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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 08.10.2026 – L 4 AS 398/25

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2026:1008.L4AS398.25.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahren die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Kosten der Unterkunft für die Jahre 2017 bis 2019.

Randnummer 2

Seit dem 1. Februar 2015 bezieht der Kläger laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Mitte September 2017 teilte er dem Beklagten mit, er sei zum 1. September 2017 zu seiner Mutter in die … gezogen. Er reichte den Mietvertrag seiner Mutter (der 1990 von dieser und ihrem Ehemann mit der S. geschlossen worden war) ein. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsbewilligung nur noch den Regelbedarf.

Randnummer 3

Im Rahmen zweier Klageverfahren beim Sozialgericht (S 35 AS 1067/17 und S 35 AS 2949/17) fand am 9. November 2017 eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wies die Kammervorsitzende darauf hin, dass ein Antrag auf Übernahme der Miete für die neue Wohnung vorliegen dürfte und dieser vom Beklagten zu bescheiden sei. Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2018 auf, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass ihm Mietkosten entstehen, z.B. einen mit seiner Mutter geschlossenen Untermietvertrag oder Nachweise über Mietzahlungen an seine Mutter. Dies blieb unbeantwortet. In der Folgezeit ergingen weitere entsprechende Aufforderungen des Beklagten an den Kläger, denen er nicht nachkam. Er übersandte zunächst wiederholt nur erneut den Mietvertrag seiner Mutter mit der S. sowie Schreiben der S. an seine Mutter (Mieterhöhungen, Nebenkostenabrechnungen). Der Beklagte bewilligte stets nur Leistungen ohne Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft. Gegen keinen Bewilligungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Im September 2019 teilte die Mutter des Klägers mit, der Kläger zahle keine Miete. Er erhalte vom Beklagten 424 Euro und das sei für das Essen. Die Miete habe sie bis jetzt selbst bezahlt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2021 teilte die Mutter des Klägers mit, dieser zahle ihr monatlich für die Miete 200 Euro und 200 Euro für Nahrungsmittel. Im November 2021 legte der Kläger beim Beklagten zunächst einen auf den 1. September 2017 datieren „Untermietvertrag“ vor, der eine Miete von 599,01 Euro auswies. Zugleich legte er eine Mietbescheinigung der S. vor, in der es heißt, seit dem 1. November 2020 betrage die Gesamtmiete der von der Mutter des Klägers angemieteten Wohnung 599,01 Euro. Nachdem der Beklagte diesen Untermietvertrag für ungenügend erachtet hat, legte der Kläger einen weiteren, ebenfalls auf den 1. September 2017 datierten Untermietvertrag mit seiner Mutter vor, in dem eine Untermietzahlung von 300 Euro angegeben wurde, die Gesamtmiete wurde erneut mit 599,01 Euro beziffert.

Randnummer 4

Der Kläger stellte im Dezember 2021 einen Eilantrag beim Sozialgericht Hamburg (S 24 AS 3158/21 ER), mit dem er die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Mietkosten begehrte. Im Rahmen dieses Eilverfahrens wurde am 23. Dezember 2021 ein Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen wurde. Es wurde sodann ein Vergleich geschlossen, mit dem der Beklagte für den Monat Dezember 2021 Kosten in Höhe der Hälfte des zwischen der Mutter des Klägers und der S. vereinbarten Mietzinses übernahm. Der Beklagte sicherte außerdem zu, über die Übernahme von Unterkunftskosten für den Zeitraum ab Januar 2022 zu entscheiden.

Randnummer 5

Mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2022 setzte der Beklagte den gerichtlichen Vergleich um und bewilligte dem Kläger für den Monat Dezember 2021 Leistungen in Höhe von 299,51 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung und für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2022 in Höhe vom 307,82 Euro. Für den Folgebewilligungszeitraum (Februar 2022 bis Januar 2023) bewilligte der Beklagte Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 307,82 Euro monatlich.

