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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.09.2011 – L 16 R 1070/10

Keine Überführung von Anwartschaften wegen Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem AAÜG bei Beschäftigung in einer Konsumgenossenschaft in der DDR
Spruchkörper
16. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0907.L16R1070.10.0A
Normenkette
§ 1 AAÜG, § 5 Abs. 1 AAÜG, § 8 AAÜG

Orientierungssatz

Ein in der DDR in Konsumgenossenschaften Beschäftigter Ingenieur für Lebensmittelindustrie, dem keine Versorgungszusage erteilt war, hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz nach §§ 1, 5 und 8 AAÜG und der Anlage 1 zu diesem Gesetz, weil es an der betrieblichen Voraussetzung fehlt, dass die Beschäftigung gemäß § 1 Abs. 1 der 2. DB in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sein muss. Nach dem Recht der DDR haben hierzu nämlich Konsumgenossenschaften nicht gezählt.(Rn.19)

(Rn.21)

(Rn.22)

(Rn.25)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Cottbus vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht

zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das

Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für

Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. April 1964 bis zum 30.

Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der

technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden

Arbeitsentgelte festzustellen.

Randnummer 2

Der 1939 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1960 bis

31. August 1963 an der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie D

ein Studium und erwarb das Recht zur Führung des Titels

„Ingenieur für Lebensmittelindustrie“ (Urkunde vom 26.

Juli 1963). Vom 1. September 1963 bis zum 18. April 1964 war er als

technischer Leiter einer Großbäckerei der Konsumgenossenschaft D

und vom 20. April 1964 bis zum 31. Oktober 1990 als Gruppenleiter

und Abteilungsleiter Forschung/Technik (Bereich Produktion) beim

Verband Deutscher Konsumgenossenschaften eingetragene

Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (seit 1972: Verband der

Konsumgenossenschaften der DDR, VdK) beschäftigt. Eine

Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht; der Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung war er zum 1. Februar 1978

beigetreten.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 lehnte die Beklagte den Antrag

des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem

Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung

ab, dem Kläger sei eine Versorgungszusage nicht erteilt worden und

er habe keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb

oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Im anschließenden

Widerspruchsverfahren trug der Kläger unter anderem vor,

„Handel und Industrie“ des VdK seien vollständig in die

sozialistische Wirtschaftsorganisation integriert gewesen, die

Entwicklung der Konsumgenossenschaften habe der Steuerung der

Staatlichen Plankommission der DDR unterlegen. Der

„Handel“ sei der volkseigenen Handelsorganisation (HO),

die Industriekombinate seien den entsprechenden volkseigenen

Kombinaten gleichgestellt gewesen. Das genossenschaftliche Eigentum

sei wie Volkseigentum behandelt worden. Es habe entsprechend

„die gleichen Ansprüche an die bestehenden

Zusatzversorgungssystemen der DDR“ gegeben, was sich

insbesondere aus der auf der Grundlage eines Beschlusses des

Ministerrates der DDR vom 21. Juni 1972 ergangenen

„Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der

Intelligenz“ vom 26. Juli 1971 und einer gerade auch im

Bereich des VdK befolgten Weisung des Staatssekretariats für

Arbeit und Löhne vom 11. Oktober 1972 zur sofortigen Umsetzung

dieser Richtlinie ergebe. Mit Feststellungsbescheid vom 1.

September 1999 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. September 1963

bis zum 18. April 1964 als nachgewiesene Zeiten der AVTI fest. Im

Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid

vom 17. Dezember 1999 zurückgewiesen.

