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Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2026 – L 7 BA 3517/24

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2026:0727.L7BA3517.24.00

Leitsatz

Eine Tätigkeit, die ihre rechtliche Grundlage allein im Gesellschaftsrecht hat, ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht relevant. Nur wenn die Tätigkeit über das hinausgeht, was gesellschaftsrechtlich an Arbeitsverpflichtungen festgelegt ist und sie auf einer zusätzlich zum Gesellschaftsrecht bestehenden Rechtsbeziehung beruht, kann eine sozialversicherungsrelevante Tätigkeit vorliegen (hier bejaht für eine mitarbeitende Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, die gesellschaftsrechtlich nicht zur Mitarbeit verpflichtet ist, dort über eine Beteiligung von 49 % verfügt und auch an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nur mit 49 % beteiligt ist).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.10.2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 69.658,32 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich im Rahmen eines Zugunstenverfahrens gegen einen Betriebsprüfungsbescheid, mit dem die Beklagte von ihr für die Tätigkeit der Beigeladenen in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge in Höhe von insgesamt 69.658,32 EUR nachfordert.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine im Jahr 2011 gegründete GmbH & Co. KG mit Sitz in M1. Ausweislich ihres Gesellschaftsvertrages vom 11.01.2011 ist Gegenstand des Unternehmens das Erbringen von Dienstleistungen für Industrieunternehmen, insbesondere von Mess-, Prüf- und Sortierarbeiten sowie von Industriemontagen, Qualitätsberatung und Qualitätsunterstützung. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Klägerin ist die A1 Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in M1. Kommanditisten der Klägerin sind C1 (P.C.) sowie die Beigeladene. P.C. hat ursprünglich eine Einlage in Höhe von 5.100 EUR in die Klägerin eingebracht, die Beigeladene eine Einlage in Höhe von 4.900 EUR. Geschäftsführerin der Klägerin ist seit ihrer Gründung allein die Komplementärin. Die Beigeladene hält 49 Prozent der Anteile an der (geschäftsführenden) Komplementärin, P.C. wiederum hält 51 Prozent der Anteile an der Komplementärin. Beschlüsse der Komplementärin werden ausweislich ihres Gesellschaftsvertrags vom 03.11.2010 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin ist P.C.

Randnummer 3

Die Beigeladene erhielt von der Klägerin (spätestens) ab dem 01.01.2017 monatlich einen als Vorabgewinnvergütung bezeichneten Betrag in wechselnder Höhe (Januar bis Juni 2017: 3.000 EUR, Juli 2017 bis Juli 2020: 6.000 EUR, November bis Dezember 2020: 6.000 EUR, in den übrigen Monaten: 0,00 EUR). Diesen Zahlungen lagen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 20.06.2013, vom 22.06.2017, vom 16.06.2020 und vom 28.10.2020 zugrunde, wonach jeweils monatlich eine Vorabgewinnvergütung an beide Kommanditisten gewährt wird und das „danach verbleibende Ergebnis“ im Verhältnis der Kapitalanteile auf die Gesellschafter verteilt werde.