Randnummer 6

Der Beklagte überprüfte sodann die Bescheide für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. November 2021 und bewilligte mit Änderungsbescheiden vom 6. April 2022 für den genannten Zeitraum dem Kläger rückwirkend zusätzlich zum Regelbedarf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Randnummer 7

Ab Januar 2022 wandte sich der Kläger telefonisch und schriftlich mehrmals an den Beklagten, zuletzt mit Schreiben vom 8. April 2022 und machte geltend, die Kosten der Unterkunft müssten auch für die Jahre 2017, 2018 und 2019 gezahlt werden.

Randnummer 8

Mit Bescheid vom 14. April 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der für den Zeitraum 2017 bis 2019 ergangenen Bescheide hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung mit der Begründung ab, die Frist für die rückwirkende Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sei abgelaufen. Der Kläger habe am 8. April 2022 einen Überprüfungsantrag gestellt. Leistungen könnten rückwirkend nur für ein Jahr überprüft werden. Hier sei im Dezember 2021 von Amts wegen eine Überprüfung eingeleitet worden, infolgedessen könnten Leistungen rückwirkend ab Januar 2020 übernommen werden, was bereits geschehen sei.

Randnummer 9

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16. Mai 2022 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2022 als unbegründet zurückwies.

Randnummer 10

Am 1. September 2022 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, er habe von Beginn an alles richtig gemacht und bereits 2017 den Mietvertrag beim Beklagten eingereicht. Für die Mietzahlung habe seine Mutter Schulden aufnehmen müssen und man sei dringend auf die Nachzahlung angewiesen. Zudem sei er damals sehr krank gewesen, habe mehrere Jahre nicht laufen können und daher nicht persönlich zum Beklagten oder zum Sozialgericht gehen können.

Randnummer 11

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. September 2025 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Überprüfung und Änderung der im Zeitpunkt des Überprüfungsantrags bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheide für die Zeit vor 2020 auf der Grundlage der § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 40 Abs. 1 SGB II. Werde danach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, so seien Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Rücknahme zu erbringen. Der Zeitpunkt der Rücknahme werde dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde. Erfolge die Rücknahme auf Antrag, trete bei der Fristberechnung anstelle der Rücknahme der Antrag. Es handele sich dabei um eine zwingende, von Amts wegen zu berücksichtigende Ausschlussfrist, bei deren Anwendung der Behörde kein Ermessen zustünde. Es komme daher nach Ablauf der Frist nicht mehr darauf an, ob die Behörde dem Antragssteller zu Unrecht Leistungen vorenthalten habe. Für eine isolierte Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Zu Recht habe der Beklagte daher die Überprüfung und Rücknahme der ergangenen Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 2017 bis 2019 und die rückwirkende Gewährung von Leistungen für diesen Zeitraum abgelehnt. Der Kläger habe frühestens im Rahmen des sozialrechtlichen Eilverfahrens im Jahr 2021 sowie nachfolgend im Jahr 2022 einen Überprüfungsantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe eine rückwirkende Gewährung von Leistungen nur noch ab 2020 erreicht werden können. Nichts anderes könne aus dem Vortrag des Klägers folgen, der Fehler liege nicht bei ihm, sondern beim Beklagten. Denn selbst ein – nach Auffassung des Sozialgerichts nicht erkennbares – Verschulden des Beklagten ändere nichts an der gesetzlichen Ausschlussfrist.

Randnummer 12

Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab mit der Begründung, der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderungen die erforderlichen Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht.

Randnummer 13

Der Gerichtsbescheid und der Beschluss sind dem Kläger am 24. September 2025 zugestellt worden.