Randnummer 4

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Der „Konsum

der DDR“ sei wie die HO und andere Hauptverwaltungen in das

Zusatzversorgungssystem AVTI eingeordnet gewesen und deshalb mit

den Produktionskombinaten der volkseigenen Industrie gleichgesetzt

worden. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang mit dem

Rechtsbegriff „Hauptverwaltungen und Ministerien“ den

entsprechenden Rahmen geschaffen. Die konsumgenossenschaftliche

Industrie und der Bereich des VdK seien vertikal stark verzahnt

gewesen, auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik habe der VdK

sogar über die besseren Durchgriffsmöglichkeiten als die

übergeordneten Organe der volkseigenen Industrie verfügt.

Jedenfalls was die Altersversorgung der Mitarbeiter angehe, seien

die konsumgenossenschaftliche und die volkseigene Industrie von

Anfang an gleich behandelt worden. Dies folge zwingend auch aus der

genannten Richtlinie des Ministerrates vom 21. Juni 1972. Das AAÜG,

das diesen Beschluss nicht außer Kraft gesetzt habe, sei gerade

beschlossen worden, um Ungerechtigkeiten der Altersvorsorge der

DDR-Bevölkerung zu mildern. Dem Geist des AAÜG entsprechend seien

deshalb die geschaffenen neuen Möglichkeiten auszuschöpfen,

anstelle erneut auszugrenzen. In diesem Zusammenhang ignoriere die

Beklagte auch, dass der VdK vorschlagberechtigtes Unternehmen

gewesen sei, entsprechende Verträge existiert hätten und

„Intelligenzrenten“ an begünstigte Arbeitnehmer (etwa

10 bis 20 Prozent der leitenden Mitarbeiter des VdK) ausgezahlt

worden seien. Es sei ferner nicht nachzuvollziehen, wieso die Zeit

seiner Tätigkeit als technischer Leiter in einem Konsumbetrieb

festgestellt, nicht aber die Zeit der Tätigkeit als fachlicher

Vorgesetzter seiner ehemaligen Planstelle anerkannt worden sei.

Randnummer 5

Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 15.

September 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die

zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch

nach § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 und 2 AAÜG gegen die Beklagte auf

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG und des dabei erzielten

tatsächlichen Verdienstes. Er werde vom persönlichen

Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Bei Inkrafttreten des

AAÜG am 1. August 1991 habe der Kläger weder einen Anspruch auf

Versorgung noch eine Versorgungsanwartschaft gehabt. Er habe auch

keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung auf Grund

verfassungskonformer Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Es könne

dahinstehen, ob der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG)

zu folgen sei, dass zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruches

auch diejenigen Personen, die am maßgeblichen Tag zur Schließung

der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 auf Grund der am 30. Juni

1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum

1. August 1991 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt

hätten, in die Zusatzversorgung einzubeziehen

gewesen seien. Denn auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes

habe der Kläger keine Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG

erworben. Bei dem VdK, bei dem der Kläger am 30. Juni 1990

beschäftigt gewesen sei, habe es sich nicht um einen volkseigenen

Betrieb im Sinne der hier einzig in Frage kommenden Verordnung über

die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den

volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 7.

August 1950 (AVTI-VO) in Verbindung mit der 2.

Durchführungsbestimmung zur AVTI vom 24. Mai 1951 (2. DB)

gehandelt. Das Merkmal „volkseigen“ beschränke den

Anwendungsbereich der AVTI nämlich auf Betriebe, die im

gesamtgesellschaftlichen Volkseigentum gestanden hätten. Dass der

VdK am 30. Juni 1990 nicht im Volkseigentum gestanden habe, sondern

in den genossenschaftlichen Bereich eingebunden gewesen sei, folge

eindeutig aus dessen Eintragung in das Genossenschaftsregister. Der

VdK sei die Spitzenorganisation der Konsumgenossenschaften der DDR

gewesen. Er sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb

gleichgestellt gewesen. Aus der hierzu allein maßgeblichen

Gleichstellungsvorschrift des § 1 Abs. 2 der 2. DB ergäben sich

hierfür keine Anhaltspunkte. Der VdK sei weder eine Vereinigung

volkseigener Betriebe noch eine (staatliche) Hauptverwaltung

gewesen. Es komme bei der Auslegung der DB weder auf die praktische

Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR noch auf deren

Verwaltungspraxis an. Dementsprechend sei es unerheblich, ob der

VdK nach den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR vor dem 30.