Randnummer 4

Die Beklagte führte im Jahr 2021 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Mit Schreiben vom 18.11.2021 hörte sie die Klägerin zu der Absicht an, für den Prüfzeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 Beitragsnachforderungen wegen der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin in Höhe von 69.658,32 EUR festzusetzen.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 17.03.2022 forderte die Beklagte sodann entsprechend der zuvor erfolgten Anhörung Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 69.658,32 EUR von der Klägerin nach. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Beigeladene seit dem 11.01.2011 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehe und dass seit mindestens 01.01.2017 Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Ab dem 01.01.2018 bestehe indes Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pflegeversicherung. Die Beigeladene sei seit dem 11.01.2011 Kommanditistin der Klägerin und laut Internetauftritt im Bereich der kaufmännischen Leitung des Unternehmens tätig. Ein Arbeitsvertrag sei mit ihr nicht geschlossen worden. Die Gesellschafterstellung eines Kommanditisten schließe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur KG aus, wenn der Kommanditist seine Mitarbeit in der Gesellschaft aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks leiste. Hiervon sei in der Regel auszugehen, wenn nur im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung und Berechtigung des Kommanditisten zur Mitarbeit in der Gesellschaft festgelegt werde. Aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin gehe eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Mitarbeit in der Gesellschaft nicht hervor. Sei der Kommanditist weder im Gesellschaftsvertrag noch in einem Arbeitsvertrag zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet, so wie dies bei der Beigeladenen der Fall sei, schließe die Gesellschafterstellung des Kommanditisten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nur dann aus, wenn dieser als Gesellschafter die Geschicke der Kommanditgesellschaft und damit auch die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend beeinflussen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beigeladene sei mit 49 Prozent Kommanditistin der Klägerin. Beschlüsse in der Gesellschaft würden durch Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Auch über die Komplementär-GmbH könne die Beigeladene keinen maßgeblichen Einfluss ausüben, da sie dort lediglich zu 49 Prozent an der Komplementärin beteiligt sei und Beschlüsse dort mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst würden. Darüber hinaus sei sie in der Komplementär-GmbH nicht als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Die Beigeladene trete in der Außenwirkung als mitarbeitende Kommanditistin in der Funktion als kaufmännische Leiterin auf. In der Komplementär-Gesellschaft sei ihr Einzelprokura erteilt worden. Diese erstrecke sich durch die Einsetzung der GmbH als Komplementärin auch auf die Klägerin. Damit sei sie berechtigt, als kaufmännische Leiterin Rechtsgeschäfte zu tätigen. Des Weiteren lägen in der Außenwirkung aber keine weiteren Befugnisse über jene hinaus, die der kaufmännischen Leitung unterfielen. Die Beigeladene sei zwar weitestgehend für den Inhalt, die Durchführung, die Zeit und die Dauer der Tätigkeit als mitarbeitende Kommanditistin frei. Sie werde aber aufgrund der derzeit vorliegenden Gesellschaftsverhältnisse immer weisungsgebunden sein. Ihre Stellung könne jederzeit widerrufen werden. Sie habe keine Möglichkeit der Einflussnahme darauf. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit als Kommanditistin maßgeblichen Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Anlagen legte die Beklagte als Arbeitsentgelt jeweils die monatlichen Beträge zugrunde, die der Beigeladenen von der Klägerin als Vorabgewinnvergütungen ausgezahlt worden sind.

Randnummer 6

Die Klägerin beantragte unter dem 08.06.2022 die Überprüfung und Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2022 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Beigeladene sei mit 49 Prozent an der Klägerin beteiligt. Es existiere kein Anstellungsvertrag zwischen ihr und der Beigeladenen. Die Beigeladene erhalte kein Entgelt für ihre Tätigkeit, sondern eine Vorwegentnahme auf den ihr zustehenden Gewinn. Aufgrund ihres Kapitalanteils von 49 Prozent an der Klägerin stünden der Beigeladenen 49 Prozent des Gewinnes zu. Mache die Gesellschaft Verluste, entstehe ein negatives Kapitalkonto, das von der Beigeladenen auszugleichen sei. Die Beigeladene erhalte den Vorabgewinn nicht zusätzlich zu dem Gewinn, der ihr aufgrund ihres Anteils an der Klägerin zustehe, sondern der Vorabgewinn werde auf den Gewinn angerechnet, sodass er von der Gewinnausschüttung abgezogen werde. Die Beigeladene trage als mitarbeitende Kommanditistin hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung als zusätzliche Einlage das Risiko des Totalverlustes. Sie erbringe ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung, sondern als selbständige Tätigkeit. Die Klägerin legte Kontoblätter aus der Finanzbuchführung bezüglich des Buchungskontos 7802 – Vorabgewinnvergütung Beigeladene – sowie ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 21.11.2022 vor, wonach die Beigeladene ausschließlich Vorabgewinne erhalten habe, die sich nicht auf das Ergebnis der Gesellschaft ausgewirkt hätten und unterjährig ergebnisneutral verbucht worden seien. Die Schlussabrechnungen ergäben sich mit der endgültigen Gewinnfeststellung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres mit der sogenannten gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungserklärung der Gesellschaft sowie dem vom Finanzamt ergangenen Bescheid.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 09.02.2023 lehnte die Beklagte eine Zurücknahme des Bescheides vom 17.03.2022 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, durch die Formfreiheit von Arbeitsverträgen sei das Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages entbehrlich. Es bestehe für die Beigeladene als Kommanditistin auch keine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Mitarbeit. Die zur Überprüfung des Bescheides angeforderten Verrechnungen des Vorabgewinnes mit den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten der jeweiligen Geschäftsjahre seien nicht beigebracht worden. Vielmehr ließen die Formulierungen in den Gesellschafterbeschlüssen darauf schließen, dass die monatlichen Gehaltszahlungen keine sich aus den zu erwartenden Gewinnen ergebenden Zahlungen seien, sondern sich aus einem festgelegten Verhältnis der Kommanditisten untereinander ergäben. Erst das sich nach den beschlossenen Beträgen verbleibende Ergebnis werde im Verhältnis der Kapitalanteile auf die Gesellschafter verteilt.

