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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2026 – L 21 AS 276/26 B

Spruchkörper
21
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:1016.L21AS276.26B.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.2.2026 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

I. Die am 19.2.2026 beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegte Beschwerde gegen den dem Kläger am 10.2.2026 zugestellten Beschluss vom selben Tag über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit dem Az. S 25 AS 1551/24 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) erhoben worden. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, insbesondere hat das SG die Bewilligung nicht unter Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen versagt (§ 173 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) SGG).

Randnummer 4

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Randnummer 5

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2026, § 73a Rn.7a ff.). Maßgebend für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag (Gall, in: jurisPK-SGG, § 73a (Stand 15.6.2022), Rn. 52 m.w.N.).

Randnummer 6

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Randnummer 7

Für die vom Kläger begehrte Übernahme der Kosten für den Einbau eines Zwischenzählers zur gesonderten Erfassung des Stroms für die elektrische Fußbodenheizung in Höhe von 1.036,63 € durch den Beklagten gibt es im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) keine Anspruchsgrundlage.

Randnummer 8

Eine Übernahme als Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II kommt nicht in Betracht. Der Einbau des Stromzwischenzählers stellt keinen Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Zu den Unterkunftsbedarfen nach § 22 Abs. 1 SGB II gehören nur solche Aufwendungen, die die existenziell notwendigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung sicherstellen und zur Wohnraumnutzung erforderlich sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.2025 - L 2 AS 1244/24; Luik/Harich, SGB II, 2024, § 22 Rn. 52). Für die Bewohnbarkeit der Unterkunft ist die Möglichkeit der Beheizung, nicht hingegen die Messung des hierfür erforderlichen Stromverbrauchs erforderlich. Auch ein Anspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei selbst bewohntem Wohneigentum scheidet aus, da die Kosten für den Einbau eines Zwischenstromzählers keine unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.3.2025 verwiesen. Auch das Argument des Klägers, der Einbau eines Zwischenstromzählers bedeute lediglich eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik, vermag nicht zu überzeugen. Ungeachtet der Frage, ob über die Tatbestandsvoraussetzungen „Instandhaltung“ und „Reparatur“ tatsächlich eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik beansprucht werden könnte, ergibt sich der Bedarf für einen Zwischenzähler aus Sicht des Klägers nur vor dem Hintergrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II. Für einen vergleichbaren Haushalt, der nicht im Leistungsbezug steht, gäbe es keinen sinnvollen Grund für die separate Erfassung des Heizstroms. Der kostenaufwändige Einbau eines nicht notwendigen Zwischenstromzählers kann aber nicht „aktueller Stand der Technik“ sein. Ob in einer vergleichbaren Wohnsituation ein Mieter einen Anspruch auf Einbau eines Zwischenzählers gegen seinen Vermieter hätte, ist klägerseits lediglich behauptet, aber nicht durch Vorschriften oder Rechtsprechung belegt worden und eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

Randnummer 9

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten des Einbaus eines Zwischenstromzählers über die sog. Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Dabei handelt es sich um Bedarfslagen, die aufgrund ihres individuellen Charakters entweder in der pauschalierten Regelleistung nicht berücksichtigt werden oder die bei der Bemessung der Regelleistung im Grundsatz Berücksichtigung finden, deren Höhe sich aber in Sondersituationen abweichend vom durchschnittlichen Bedarf darstellt (BSG, Urteil vom 27.9.2023 - B 7 AS 13/22 R, juris Rn. 27). In dem Einbau eines Zwischenstromzählers liegt kein unabweisbarer, besonderer Bedarf. Der Beklagte trägt dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten mangels Zähler dadurch Rechnung, dass er von dem monatlich für den Stromverbrauch zu zahlenden Abschlag an den Energieversorger den im monatlichen Regelbedarf enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie abzieht und den verbleibenden Betrag des zu zahlenden Abschlags als Bedarf für Heizung bewilligt. Dieses Vorgehen stellt eine zulässige Form der in diesen Fällen allein möglichen Schätzung dar (zum Erfordernis einer Schätzung bei fehlendem separatem Stromzähler bzw. Zwischenzähler für den Strom zum Betrieb einer Heizanlage vgl. BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R, juris Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.3.2012 - L 19 AS 2051/11, juris Rn. 84.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.4.2016 - L 20 SO 451/13, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7.10.2013 - L 7 AS 644/13 B ER, juris Rn. 35). Mit dieser Vorgehensweise war der Kläger in der Vergangenheit auch einverstanden (siehe Widerspruch des Klägers vom 24.4.2023, mit dem er eben diese Verfahrensweise begehrt). Ungeachtet dessen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem hier begehrten einmaligen Bedarf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar ist.

Randnummer 10

Dass sich der Kläger dadurch in einer Sondersituation befindet, dass mit seinem Stromverbrauch auch die Warmwasserzubereitung abgedeckt wird, da sein Haus weder über eine zentrale noch eine dezentrale Warmwassererzeugung verfügt, hat für die Frage, ob ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Zwischenzähler im Hinblick auf den Heizstrom besteht, keine Bedeutung, da dieser Zwischenzähler nicht den Strom für die Warmwassererzeugung erfassen würde (vgl. auch zum fehlenden Anspruch auf Übernahme der Installationskosten für einen Messeinrichtung zur dezentralen Warmwasserzubereitung LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.2025 - L 2 AS 1244/24, juris Rn. 27 ff.; SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.3.2025 - S 4 AS 65/22, juris Rn. 31 ff.).

Randnummer 11

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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