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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2026 – L 13 VG 35/26 ER

Spruchkörper
13
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:0909.L13VG35.26ER.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 3

Der Antragsteller begehrt erneut mit einem Eilantrag die vorläufige Gewährung einer Opferentschädigungsrente.

Randnummer 4

Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller beantragte erstmals am 15.03.2016 Leistungen der Opferentschädigung wegen der psychischen und physischen Folgen einer Gewalttat vom 00.00.0000, deren Opfer er geworden war. Zum Zeitpunkt der Tat war bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufgrund bereits bestehender diverser Erkrankungen anerkannt.

Randnummer 5

Der Antragsteller bezieht nach Aktenlage eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (in Höhe von 1.236,30 EUR monatlich, Bescheid vom 02.09.2024) sowie Wohngeld (in Höhe von 106,00 EUR monatlich, Bescheid vom 15.04.2024).

Randnummer 6

Der Antragsgegner erkannte mit Bescheid vom 17.02.2017 in Gestalt des auf den Widerspruch des Antragstellers ergangenen Teilabhilfebescheides vom 01.03.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2018 dem Grunde nach an, dass der Antragsteller Opfer einer Straftat geworden ist. Als Schädigungsfolge habe der Antragsteller - so der Antragsgegner - dadurch eine Schiefnase nach Nasenbeinbruch erlitten, die jedoch keinen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 bedinge. Ferner habe die Tat als vorübergehende Gesundheitsstörungen eine Fraktur der neunten Rippe links, eine Nasenbeinfraktur, eine Riss-Quetschwunde am Nasenrücken und eine akute Belastungsreaktion zur Folge gehabt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sämtlich folgenlos abgeheilt gewesen seien.

Randnummer 7

Am 03.12.2018 beantragte der Antragsteller sodann bei dem Antragsgegner, als weitere Schädigungsfolgen einen Verschluss der rechten Halsschlagader, eine Niereninsuffizienz und eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit starken Flashbacks anzuerkennen. Außerdem leide er unter den Folgen der Nasenbeinfraktur, da er Atembeschwerden habe. Der Antragsgegner lehnte den Antrag nach der Beiziehung medizinischer Unterlagen, versorgungsärztlicher Stellungnahmen und einem externen psychiatrischen Gutachten mit Bescheid vom 16.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2022 ab.

Randnummer 8

Dagegen erhob der Antragsteller am 05.01.2022 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg. Dieses erhob Beweis u.a. durch Einholung eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens von E. vom 20.05.2024. Der Sachverständige konnte für sein Fachgebiet keine der Gesundheitsstörungen des Antragstellers auf die Tat vom 00.00.0000 zurückführen. Das SG wies die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 30.09.2024 als unbegründet ab. Keine der bei dem Antragsteller aktuell vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen seien kausal auf die Tat vom 00.00.0000 zurückzuführen, sondern ergäben sich schlüssig aus der Biographie des Antragstellers und seien damit nicht schädigungsbedingt. Eine PTBS bestehe ebenso wenig, wie eine Traumafolgestörung. Auch somatische Gesundheitsstörungen, die auf die Tat zurückgeführt werden könnten, bestünden bei dem Antragsteller nach Aktenlage nicht, so dass auch hier kein GdS festgestellt werden könne.

Randnummer 9

Gegen das Urteil hat der Antragsteller am 08.10.2024 Berufung eingelegt. Diese wird bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 13 VG 54/24 geführt.