Randnummer 8

Die Klägerin legte am 13.03.2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.02.2023 ein. Sie verwies auf die Stellungnahme ihres Steuerberaters vom 21.11.2022, wonach die Klägerin ausschließlich Vorabgewinne erhalten habe. Im Übrigen erscheine auch die Höhe der festgestellten Beitragsnachforderungen unzutreffend. Denn bei der Beitragsfestsetzung sei nicht zwischen dem angenommenen Entgelt für die Tätigkeit und den Gewinneinkünften aufgrund des Kapitalanteils an der Klägerin differenziert worden. Echte Gewinnentnahmen könnten als tatsächliche Gewerbeeinkünfte nicht als Gehalt aus einer Beschäftigung beitragspflichtig sein. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ein weiteres Schreiben ihres Steuerberaters vom 27.06.2023 vor, demzufolge die Vorwegentnahmen mit dem sich letztendlich ergebenden Gewinnanteil verrechnet worden seien und demzufolge der Gewinn generell im Verhältnis der Kapitalanteile aufgeteilt worden sei. Dazu legte sie entsprechende Buchführungs- und Bilanzierungsunterlagen vor.

Randnummer 9

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2023 zurück. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin regele keine Tätigkeit der Beigeladenen als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks. Ein Arbeitsvertrag liege nicht vor. Aufgrund der Anteile in Höhe von 49 Prozent ergebe sich keine Rechtsmacht und somit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die monatliche Vorwegvergütung richte sich nach den in den Gesellschafterversammlungen festgelegten Entgelten, welche im Laufe des Prüfzeitraums variierten. Diese entsprächen nicht dem Verhältnis der jeweiligen Kapitalanteile. Die Gewinnermittlung erfolge nach Abzug dieser Entgelte vom Gewinn. Die sich danach ergebenden Summen würden entsprechend der Kapitalanteile aufgeteilt. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge seien jeweils die Vorwegvergütungen zugrunde gelegt worden.

Randnummer 10

Am 28.11.2023 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Ein Kommanditist, der nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werde, sondern seine Tätigkeit in der KG als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszweckes leiste, sei – ebenso wie der Komplementär – ausschließlich Gesellschafter, d. h. selbständiger Mitunternehmer. Das Gleiche gelte, wenn der Kommanditist kein dem Umfang seiner (Arbeits-/Dienst-)Leistung entsprechendes Arbeitsentgelt erhalte, sondern seine Vergütung sich als vorweggenommene Gewinnbeteiligung darstelle (BSG vom 27.07.1972 – 2 RU 122/70). Die Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass erst nach erfolgten „Gehaltszahlungen“ das Ergebnis entsprechend der Kapitalanteile verteilt würde. Dass das nicht zutreffe, sei vom Steuerberater der Klägerin mit Schreiben bestätigt und belegt worden.

Randnummer 11

Mit Beschluss vom 14.03.2024 hat das SG die Beigeladene in das Verfahren einbezogen. Die Sozialversicherungsträger habe auf die Verfügung des SG vom 28.03.2024 keinen Beiladungsantrag nach § 75 Abs. 2b Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt.