Juni 1990 tatsächlich wie ein volkseigener Betrieb behandelt worden

sei und sogar bessere Möglichkeiten des Durchgriffs auf die ihm

faktisch zugeordneten Betriebe der einzelnen Konsumgenossenschaften

der DDR gehabt habe. Aus dem Schreiben des Staatssekretärs für

Arbeit und Löhne vom 11. Oktober 1972 und der diesem Schreiben

beigefügten, nicht veröffentlichten Richtlinie zum Abschluss von

Altersversorgung der Intelligenz vom 26. Juli 1972 folge nichts

anderes. Denn soweit in der DDR abstrakt-generelle Maßstäbe für

eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem publiziert worden seien,

komme es bundesrechtlich auf nicht veröffentlichtes Material nicht

an. Darüber hinaus gehe aus der Richtlinie noch nicht einmal

hervor, dass konsumgenossenschaftliche Betriebe den volkseigenen

Produktionsbetrieben gleichgestellt seien. Aber auch soweit dem

Anschreiben des Staatssekretariats an den VdK mit der Anweisung,

nach der Richtlinie zu verfahren, zu entnehmen wäre, Einbeziehungen

in die AVTI seien nach der Praxis der DDR auch für Mitarbeiter

einer Genossenschaft für möglich erachtet worden, komme es

bundesrechtlich darauf nicht an, weil maßgeblich die

veröffentlichten Versorgungsvorschriften seien, zu denen das

Schreiben insoweit im Widerspruch stünde. Insoweit könne dahin

stehen, inwieweit es zu den vom Kläger erwähnten Versorgungszusagen

an leitende Mitarbeiter des VdK gekommen sei. Ein Anspruch auf

Gleichbehandlung des Klägers insoweit bestehe schon deshalb nicht,

weil die seinerzeit auf Vorschlag des Präsidenten des VdK zu

treffende Ermessensentscheidung heute nicht mehr nachzuholen sei.

Zuletzt könne dahinstehen, ob die Beklagte die vom Kläger bis April

1964 zurückgelegte Zeit nach dem oben Gesagten zu Recht

festgestellt habe. Der entsprechende Feststellungsbescheid binde

die Beklagte jedenfalls nicht wegen der hier streitigen Zeit.

Randnummer 6

Mit der Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Der VdK sei als

zahlendes rechtmäßiges Mitglied des Zusatzversorgungssystems AVTI

anerkannt gewesen. Anlage 1 des AAÜG führe die AVTI ohne

Einschränkung der in der DDR bereits festgelegten Nutzerunternehmen

(volkseigene und gleichgestellte Betriebe) auf. Ein Ausschluss des

VdK aus dem Kreis der Versicherten für die zusätzliche

Altersversorgung hätte das BSG in seiner Rechtssprechung

formuliert, wenn es das gewollt hätte. Mit der Auszahlung der

Zusatzrenten durch die Deutsche Rentenversicherung an ca. 30

Beschäftigte des VdK sei eine rechtliche Anerkennung vorgenommen

worden.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt,

Randnummer 8

die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts

Cottbus vom 15. September 2010 sowie unter Änderung des Bescheides

vom 13. Juli 1999 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 1.

September 1999 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

17. Dezember 1999 zu verpflichten, den Zeitraum vom 20. April 1964

bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit

nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.