Randnummer 14

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 hat sich der Kläger an das Sozialgericht gewandt und vorgetragen, er würde 400 Euro Rente bekommen und das Sozialamt bezahle die Hälfte der Miete. Dies könne er auch durch die eingereichten Kontoauszüge belegen. Er habe alles richtig gemacht und es solle ihm das Geld ausgezahlt werden. Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 24. November 2025 aufgefordert, aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts des Schreibens vom 2. Oktober 2025 klarzustellen, ob gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt werde oder ob sich dieses Schreiben gegen den unanfechtbaren Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richte. Mit Schreiben vom 1. November 2025 hat sich der Kläger erneut an das Sozialgericht gewandt und ausgeführt, er habe alle Unterlagen verschickt und es seien nach wie vor noch 8.000 bis 9.000 Euro für vergangene Mietzahlungen offen. Das Sozialgericht hat dieses Schreiben an das Landessozialgericht weitergeleitet, wo es als Berufung erfasst worden ist.

Randnummer 15

Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag formuliert. Er hat vorgetragen, es gehe ihm nach wie vor um die Zahlung der Miete für die Jahre 2017 bis 2019.

Randnummer 16

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Mit Beschluss vom 2. Februar 2026 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Randnummer 19

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 20

Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.

Randnummer 21

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Bereits das an das Sozialgericht gerichtete Schreiben vom 2. Oktober 2025 war unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 17. September 2025 anzusehen.

Randnummer 22

Das Vorbringen des Klägers war dahin gehend auszulegen, dass er beantragt, den Gerichtsbescheid vom 17. September 2025 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2019 abzuändern und ihm höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der für die Unterkunft insgesamt angefallenen Aufwendungen zu gewähren.

Randnummer 23

Die so verstandene Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Bescheide über die Leistungsbewilligung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2020 zurücknimmt bzw. dahingehend abändert, dass ihm höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden.

Randnummer 24

Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m § 44 Abs. 4 SGB X. Danach werden im Fall der Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor dem Beginn des Jahres erbracht, in dem die Rücknahme erfolgt bzw. der Überprüfungsantrag gestellt wurde. Der Antrag, über den der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid entschieden hat, wurde im Rahmen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens im Dezember 2021 gestellt. Die Verfallsfrist von einem Jahr ist ab Beginn des Jahres 2021 zu berechnen mit der Folge, dass Leistungen nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 erbracht werden können, nicht aber für die hier streitgegenständlichen Zeiträume davor. Kann der Kläger keine Leistungen für diese Zeiträume mehr beanspruchen, so kann er auch kein rechtliches Interesse an der Rücknahme der Bescheide mehr geltend machen mit der Folge, dass die Überprüfung und Rücknahme der Bescheide nicht verlangt werden kann (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. nur Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 57/21, Rn. 31 m.w.N.).

Randnummer 25

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich eine Belastung des Klägers mit einer Mietforderung für die Zeit vor 2020 nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht belegen lässt. Der Kläger ist vom Beklagten wiederholt aufgefordert worden, Nachweise darüber vorzulegen, dass seine Mutter von ihm Miete verlangt. Dem ist er nicht nachgekommen. Der Mietvertrag der Mutter mit der S. belegt deren Mietzahlungspflicht, nicht aber eine Mietforderung gegenüber dem Kläger. Untermietverträge – datiert auf den 1. September 2017 – hat er erst im Jahr 2021 vorgelegt. Diese sind erkennbar rückdatiert, denn die dort angegebene Gesamtmiete entspricht dem, was ab November 2020 zu zahlen war, während die von der S. geforderte Miete für die Zeit davor niedriger war. Diese Verträge können also eine Vereinbarung über eine Mietzahlung des Klägers für die Zeit vor 2020 nicht belegen. Zudem waren die Angaben widersprüchlich. Noch im September 2019 hatte die Mutter des Klägers mitgeteilt, dass sie die vollständige Miete zahle. Später variierten die Angaben zur vom Kläger geschuldeten bzw. gezahlten Miete (200 vs. 300 Euro). Erst im Rahmen des Erörterungstermin im sozialgerichtlichen Eilverfahren am 23. Dezember 2021 konnte eine Mietzahlungspflicht festgestellt werden.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Randnummer 27

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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