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Rechtsprechung · LSG Mecklenburg-Vorpommern

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.10.2019 – L 10 AS 102/17

Vom Arbeitgeber gezahlter Zuschuss zu den Fahrtkosten ist als Einkommen auf die Leistung der Grundsicherung anzurechnen.
Spruchkörper
10. Senat
Normenkette
§ 7 SGB II, § 11 SGB II

Orientierungssatz

In der AlgII-VO hat der Verordnungsgeber für die Arbeitswegkosten zum Arbeitsplatz mit den Absetzbeträgen für Werbungskosten eine abschließende Regelung getroffen, wie solche hinsichtlich der Anrechnung als Einkommen bei der Bewilligung von Sozialleistungen zu berücksichtigen sind. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Pkw. ausschließlich für die Fahrten zur Arbeitsstätte benutzt, sind die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse zu den Fahrtkosten als Einkommen nach § 11 SGB 2 auf die Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.(Rn.28)

Tenor

Auf die Berufungen beider Beteiligter werden die Urteile des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 27. Januar 2017 aufgehoben und der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Juli 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. Oktober 2010 und 28. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 dahingehend abgeändert, dass der Leistungsanspruch des Klägers auf 135,87 € für August 2009, 29,57 € für September 2009, 63,13 € für Oktober 2009, 0,00 € für November 2009 und 34,76 € für Dezember 2009 festgesetzt wird. Die im Erstattungsteil des Bescheides geforderten Beträge werden auf 0,00 € für August 2009, 17,82 € für September 2009, 5,46 € für Oktober 2009, 68,59 € für November 2009 und 33,83 € für Dezember 2009 festgesetzt.

Der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Juli 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2010 und des Widerspruchbescheides vom 6. Oktober 2010 wird dahingehend abgeändert, dass der Leistungsanspruch des Klägers auf 68,12 € für Januar 2010, 33,17 € für Februar 2010, 53,14 € für März 2010, 33,17 € für April 2010, 46,49 € für Mai 2010 und 58,13 € für Juni 2010 festgesetzt wird. Die im Erstattungsteil des Bescheides geforderten Beträge werden auf 0,47 € für Januar 2010, 27,63 € für Februar 2010, 15,45 € für März 2010, 35,42 € für April 2010, 22,10 € für Mai 2010 und 10,46 € für Juni 2010 festgesetzt. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen und die über die im Tenor genannten Beträge hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2009 bis Juli 2010 und damit einhergehend über die Höhe der seitens der Kläger zu leistenden Erstattung von zuvor vorläufig bewilligten Leistungen.

Randnummer 2

Der 1949 geborene Kläger und seine am 1953 geborene Ehefrau R. A., die gemeinsam seit Januar 2005 im Leistungsbezug des Beklagten stehen, bewohnen eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 61,97 m² in A-Stadt. Die monatliche Gesamtmiete betrug bis August 2009 428,78 Euro (255,78 Euro Grundmiete + 106,Euro Betriebskosten + 67,Euro Heizkosten) und ab September 2009 444,78 Euro (255,78 Euro Grundmiete + 106,Euro Betriebskosten + 83,Euro Heizkosten). Der Kläger war im Streitzeitraum bei einer Recycling GmbH in ... beschäftigt. Seine Tätigkeit entlohnte die Arbeitgeberin im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt:

Randnummer 3

Monat

Brutto

Netto

August 09

1.490,50 €

1.193,61 €

September 09

1.490,50 €

1.193,61 €

Oktober 09

1.557,46 €

1.246,86 €

November 09

2.944,50 €

2.349,90 €

Dezember 09

1.599,31 €

1.303,59 €

Januar 10

1.490,50 €

1.236,88 €

Februar 10

1.632,79 €

1.306,77 €

März 10

1.582,57 €

1.266,83 €

April 10

1.632,79 €

1.306,77 €

Mai 10

1.599,31 €

1.280,14 €

Juni 10

1.570,02 €

1.256,85 €

Randnummer 4

Im Gehalt war in sämtlichen Monaten eine in der Arbeitgeberabrechnung als „Fahrgeld pauschal“ bezeichnete Zahlung i. H. v. 40,50 € enthalten.