Randnummer 12

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28.10.2024 haben P.C. und die Beigeladene Angaben zu ihren Tätigkeiten für die Klägerin gemacht. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Randnummer 13

Mit Urteil vom 28.10.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 09.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2023 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheids vom 17.03.2022. Mit diesem seien nicht zu Unrecht Beiträge erhoben worden. Die Beigeladene sei als kaufmännische Leiterin der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen und habe aufgrund der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Jahr 2017 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. In den Jahren 2018 bis 2020 habe die Beigeladene nur noch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Auch der sozialversicherungsrechtliche Status des Mitarbeiters einer KG oder einer GmbH & Co KG, der gleichzeitig auch Gesellschafter der KG und der GmbH ist, sei ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen zur Beurteilung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit zu beurteilen. Die Gesellschafterstellung in der KG schließe ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass es sich bei der KG um eine Personengesellschaft handele. Es sei nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Kommanditist in der Gesellschaft im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeite oder ob er in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mitunternehmer sei. Sei letzteres der Fall, könne er nicht in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sein. Denn er erbringe in diesem Fall die Leistung/Tätigkeit auch für sich selbst, er sei dann nicht in ein für ihn fremdes Unternehmen eingebunden und weisungsabhängig, sondern in sein eigenes und trage in der Tätigkeit unmittelbar als Gesellschafter das Unternehmerrisiko. Erbringe der Kommanditist dagegen auf Grund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes eine Leistung gegenüber der Gesellschaft, liege ein Drittverhältnis vor und er könne in diesem im Verhältnis zur Gesellschaft auch Beschäftigter im Sinne des § 7 SGB IV sein. Für die Abgrenzung, ob die Tätigkeit eine solche als Mitunternehmer darstelle oder eine Beschäftigung vorliege, komme es darauf an, ob das Tätigwerden des Gesellschafters auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruhe, d.h. ob sich die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebe, oder ob die Tätigkeitspflicht auf einem Vertrag über eine Mitarbeit gründe. Der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängender Beschäftigung vorgelagert sei demnach die Frage, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante „Tätigkeit“ ausgeübt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn die Tätigkeit für die Gesellschaft ihre rechtliche Grundlage allein im Gesellschaftsrecht habe. Eine sozialversicherungsrelevante Tätigkeit könne nur dann vorliegen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Art nach über das hinausgehe, was gesellschaftsrechtlich an Arbeitsverpflichtungen festgelegt werde, sie mithin (auch) auf der Grundlage einer neben dem Gesellschaftsrecht zusätzlich bestehenden Rechtsbeziehung erbracht werde. Insbesondere die Vereinbarung einer Vergütung mache einen zusätzlichen Vertragsschluss erforderlich. Bei der Frage, ob es sich um eine zusätzliche Rechtsbeziehung handele, komme es nicht auf die zivilrechtlichen Erscheinungsformen oder auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung an. Erfolge die Mitarbeit eines Kommanditisten, ohne dass entweder im Gesellschaftsvertrag oder einem gesonderten schriftlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag eine Pflicht hierzu begründet wurde, lägen aber nach dem Gesamtbild der Tätigkeit in dieser die Merkmale einer Beschäftigung vor, d.h. erfolge sie weisungsgebunden und gegen ein Entgelt in der KG, welches die Merkmale eines Arbeitsentgelts erfülle, sei von einem mündlich geschlossenen Vertrag über eine Mitarbeit auszugehen und auch regelhaft ein Beschäftigungsverhältnis zur KG im Sinne des § 7 SGB IV begründet, vergleichbar dem faktischen Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts. Nach diesen Maßstäben sei die Beigeladene im streitigen Zeitraum nicht aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses, sondern im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig gewesen. Zwar spreche für eine Tätigkeit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dass die Beigeladene für diese – ausweislich der aktenkundigen Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung – monatlich eine als Vorabgewinnvergütung bezeichnete Geldleistung von der Klägerin erhalten habe. Gegen ein Tätigwerden auf der Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses spreche aber zuvörderst, dass die Mitarbeit der Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mitarbeitspflicht beruht habe. Die Mitarbeit von Kommanditisten werde in dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 11.01.2011 vielmehr an keiner Stelle erwähnt. Geregelt werde in § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages allein die vom Kommanditisten zu erbringende Hafteinlage. Auch in den Gesellschafterbeschlüssen über die Einräumung des Vorabgewinns werde eine Pflicht zur Mitarbeit der Beigeladenen an keiner Stelle erwähnt. Auch ließen die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen erkennen, dass die Tätigkeitsvergütung der Beigeladenen in jedem Fall endgültig zugestanden habe, auch für den Fall des Verlustes in einem Wirtschaftsjahr. Eine Rückzahlungspflicht für den Fall des Verlustes sei gesellschaftsrechtlich nicht vereinbart gewesen. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei damit nicht auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages, sondern auf Grund einer eigenständigen Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und ihr, die, nachdem ein schriftlicher Vertrag fehle, mündlich abgeschlossen worden. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses stehe der Umstand, dass die Beigeladene Gesellschafterin der Klägerin sei, nicht entgegen. Die Beigeladene sei sowohl an der als Komplementärin der Klägerin fungierenden GmbH wie an der Klägerin selbst nur als Minderheitsgesellschafterin ohne qualifizierte Sperrminorität beteiligt. Sonderrechte seien der Beigeladenen nicht eingeräumt. Da die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH und der Klägerin jeweils mit einfacher Mehrheit beschließe (§ 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge), könne die Beigeladene ihr nachteilige Beschlüsse nicht abwehren und sie habe auch nicht die Rechtsmacht, unternehmenspolitische Entscheidungen herbeizuführen oder zu verhindern; die rechtliche Lenkungsmacht des Unternehmers sei ihr nicht zugewiesen. Zur Führung der Geschäfte der Klägerin sei die Komplementärin, also die GmbH, diese handelnd durch ihren Geschäftsführer, befugt (§ 5 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei aber der Mehrheitsgesellschafter P.C. (vgl. den Gesellschafterbeschluss vom 03.11.2010). Die Beigeladene sei damit nicht nur Minderheitsgesellschafterin, sie habe auch nicht die Rechtsstellung einer Geschäftsführerin inne. Demzufolge könne der Mehrheitsgesellschafter kraft seines Geschäftsführeramts Dienstaufsicht und Weisungsrechte auch für die Beigeladene und deren Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Die Ausgestaltung der Rechtsmacht in den Gesellschafterversammlungen bzw. hinsichtlich der Geschäftsführung im Unternehmen stellte eine wesentliche Tatsache dar, die das Gesamtbild der