Randnummer 10

Am 21.10.2024 hat sich der Antragsteller mit einem ersten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an den Senat gewandt und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Rentenleistungen für Gewaltopfer aufgrund des Antrags vom 15.03.2016 nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) i.V.m. Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Er hat vorgetragen, dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde und daher auf die Entschädigungsleistungen angewiesen sei. Er könne seine Miete ab dem 01.11.2024 nicht mehr zahlen, habe Schulden und könne seinen Lebensunterhalt mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht sicherstellen. Von einer Nachbarin habe er Kleidung und Geld für Nahrungsmittel erhalten. Dem Antrag hat er eine Mitteilung über eine Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft wegen der Vollstreckung einer Justizkostenforderung in Höhe von 105,00 EUR (zzgl. 44,05 EUR Kosten) vom 08.10.2024, einen Arztbericht der urologischen Praxis PUR/R Mülheim vom 08.08.2024, diverse medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum 2017 bis 2021, eine Mitteilung seines Vermieters über die Renovierung seiner Wohnung vom 15.02.2011, einen Abschlagsplan über die monatlich zu zahlenden Stromabschläge in Höhe von 130,00 EUR ab Oktober 2024 und die ergänzende Begründung seiner Berufung vom 08.10.2024 beigefügt. Er habe einen Anspruch auf eine Rente nach dem OEG, da er durch die Tat an einem Tinnitus sowie Kopf- und Ohrenschmerzen leide, seine Nieren kaputt seien und die Wirbelsäule beschädigt sei. Ferner sei durch die Schiefnase seine Nasenatmung behindert, er leide unter Angst- und Panikattacken und laufe Gefahr, einen Schlaganfall zu erleiden.

Randnummer 11

Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 07.02.2025 abgelehnt (L 13 VG 56/24 ER). Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass weitere Schädigungsfolgen bzw. eine höhere Bewertung des GdS anhand der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht sei. Über die von dem Antragsgegner festgestellte Schädigungsfolge hinaus sei ausweislich der vorliegenden Unterlagen auch keine bestehende Gesundheitsstörung des Antragstellers erkennbar, die durch die Tat vom 30.03.2014 verursacht oder verschlimmert worden sei. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.

Randnummer 12

Der Antragsteller beantragt nun am 13.05.2026 erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm durch den Vorfall vom 30.03.2014 schwere und hohe Schulden entstanden seien. Er habe allein über 5.000 EUR Stromschulden. Es bestünden unzählige Gläubigerforderungen. Zwar habe er noch keine Mietschulden. Er müsse sich aber eine neue Wohnung suchen, weil er die Miete nicht mehr bezahlen könne. Alle vier Jahre müsse er eine eidesstattliche Versicherung unterschreiben. Eine finanzielle - existenzgefährdende - Notlage liege vor. Belegende Unterlagen legt er weitestgehend nicht vor.

Randnummer 13

Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

Randnummer 14

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Beschädigtengrundrente aufgrund seines Antrags vom 15.03.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, bis über seine Berufung vom 08.10.2024, L 13 VG 54/24 entschieden worden ist.

Randnummer 15

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

Randnummer 16

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens, des Hauptsacheverfahrens L 13 VG 54/24 sowie des Verfahrens L 13 VG 56/24 ER und auf den der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Randnummer 19

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Randnummer 20

Dabei ist der Senat zunächst zu einer Entscheidung berufen. Nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG ist das Gericht der Hauptsache das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Im Hinblick auf das anhängige Berufungsverfahren L 13 VG 54/24, in dem der Antragsteller (ebenfalls) die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG aufgrund seines Antrages vom 15.03.2016 begehrt, ist der Senat auch für das darauf bezogene Eilverfahren zuständig.

Randnummer 21

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zudem auch nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, da der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen begehrt.

Randnummer 22

Allerdings ist der Antrag unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 07.02.2025 (L 13 VG 56/24 ER) entgegensteht, mit dem ein inhaltsgleicher Eilantrag des Antragstellers zwischen denselben Beteiligten bereits rechtskräftig abgelehnt und damit entschieden worden ist.