Randnummer 9

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 10

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 11

Sie hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend und trägt

ergänzend vor: Die Tatsache, das möglicherweise verschiedene andere

Mitarbeiter des streitgegenständlichen Betriebes Urkunden über eine

zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten

hätten, sei unbeachtlich. Der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3

Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von

Normadressaten der gleichen Sachverhalte willkürlich ungleich

gegenüber einer Gruppen anderer Normadressaten gehandelt worden

sei. Ein unterschiedlicher Sachverhalt sei jedoch bereits darin zu

sehen, dass der Kläger im Unterschied zu dem genannten

Personenkreis eine Urkunde über eine zusätzliche Altersversorgung

nicht besitze. Soweit dem Kläger möglicherweise eine solche Urkunde

in der DDR gleichhaltswidrig vorenthalten worden sei, sei ein

Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG mangels Anwendbarkeit dieser Norm

auf Akte der DDR-Staatsgewalt nicht festzustellen.

Randnummer 12

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren

vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Randnummer 13

Die Akten des Zusatzversorgungsträgers sowie die Gerichtsakte

haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung

gewesen.

Gründe

Randnummer 14

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Randnummer 15

Die Klage ist weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und

Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz

(SGG) zulässig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 –

B 4 RS 7/06 R -). Ein – gegebenenfalls zu Unzulässigkeit der

Klage führendes – gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen

die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist nicht anhängig.

Randnummer 16

Die Klage ist indes nicht begründet.

Randnummer 17

Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3

Satz 1 i. V. mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der

Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum

AAÜG sowie gegebenenfalls der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß

§ 8 Abs. 2 AAÜG in dem in Rede stehenden Zeitraum.

Randnummer 18

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf

Feststellung von Tatbeständen gleichgestellter

Pflichtbeitragszeiten vom 20. April 1964 bis 30. Juni 1990 ist § 5

Abs. 1 AAÜG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift

sind indes nicht erfüllt. Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur

AVTI in der Zeit vom 20. April 1964 bis 30. Juni 1990 liegen nicht

vor, und zwar unabhängig davon, ob die Vorschriften des AAÜG

überhaupt auf den Kläger Anwendung finden. Dem Kläger war nämlich

in der DDR weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch hat

die Beklagte in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 1.

September 1999 eine positive Statusentscheidung über die

Anwendbarkeit des AAÜG getroffen. Aus der bloßen Anwendung der

Vorschriften des AAÜG kann auf eine derartige eigenständige

Feststellung nicht geschlossen werden (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 10; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R

– juris). Denn der Bescheid enthält weder einen

feststellenden Entscheidungssatz iSv § 31 Sozialgesetzbuch –

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)

noch lässt sich ihm unzweifelhaft entnehmen, dass der Kläger zum 1.

August 1991 Ansprüche oder Anwartschaften auf Grund der

Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet

erworben hatte oder eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG

fingiert wird.

Randnummer 19

Bei dem Kläger liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen

Anspruch auf Erteilung einer „fiktiven“

Versorgungszusage in erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG

nach dem bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 gültigen

Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen

tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht vor. Nach dem

hier allein in Betracht zu ziehenden Versorgungssystem der AVTI

liegt eine Zeit der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem nur

vor, wenn der Kläger 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte

Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine

entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und

zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der

Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem

durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche

Voraussetzung; vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40 und Nr. 8 S. 74; Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 32/01 R –

juris). Dabei sind die jeweiligen Versorgungsordnungen iVm den

einschlägigen Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie

ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen

lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür, ob in der DDR nach dem

Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 (vgl. § 5 Abs. 2

AAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem

erfasst war. Es kommt insoweit weder auf die Auslegung der

Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren

Verwaltungspraxis an (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG,

Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –,

juris).

Randnummer 20

Mit seiner Beschäftigung in der Zeit vom 20. April 1964 bis 30.

Juni 1990 erfüllte der Kläger jedenfalls nicht betriebliche

Voraussetzung für eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI. Denn er war

am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der

Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) noch in einem

gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt,

sondern bei einer eingetragenen Genossenschaft.

Randnummer 21

Nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vom 19.