Randnummer 14

Tätigkeit der Beigeladenen (mit-)präge. Ob und in welchem Umfang die Gesellschafterversammlung bzw. die Geschäftsführung von dieser Rechtsmacht in der Geschäftspraxis Gebrauch gemacht habe (bzw. habe Gebrauch machen müssen), sei hingegen nicht ausschlaggebend. In ihrer Tätigkeit als mitarbeitende Kommanditistin im Bereich der kaufmännischen Leitung sei die Beigeladene auch in den Betrieb der Klägerin funktionsgerecht dienend eingegliedert. Bei der Erfüllung ihrer kaufmännischen Aufgaben seien der Beigeladenen, was unbestritten sei, zwar erhebliche Freiheiten eingeräumt. So sei sie an feste Arbeitszeiten nicht gebunden und habe ihre Tätigkeit frei gestalten können. Die der Beigeladenen eröffneten Freiräume seien indes kennzeichnend für den Status leitender Angestellter, von denen erwartet werde, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen dienender Teilhabe am Arbeitsprozess frei von Einzelweisungen erfüllten und selbständig arbeiteten. Die Beigeladene habe im streitgegenständlichen Zeitraum auch nur ein sehr begrenztes Unternehmerrisiko gehabt. Sie habe für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung in Höhe von monatlich 3.000 EUR (bzw. ab dem Juli 2017: 6.000 EUR) brutto erhalten. Als Kommanditistin hafte sie gegenüber Dritten lediglich mit ihrer Kapitaleinlage in Höhe von 4.900 EUR. Diese Haftung stelle im Verhältnis zur festen monatlichen Tätigkeitsvergütung kein relevantes Unternehmerrisiko dar. Sie habe für den Fall des Verlustes auch kein weiteres Kapital einzusetzen gehabt. Eine Nachschusspflicht für den Fall des Verlustes der Klägerin bestehe nicht. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte gelange die Kammer daher zu der Überzeugung, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit für die Klägerin nicht auf der Grundlage des Gesellschaftsrechts, sondern in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübe, was zur festgestellten Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung führe. Dass die Beklagte die Beiträge und Umlagen fehlerhaft berechnet hätte, sei nicht ersichtlich, zumal die Beklagte als Arbeitsentgelt nur die Beträge herangezogen habe, die als Vorabgewinnvergütung bezeichnet und an die Beigeladene überwiesen worden seien.