Randnummer 5

Bereits im Jahr 2007 belehrte der Beklagte darüber, dass die Mietkosten die in der Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow – einer der Rechtsvorgänger des Landkreises Vorpommern-Greifswald Süd – festgesetzten Höchstwerte für angemessenen Wohnraum übersteigen. In der Folgezeit berücksichtigte der Beklagte nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Wohnkosten bei der Leistungsberechnung.

Randnummer 6

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers und seiner Ehefrau vom 02. Juni 2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2009 für den Kläger und den Zeitraum August 2009 bis Dezember 2009 vorläufige monatliche Leistungen – Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) – i. H. v. 107,39 €. Im Rahmen der Berechnung berücksichtigte der Beklagte nur die aus seiner Sicht nach der Richtlinie des Landkreises angemessenen KdU.

Randnummer 7

Auf Vorlage der Betriebskostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2008, aus der sich eine Nachzahlungsforderung i. H. v. 108,23 € fällig im August 2009 ergab, erhielten der Kläger und seine Ehefrau am 17. September 2009 eine Barzahlung vom Beklagten i. H. d. genannten Betrages. Ein Bescheid wurde hierfür nicht erlassen.

Randnummer 8

Auf den Fortzahlungsantrag vom 03. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 für den Kläger und den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010 vorläufige monatliche Leistungen – Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) – i. H. v. 68,59 €. Im Rahmen der Berechnung berücksichtigte der Beklage wiederum nur die aus seiner Sicht nach der Richtlinie des Landkreises angemessenen KdU.

Randnummer 9

Mit zwei endgültigen Festsetzungsbescheiden vom 14. Juli 2010 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum August 2009 und Dezember 2009 und für den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010 endgültig fest und verlangte die Differenz zu den vorläufig bewilligten Leistungen erstattet. Im Einzelnen setzte er den Leistungsanspruch für August 2009 i. H. v. 60,59 €, für September 2009 i. H. v. 68,88 €, für Oktober 2009 i. H. v. 42,25 €, für November 2009 i. H. v. 0,00 €, für Dezember 2009 i. H. v. 13,89 €, für Januar 2010 i. H. v. 47,24 €, für Februar 2010 i. H. v. 12,30 €, für März 2010 i. H. v. 32,27 €, für April 2010 i. H. v. 12,30 €, für Mai 2010 i. H. v. 25,61 € und für Juni 2010 i. H. v. 37,26 € fest. Zudem verlangte er Beträge für August 2009 i. H. v. 46,80 €, für September 2009 i. H. v. 38,51 €, für Oktober 2009 i. H. v. 26,34 €, für November 2009 i. H. v. 68,59 €, für Dezember 2009 i. H. v. 54,70 €, für Januar 2010 i. H. v. 21,35 €, für Februar 2010 i. H. v. 56,29 €, für März 2010 i. H. v. 36,32 €, für April 2010 i. H. v. 56,29 €, für Mai 2010 i. H. v. 42,98 € und für Juni 2010 i. H. v. 31,33 € zur Erstattung.

Randnummer 10

Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2010 Widerspruch ein, der mit weiteren Schreiben vom 25. September 2010 begründet wurde. Der Beklagte müsse die tatsächlichen KdU berücksichtigen. Der Kläger sei schon nicht über die unangemessenen Kosten belehrt worden. Dies sei nur gegenüber dessen Ehefrau geschehen. Darüber hinaus sei das Einkommen des Klägers falsch berechnet worden, da nur die Werbungskostenpauschale i. H. v. 100,00 € abgesetzt worden sei.

Randnummer 11

Mit Änderungsbescheiden vom 06. Oktober 2010, 26. Oktober 2010 und 28. Oktober 2010 änderte der Beklagte die endgültigen Festsetzungsbescheide dahingehend ab, dass nunmehr der Leistungsanspruch für August 2009 i. H. v. 135,24 €, für September 2009 i. H. v. 89,13 €, für Oktober 2009 i. H. v. 62,50 €, für November 2009 i. H. v. 0,00 €, für Dezember 2009 i. H. v. 34,14 €, für Januar 2010 i. H. v. 67,49 €, für Februar 2010 i. H. v. 40,96 €, für März 2010 i. H. v. 52,52 €, für April 2010 i. H. v. 32,55 €, für Mai 2010 i. H. v. 45,86 € und für Juni 2010 i. H. v. 57,51 € festgesetzt wurde. Zur Erstattung verlangte der Beklagte noch einen Betrag für September 2009 i. H. v. 18,26 €, für Oktober 2009 i. H. v. 6,06 €, für November 2009 i. H. v. 68,59 €, für Dezember 2009 i. H. v. 34,45 €, für Januar 2010 i. H. v. 1,10 €, für Februar 2010 i. H. v. 27,63 €, für März 2010 i. H. v. 16,07 €, für April 2010 i. H. v. 36,04 €, für Mai 2010 i. H. v. 22,73 € und für Juni 2010 i. H. v. 11,08 €.