Juni 1975 (GBl. I S. 465) unterschied der Gesetzgeber der DDR

zwischen volkseigenen Betrieben und Genossenschaften, die auf der

Grundlage von Statuten gemeinschaftlich zu bewirtschaftendes

Eigentum bildeten. Insoweit fehlt es bei Genossenschaften schon an

dem Merkmal „volkseigen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1

der 2. DB. Damit wurden genossenschaftliche Organisationen

volkseigenen Betrieben gerade nicht gleich-, sondern

gegenübergestellt. Der Anwendungsbereich der AVTI-VO im Sinne der

fingierten Anwartschaft nach der Rechtsprechung des BSG beschränkt

sich auf Betriebe, die auf Basis des gesamtgesellschaftlichen

Volkseigentums gearbeitet haben. Ausgeschlossen sind damit nicht

nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum

wirtschafteten, sondern auch solche, für die die beiden anderen

Formen sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das

genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum

gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl.

BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R-).

Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht (vgl.

BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 203/05 -

). Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des BSG und

des erkennenden Senats ist für das Sprachverständnis der Texte der

maßgeblichen Versorgungsordnungen rückschauend auf den staatlichen

Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 abzustellen.

Randnummer 22

Ohne Bedeutung ist, wenn der Kläger ausführt, die

Konsumgenossenschaften seien als gleichgestellte Betriebe angesehen

worden. Denn § 1 Abs. 2 der 2. DB führt nur bestimmte Arten von

Einrichtungen und Institutionen auf und stellt diese ausdrücklich

den volkseigenen Produktionsbetrieben gleich.

Konsumgenossenschaften sind in dieser Vorschrift gerade nicht

erwähnt. Der VdK zählte insbesondere nicht zu den volkseigenen

Produktionsbetrieben gleichgestellten

„Hauptverwaltungen“. Bei den Hauptverwaltungen nach § 1

Abs. 2 der 2. DB handelte es sich um wirtschaftsleitende

staatliche Organe der DDR (vgl. BSG, Urteil vom 9. April

2002 – B 4 RA 31/01 R -, juris).

Randnummer 23

Da es aus bundesrechtlicher Sicht bei der Auslegung dieser

Durchführungsbestimmung nicht auf die praktische Handhabung der

Versorgungsordnung durch die DDR ankommt, ist es dem Gericht auch

verwehrt, über den Rahmen der 2. DB hinaus weitere Fallgruppen zu

entwickeln. Für die versorgungsrechtliche Gleichstellung unter

Geltung des Bundesrechts ist allein die Auflistung in § 1 Abs. 2 2.

DB maßgeblich.

Randnummer 24

Auch soweit sich der Kläger auf das Schreiben des

Staatssekretariats für Arbeit und Löhne an den VdK vom 11. Oktober

1972 beruft, in dem um Anwendung der Richtlinie über die

Altersversorgung der Intelligenz vom 26. Juli 1972 gebeten wurde,

verfängt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht. Abgesehen davon,

dass dieser offenbar amtlich nie veröffentlichten Verlautbarung

ehemaliger DDR-Behörden keine tatsächliche, schon gar keine

rechtliche Bindungswirkung zukommt (vgl. BSG, Urteil 30. Juni 1998

– B 4 RA 11/98 R -, juris), gehört der Kläger ersichtlich

nicht zum danach obligatorisch einzubeziehenden Personenkreis und

im Übrigen wurden durch diese Richtlinie allein

Ermessensentscheidungen ermöglicht, die heute jedoch nicht mehr

nachgeholt werden können.

Randnummer 25

Im Übrigen ist die so genannte betriebliche Voraussetzung

vorliegend auch deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger zuletzt

nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens

im Sinne des fordistischen Modells, das auf stark standardisierter

Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch

spezialisierter, monofunktionaler Maschinen beruhte (vgl.

BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R-), tätig

war, sondern im Bereich der Konsumgüterwirtschaft.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 27

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1

oder 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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