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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 515 ZPO – Verzicht auf Berufung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 515 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 515 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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