Randnummer 12

Die Widersprüche wies der Beklagte nach Erlass dieser Änderungsbescheide mit Widerspruchsbescheiden vom 29. Oktober 2010 für den Zeitraum August 2009 bis Dezember 2009 und vom 06. Oktober 2010 für den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010 als unbegründet zurück. Insbesondere seien die tatsächlichen KdU nicht zu übernehmen, da diese unangemessen seien. Nach der geltenden Richtlinie des Landkreises könnten wie geschehen maximal 405,36 € der monatlichen Wohnkosten berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei das seitens des Arbeitgebers gezahlte Fahrgeld dahingehend zu berücksichtigen, als dass bei der Ermittlung, ob Werbungskosten über den Pauschalbetrag von 100,00 € hinaus zu berücksichtigen sind, der seitens des Arbeitgebers gezahlte Betrag von dem Betrag für Fahrtkosten abzusetzen sei. Im Ergebnis werde der Pauschalbetrag nicht überschritten, da mit Versicherungspauschale i. H. v. 30,00 und Werbungskostenpauschale i. H. v. 15,33 € zzgl. der Fahrtkosten i. H. v. 16,50 € (15km x 0,20 € x 19 Arbeitstage abzgl. des Arbeitgeberanteils i. H. v. 40,50) der Pauschalbetrag i. H. v. 100,00 nicht überschritten sei.

Randnummer 13

Der Kläger hat am 07. November und 30. November 2010 gegen beide Widerspruchsbescheide Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg erhoben. Einerseits sei die Deckelung der KdU rechtswidrig, da er in Person nicht wirksam belehrt worden sei. Zudem habe der Beklagte bei der Anrechnung des Einkommens zu geringe Werbungskosten berücksichtigt. Das seitens des Arbeitgebers gezahlte Fahrgeld dürfe nicht berücksichtigt werden.

Randnummer 14

Das Sozialgericht hat zunächst einen Erörterungstermin am 19. September 2012 durchgeführt in dessen Verlauf mit den Beteiligten erörtert hat, dass entscheidungserheblich die Wirksamkeit der KdU-Richtlinie des Landkreises sein dürfte. Beide Verfahren sind mit Beschluss vom selben Tage auf Antrag der Beteiligten mit Blick auf eine zu erwartende Entscheidung des Landesozialgerichts M-V zu der streitigen Richtlinie ruhend gestellt worden.

Randnummer 15

Auf die Schriftsätze des Klägers vom 20. Juni 2016 sind beide Verfahren wiederaufgenommen worden. Der Kläger berief sich nunmehr darauf, dass die Vergleichsraumbildung bei Erstellung der Richtlinie fehlerhaft und damit ein schlüssiges Konzept nicht erkennbar sei.

