Rechtsprechung · LSG Hessen
LSG Hessen, Beschluss vom 28.08.2017 – L 4 SO 134/17 B
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHE:2017:0828.L4SO134.17B.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der als "Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG" bezeichnete, am 24. Juli 2017 beim Landessozialgericht eingegangene, auf den 14. Juli 2017 datierte Rechtsbehelf des Klägers ist unzulässig.
Als Nichtzulassungsbeschwerde ist der Rechtsbehelf bereits unstatthaft, da nach § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen Urteile des Sozialgerichts statthaft ist, nicht jedoch wie hier gegen Beschlüsse des Sozialgerichts.
Unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes des Klägers vom 14. Juli 2017 und Heranziehung des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes kommt eine Auslegung des Erklärungsinhalts des Klägers in Betracht, nach der der Rechtsbehelf als Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts zu werten ist.
Allerdings ist auch eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts nach § 172 Abs. 2 SGG unzulässig, da es sich um einen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen hier den Vorsitzenden der 30. Kammer des Sozialgerichts handelt, die nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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