Randnummer 15

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 05.11.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.12.2024 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung macht sie weiterhin geltend, eine Beschäftigung gegen Entgelt liege nicht vor, wenn ein Kommanditist kein dem Umfang seiner (Arbeits-/Dienst-)Leistung entsprechendes Arbeitsentgelt erhalte, sondern dessen Vergütung sich als vorweggenommene Gewinnbeteiligung darstelle. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung und entspreche auch der Rechtsauffassung der Beklagten. Die als Vergütung qualifizierten monatlichen Zahlungen an die Beigeladene stellten einen echten Gewinnvorab dar, für den im Verlustfall eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Die Forderung werde vollständig bilanziert. Dazu sei der Beklagten mit Schreiben vom 04.07.2023 eine Bestätigung des Steuerberaters vorgelegt worden, einschließlich der für den Vorgang maßgeblichen Buchungsunterlagen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die Gewinnermittlung würde nach Abzug der „monatlichen Vorwegvergütung“ erfolgen, entspreche nicht den tatsächlich gelebten Verhältnissen. Die vorgelegten Unterlagen bescheinigten, dass die Vorwegentnahmen ergebnisneutral erfasst worden seien und nicht zusätzlich zu den Gewinnanteilen (als Vergütung) zugestanden hätten.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 17

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.10.2024 sowie den Bescheid vom 09.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 17.03.2022 aufzuheben.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 20

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladene sei weder im Gesellschaftsvertrag noch in einem Arbeitsvertrag zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet gewesen. Auch in den Gesellschafterbeschlüssen finde dieser Umstand keine Erwähnung. Die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ließen eher erkennen, dass die Tätigkeitsvergütung der Beigeladenen in jedem Fall endgültig zugestanden habe, auch für den Fall des Verlustes in einem Wirtschaftsjahr. Eine Rückzahlungspflicht für den Fall des Verlustes sei hingegen gesellschaftsrechtlich nicht vereinbart. Zudem sei die Beigeladene an der Klägerin in jeder Hinsicht als Minderheitsgesellschafterin ohne qualifizierte Sperrminorität beteiligt.

Randnummer 21

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 22

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 SGG).

Randnummer 23

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 09.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; ein Anspruch auf Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides vom 17.03.2022 besteht nicht.

Randnummer 24

Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Sozialgerichts zu eigen und verweist gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend ist auszuführen:

Randnummer 25

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Kommanditisten richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV. Maßgeblich ist dabei das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, wobei insbesondere die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den Betrieb und das Unternehmerrisiko zu berücksichtigen sind. Vorgelagert ist dabei die Frage, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit vorliegt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.02.2012 – B 12 KR 4/10 R juris Rdnr. 14). Eine Tätigkeit, die ihre rechtliche Grundlage allein im Gesellschaftsrecht hat, ist sozialversicherungsrechtlich nicht relevant. Nur wenn die Tätigkeit über das hinausgeht, was gesellschaftsrechtlich an Arbeitsverpflichtungen festgelegt ist und sie auf einer zusätzlich zum Gesellschaftsrecht bestehenden Rechtsbeziehung beruht, kann eine sozialversicherungsrelevante Tätigkeit vorliegen (BSG, Urteil vom 04.06.2009 – B 12 KR 3/08 R – juris Rdnr. 11).

