zeitraum zu rekonstruieren sei, in dem quantitative Leistungseinschränkungen auf weniger als sechs Stunden täglich vorgelegen hätten; das Leistungsbild eines Leistungsvermögens von sechs Stunden und mehr bestehe vielmehr spätestens seit Entlassung aus der Klinik Z. am 11.12.2019. Demgegenüber hat es die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie V. in ihrem Bericht vom 29.10.2021 bei deutlich verminderter Belastbarkeit des Antragstellers für unwahrscheinlich gehalten, dass dieser eine Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausüben könne. Ob somit durchgehend schon keine Erwerbsminderung vorgelegen hat, ist bei summarischer Prüfung nicht abschließend zu klären.
Die Frage, ob die Bewilligung der Dauerrente bei im Jahr 2024 vorliegender Erwerbsminderung zunächst rechtmäßig erfolgt ist oder ob durchgehend ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr vorgelegen hat, kann auch nicht offenbleiben; denn unterstellt, die Ausführungen von N. zum Verlauf der Erkrankungen träfen zu, wäre die Bewilligung der dauerhaften Erwerbsminderungsrente von Beginn an rechtswidrig gewesen. Eine Aufhebung könnte dann nicht auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt werden, sondern käme nur nach den Grundsätzen des § 45 SGB X unter Beachtung der besonderen Vertrauensschutzregelungen sowie von Ermessen in Betracht, die die Antragsgegnerin bislang nicht offensichtlich erkennbar geprüft bzw. ausgeübt hat. Die Frage, auf welche rechtliche Grundlage die Antragsgegnerin eine Aufhebung der Dauerrente stützen kann, wird im Hauptsacheverfahren im Rahmen der medizinischen Ermittlungen zu klären sein.
bb) Die bei offenen Erfolgsaussichten der Klage erforderliche Interessenabwägung fällt allerdings bei Würdigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes zu Lasten des Antragstellers aus.
Grundsätzlich ist im Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG dem Gesetz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zuungunsten des Suspensiveffektes zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehbarkeit zunächst einmal angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 12c). Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 11g, m.w.N.).
Nach dieser Maßgabe ist bei gleicher Wahrscheinlichkeit von Obsiegen und Unterliegen im Hauptsacheverfahren vom Antragsteller nicht dargelegt worden, dass die angefochtene Aufhebungsentscheidung solch schwere, irreparable Nachteile für ihn bewirkt, die ausnahmsweise eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten. Der Antragsteller hat - trotz Ankündigung in der Beschwerdebegründung vom 18.08.2026 - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat weder (substantiiert) vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass - und gegebenenfalls welche - irreparablen, insbesondere finanziellen Schäden ihm durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren entstünden. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, der vollständige Wegfall der Rentenleistung habe bereits zu erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen geführt, er habe seine laufenden Ausgaben deutlich reduzieren müssen und könne bestehende Zahlungsverpflichtungen teilweise nicht mehr in der bisherigen Weise erfüllen. Damit ist aber nicht ansatzweise dargelegt, in welchen finanziellen Verhältnissen der Antragsteller lebt und dass der Wegfall der Erwerbsminderungsrente unzumutbare Nachteile für ihn zur Folge hat. Es fehlen Darlegungen dazu, über welches sonstige Einkommen und über welches Vermögen er verfügt, über welches Einkommen und Vermögen seine im selben Haushalt lebende Ehefrau verfügt, welche Unterhaltsansprüche er für sich selbst hat und gegenüber welchen anderen Personen er zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist sowie welche weiteren finanziellen monatlichen Verpflichtungen er zu bedienen hat. Dass eine Gefährdung der Wohnsituation besteht, ist zudem nicht ersichtlich; gegenüber N. hat der Antragsteller angegeben, er wohne gemeinsam mit der Ehefrau im eigenen Haus. Eine unzumutbare Notlage liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Antragsteller gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller musste - insbesondere nach Erhalt des ablehnenden Beschlusses des SG, das eine Notlage mangels Darlegungen ebenfalls nicht erkannt hat und somit pauschal auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwiesen hat - auch hinreichend Kenntnis davon haben, dass im Rahmen der konkreten Interessenabwägung das tatsächliche Vorliegen einer unzumutbaren Notlage darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Eine dahingehende, substantiierte Begründung ist der Antragsteller aber schuldig geblieben. Dadurch, dass mit der Beschwerdebegründung weitere Darlegungen angekündigt wurden, die bis zur Beschlussfassung nicht erfolgten sind, wird diese Kenntnis unterstrichen.
Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die finanzielle Lage und der hierdurch entstandene wirtschaftliche Druck wirke sich nachteilig auf seinen psychischen Gesundheitszustand aus, hat er dies im Übrigen nicht mit entsprechenden ärztlichen Attesten oder Befunden untermauert.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben würde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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