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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2010 – L 1 KR 318/09 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtswegverweisung - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss wegen etwaiger örtlicher Unzuständigkeit - Bindungswirkung nur hinsichtlich des Rechtsweges
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2010:0105.L1KR318.09B.0A
Normenkette
§ 17a Abs. 4 GVG, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG

Leitsatz

Die Verweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit kann nicht mit der Beschwerde nach § 17a Abs 4 GVG angegriffen werden, dass ein anderes Gericht örtlich zuständig ist.

(Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nur auf das Ziel gerichtet ist, dass an ein anderes Landgericht verwiesen werden soll. Dass die Klage keine sozialgerichtliche Streitigkeit darstellt, wie das Sozialgericht Berlin (SG) zutreffend ausgeführt, steht bereits außer Streit.

Randnummer 2

Eine Korrektur der getroffenen Entscheidung des konkret zuständigen Gerichts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG nicht möglich (ebenso Bundesarbeitsgericht -BAG-, B. v. 20.09.1995 5 AZB 1/95-NJW 1996, 112; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.07.2006 -1 L 59/06Juris Rdnr. 12). Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet nämlich der Verweisungsbeschluss nur hinsichtlich des Rechtswegs. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb seine Zuständigkeit hier die örtliche prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen (vgl. ebenso Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, § 17a GVG Rdnr. 19 mit Bezugnahme auf BAG, a. a. O.)

Randnummer 3

Da das SG hier nach der schlüssigen Behauptung der Klägerin entschieden hat, bevor die Stellungnahmefrist von einer Woche abgelaufen gewesen war, kann hier aus dem selben Grund jedoch bereits eine Korrektur des Beschlusses nach § 178a Abs. 1 SGG durch das SG selbst erfolgen.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klägerin klagt nicht als gesetzlich Krankenversicherte im Sinne des § 183 SGG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Ein Beschwerdezulassungsgrund nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegt nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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