Randnummer 16

Das Sozialgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2017 mit 2 Urteilen vom selben Tage der Klage dahingehend stattgegeben, dass der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Juli 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 06. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2010 dahingehend abgeändert wird, dass der Leistungsanspruch des Klägers auf 81,09 Euro für Januar 2010, je 46,14 Euro für Februar und April 2010, 66,12 Euro für März 2010, 59,46 Euro für Mai 2010 und 71,10 Euro für Juni 2010 festgesetzt wird und die Erstattungsforderungen gegenüber dem Kläger je 0,Euro für Januar und Juni 2010, je 22,45 Euro für Februar und April 2010, 2,47 Euro für März 2010 und 9,13 Euro für Mai 2010 betragen und zudem den endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Juli 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. Oktober 2010 und 28. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides (W 1824/10) vom 29. Oktober 2010 dahingehend abgeändert, dass der Leistungsanspruch des Klägers auf 0,Euro für August 2009, 102,72 Euro für September 2009, 76,10 Euro für Oktober 2009, 0,Euro für November 2009 und 47,74 Euro für Dezember 2009 festgesetzt wird und die Erstattungsforderungen gegenüber dem Kläger 0,Euro für August 2009, 4,67 Euro für September 2009, 0,Euro für Oktober 2009, 68,59 Euro für November 2009 und 20,85 Euro für Dezember 2009 betragen. Die darüber hinausgehenden Klagen hat es abgewiesen. Insoweit hätten die Klagen bezogen auf die gedeckelten KdU Erfolg, da die Richtlinie des Landkreises nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhe. Insoweit sei schon die Vergleichsraumbildung nicht nachvollziehbar, da es sich bei den gebildeten Vergleichsräumen um erkennbar inhomogene Lebensbereiche handele. Angesichts dessen, dass die Wohnkosten der Kläger unterhalb der durch das BSG gezogenen absoluten Höchstgrenze von „Wohngeld-Plus“ lägen, seien die vollständigen Wohnkosten im Rahmen der KdU zu berücksichtigen. Keinen Erfolg hätten die Klagen hinsichtlich der Anrechenbarkeit des seitens des Arbeitgebers gezahlten Fahrgeldes. Es sei nicht zu beanstanden wenn der Beklagte diesen Betrag von den Fahrtkosten absetze. Insoweit sei nicht zu erkennen, warum der Wille des ALG II-Verordnungsgebers unterlaufen werden sollte. Schließlich hätten die seitens des Arbeitgebers gezahlten Fahrgelder genau denselben Zweck wie die Abzüge nach der ALG II-Verordnung, so dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Beklagte von Dritten gezahlte Beträge bei der Absetzung berücksichtige.

Randnummer 17

Gegen diese Urteile haben beide Beteiligte Berufung eingelegt. Der Beklagte hat weiterhin die Richtlinie des Landkreises verteidigt und der Kläger hat sich weiterhin darauf berufen, dass das seitens des Arbeitgebers gezahlte Fahrgeld nicht zu berücksichtigen sei.

Randnummer 18

Der Senat hat am 22. Oktober 2019 zur Sache mündlich verhandelt und beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Randnummer 19

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

Randnummer 20

die Urteile des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 27. Januar 2017 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Randnummer 21

Die Klägerbevollmächtigte beantragt,

Randnummer 22

die Berufungen des Beklagten zurückzuweisen. Ferner beantragt sie, die Urteile des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 27. Januar 2017 abzuändern und den Klägern über die erstinstanzlichen Entscheidungen hinaus für die Zeiträume von August bis Dezember 2009 und Januar bis Juni 2010 höhere Leistungen ohne Berücksichtigung des vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkostenzuschusses zu gewähren.

Gründe

Randnummer 23

Die Berufungen beider Beteiligter sind zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zudem unabhängig davon zulässig, dass sich die Zulässigkeit bereits daraus ergibt, dass es sich um eine Anschlussberufung handelt. Soweit das Sozialgericht die Berufung „aufgrund der Vergleichsraumbildung in ländlichen Gebieten“ zugelassen hat, liegt hierin keine auf den Beklagten beschränkte Berufungszulassung. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn die Beschränkung eindeutig erfolgt (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, § 160 Rdnr. 28c mwNachw.). Vorliegend ist diese notwendige Eindeutigkeit einer Beschränkung auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht gegeben, da es auch möglich ist, dass das Sozialgericht ausschließlich eine Begründung für die Zulassungsentscheidung geben, nicht aber die Zulassung selbst beschränken wollte.

Randnummer 24

Die Berufung der Kläger ist unbegründet, während die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg hatte.

Randnummer 25

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der gesamte Leistungsanspruch des Klägers im streitigen Zeitraum.

Randnummer 26

Zutreffend hat bereits das Sozialgericht die Richtlinie des Altkreises Uecker-Randow zu den angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II nicht angewandt und den Beklagten verurteilt die vollständigen Wohnkosten zu übernehmen. Der Senat hat mit Urteil vom 26. Februar 2019 – L 10 AS 217/17 – (veröffentlicht in juris) entschieden, dass die Richtlinie Stand 2015 des Landkreises Vorpommern-Greifswald – Rechtsnachfolger des Altkreises Uecker-Randow – nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. Im Rahmen der Verhandlung in jenem Verfahren sind auch vorangegangenen Richtlinien erörtert worden. Seitdem stellt der Beklagte – wie dem Senat aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt – die Rechtswidrigkeit der Altrichtlinien nicht mehr in Frage, so dass sich vorliegend weitere Feststellungen erübrigen. Für die folgende Leistungsberechnung sind schlicht die gesamten Wohnkosten der Kläger zu berücksichtigen.

