Rechtsprechung · LSG Hamburg
LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2025 – L 4 AS 356/24
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHH:2025:0710.L4AS356.24.00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Vermögens für den Zeitraum von Januar bis Juni 2019.
Der Senat weist die Berufung unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich zurück. Insbesondere ist das Sozialgericht zu Recht von einer Beweislastumkehr im vorliegenden Fall ausgegangen.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe sieht der Senat gemäß § 136 Abs. 4 SGG im Hinblick auf den von den Beteiligten im Termin der mündlichen Verhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren wirksam erfolgen kann (§ 202 SGG i.V.m. §§ 515, 556 ZPO; vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 136 Rn. 9), ab.
Dieses Urteil ist im Hinblick auf den von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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