Randnummer 23

Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft führt dazu, dass ein erneuter Antrag mit gleichem Inhalt wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist (Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 04.09.2023, L 5 KR 361/23 B ER, juris, Rn. 17; Hessisches LSG, Beschluss vom 26.01.2026, L 6 AS 680/25 B ER, juris, Rn. 8; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.09.2010, L 11 AS 475/10 B ER, juris, Rn. 13; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 44a; Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 86b SGG Rn. 538). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird. Ein derartiges Bedürfnis besteht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018, L 7 SO 2248/18 ER-B, juris, Rn. 5). Die Rechtskraft eines früheren Beschlusses ist damit als Prozesshindernis von Amts wegen zu beachten; der wiederholt gestellte Antrag ist wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig zu verwerfen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 141 Rn. 5, 6).

Randnummer 24

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann jedoch trotz früherer rechtskräftiger Ablehnung dann wiederholt gestellt werden, wenn nach der früheren Entscheidung u.a. neue Tatsachen entstanden sind, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018, L 7 SO 2248/18 ER-B, juris, Rn. 5 m.w.N.). Von einem nichtidentischen Streitgegenstand, der insofern einem weiteren Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG nicht entgegenstünde, kann daher dann gesprochen werden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung geändert hat (Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 538; LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2014, L 2 AS 572/14 B ER, juris, Rn. 2; Hessisches LSG, Beschluss vom 26.01.2026, L 6 AS 680/25 B ER, juris, Rn. 9).

Randnummer 25

Eine nach Rechtskraft des früheren Beschlusses eingetretene wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die ein erneutes Eilverfahren rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller hier indes weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht noch ist eine solche nach Aktenlage ersichtlich. Insbesondere verfolgt der Antragsteller unverändert dasselbe Rechtsschutzziel und stützt sich im Wesentlichen auf identische tatsächliche Umstände. Neue, entscheidungserhebliche Tatsachen, die erst nach Erlass des früheren Beschlusses entstanden wären, sind nicht glaubhaft gemacht. Auch zu einer Begutachtung ist es im Hauptsacheverfahren noch nicht gekommen. Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass seine Schulden weiter angestiegen seien und das Verfahren mittlerweile elf Jahre andauere. Das sei ihm nicht zumutbar. Dabei macht er diesen Vortrag in finanzieller Hinsicht bereits nicht mittels entsprechender Unterlagen glaubhaft; auch aussagekräftige aktuelle Kontoauszüge zur Glaubhaftmachung der behaupteten finanziellen Lage hat der Antragsteller nicht zum Verfahren gereicht. Im August 2026 teilte er lediglich mit, dass er sich überlege, keine Miete mehr zu zahlen. Dann würde wohl eine Räumungsklage folgen. Zu der Frage des Anordnungsgrundes, insbesondere der Behandlung von Schulden, hat der Senat bereits im vorangegangenen Beschluss ausgeführt, worauf er lediglich ergänzend hinweist.

Randnummer 26

Offen lassen kann der Senat, ob eine Änderung oder Aufhebung der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG entsprechend möglich ist (zum Streit: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 45; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2019, L 20 AS 1254/19 B ER, juris, Rn. 12; a.A. Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 275, 539ff m.w. N.). Unabhängig von der Frage, ob § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG auch bei Vornahmesachen Anwendung findet, steht der Zulässigkeit einer begehrten Änderung des Beschlusses vom 07.02.2025 bereits der Wortlaut des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG entgegen, der ausdrücklich auf die Änderung oder Aufhebung der „Maßnahmen“ gerichtet ist. Solche Maßnahmen werden bei der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung indes nicht getroffen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2018, L 4 KR 4901/17 ER, juris, Rn. 18; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 45). So liegt der Fall hier.

Randnummer 27

Zwar kommt im Grundsatz nach Maßgabe von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 939 Zivilprozessordnung (ZPO) auch eine Aufhebung oder Abänderung in Betracht, also unter besonderen Umständen allerdings gegen Sicherheitsleistung (Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 542). Das begehrt der Antragsteller jedoch ersichtlich nicht.

Randnummer 28

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Randnummer 29

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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