Randnummer 27

Allerdings hat die Berufung des Beklagten aus anderen Gründen Erfolg. Entgegen dessen Ansicht und der Ansicht des Sozialgerichts ist das seitens des Arbeitgebers gezahlte Fahrgeld bei der Leistungsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen, so dass die erstinstanzliche Entscheidung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben war.

Randnummer 28

Die Frage, wie sich seitens des Arbeitgebers gezahlte Zuschüsse zu den Fahrtkosten auf den Leistungsanspruch des Arbeitnehmers nach dem SGB II auswirken, war in der Vergangenheit bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Erstinstanzliche Gerichte hatten teilweise von einer Anrechnung solcher Fahrgelder mit der Begründung abgesehen, dass es sich um Aufwendungsersatz nach § 670 BGB handele und dementsprechend eine Anrechnung nicht erfolgen dürfte. Die Landessozialgerichte sind dieser Argumentation für pauschal gezahlte Fahrgelder nicht gefolgt (vgl. zum Ganzen mwNachw. Schmidt, in: Eicher SGB II § 11b Rdnr. 25). Sämtlichen Entscheidungen war allerdings gemeinsam, dass die dortigen Kläger ihre Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Arbeit genutzt hatten. Die Argumentation, die zur Nichtanrechenbarkeit als Einkommen führte, stützt sich darauf, dass der Hilfebedürftige seinen eigenen Pkw schlicht während und zur Erbringung der Arbeitsleistung nutzt. Der vorliegende Fall liegt schon dadurch anders, dass der Pkw nur für die Fahrten zur Arbeitsstätte benutzt wird. Eine Betrachtung als Aufwendungsersatz i. S. d. § 670 BGB scheidet mithin von vornherein aus. Letztlich ist kein Grund erkennbar, warum die dem Kläger tatsächlich zugeflossenen Beträge nicht als Einkommen zu betrachten wären. Für den Arbeitsweg hat der Verordnungsgeber der ALG II-VO mit den Vorschriften zu den Absetzbeträgen für Werbungskosten eine abschließende Regelung getroffen, wie solche zu berücksichtigen sind. Insoweit kommt eine Einordnung – und damit Nichtanrechnung – von seitens des Arbeitgebers gezahlten Fahrkostenpauschalen für den Arbeitsweg schlicht nicht in Betracht. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme eine Betrachtung als Aufwandsentschädigung ohnehin nur dann in Betracht, wenn tatsächlich entstandene Kosten abgerechnet werden und nicht wie hier eine allgemeine Pauschale gezahlt wird (vgl. insoweit zutreffend: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 2016 – L 19 AS 885/16 –, Rn. 26, juris).

Randnummer 29

Demnach waren bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen die Wohnkosten in voller Höhe zu berücksichtigen und das Fahrgeld als Einkommen anzurechnen. Unter Anwendung dieser Grundsätze ermitteln sich die im Tenor genannten Leistungsansprüche und leicht veränderten Erstattungsansprüche, wobei die genaue Berechnung den folgenden tabellarischen Übersichten zu entnehmen ist:

Randnummer 30

August 2009:

[Abbildung]

Randnummer 31

September 2009:

[Abbildung]

Randnummer 32

Oktober 2009:

[Abbildung]

Randnummer 33

November 2009:

[Abbildung]

Randnummer 34

Dezember 2009:

[Abbildung]

Randnummer 35

Januar 2010:

[Abbildung]

Randnummer 36

Februar 2010:

[Abbildung]

Randnummer 37

März 2010:

[Abbildung]

Randnummer 38

April 2010:

[Abbildung]

Randnummer 39

Mai 2010:

[Abbildung]

Randnummer 40

Juni 2010:

[Abbildung]

Randnummer 41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei das geringfügige Obsiegen des Klägers nicht zu einer Kostenquote führt.

Randnummer 42

Gründe für die Zulassung Revision i. S. d. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erkennbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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