Randnummer 26

Ein wesentliches Argument für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ist die fehlende Rechtsmacht der Beigeladenen. Die Beigeladene ist Kommanditistin der Klägerin mit einem Kapitalanteil von 4.900 EUR und einer Beteiligung von 49 Prozent. An der Komplementär-GmbH ist sie ebenfalls mit 49 Prozent beteiligt; Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist P.C. mit 51 Prozent. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält keine Verpflichtung der Kommanditisten zur Mitarbeit; geregelt ist lediglich die Hafteinlage. Der Beigeladenen steht damit keine maßgebliche Rechtsmacht zur Lenkung der Gesellschaft zu. Sie verfügt weder über eine Mehrheitsbeteiligung noch über eine qualifizierte Sperrminorität; Beschlüsse werden jeweils mit einfacher Mehrheit gefasst. Sonderrechte sind ihr nicht eingeräumt. Sie ist nicht Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, sondern lediglich Prokuristin. Die Prokura vermittelt ihr zwar eine erhebliche Vertretungsmacht nach außen, ersetzt aber keine gesellschaftsrechtliche Lenkungs- und Weisungsfreiheit gegenüber ihr selbst (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 – L 11 BA 2509/20 – juris). Nach der gefestigten Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 66 Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 61 Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 R 20/19 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 64 Rdnr. 15) schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss eines Gesellschafters auf die Willensbildung der Gesellschaft eine Beschäftigung aus, wenn er damit ihm nicht genehme Weisungen verhindern kann. Fehlt es – wie hier – an einer solchen Rechtsmacht, ist der mitarbeitende Gesellschafter als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität typischerweise weisungsgebunden; die rechtliche Abhängigkeit kann durch tatsächliche Verhältnisse überlagert sein, hier liegen aber keine besonderen Umstände für eine faktische Weisungsfreiheit vor. Danach ist die Beigeladene nach ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung nicht als unternehmensleitende Mitunternehmerin, sondern als weisungsgebundene Mitarbeiterin anzusehen.

Randnummer 27

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält keine Regelung über eine Mitarbeitspflicht der Kommanditisten. Die Tätigkeit der Beigeladenen als kaufmännische Leiterin ergibt sich damit nicht aus einer gesellschaftsrechtlich normierten Pflicht als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks, sondern aus einer außerhalb des Gesellschaftsvertrags liegenden Rechtsbeziehung. Nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.05.1966 – 2 RU 178/64 – SozR Nr. 43 zu § 537 a.F. RVO, SozR Nr. 1 zu § 705 BGB; BSG, Urteil vom 20.07.1988 – 12 RK 23/87 – SozR 7610 § 705 Nr. 3) ist in einer Konstellation, in der die Mitarbeit eines Kommanditisten nicht im Gesellschaftsvertrag angeordnet ist, aber weisungsgebunden und gegen Entgelt erfolgt, regelmäßig von einem (auch mündlich geschlossenen) Dienstvertrag auszugehen, der ein Beschäftigungsverhältnis begründet, vergleichbar dem faktischen Arbeitsverhältnis. Das SG hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Beigeladene als kaufmännische Leiterin funktionsgerecht dienend in den Betrieb der Klägerin eingegliedert ist, ihre Aufgaben im Rahmen der betrieblichen Organisation erfüllt und der Dienstaufsicht des Geschäftsführers unterliegt. Die von der Klägerin hervorgehobenen fachlichen Freiheiten (keine festen Arbeitszeiten, weitgehend selbständige Arbeitsweise) sind kennzeichnend für Dienste höherer Art und leitende Angestellte, schließen aber Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen fremden Betrieb nicht aus. Der Senat stimmt dem SG darin zu, dass die Tätigkeit der Beigeladenen nach ihrem Gesamtbild nicht allein aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringt, sondern auf einer (mündlich vereinbarten) Dienstbeziehung beruht.

Randnummer 28

Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die Qualifikation der monatlichen Vorabvergütung als Arbeitsentgelt. Zwar ist anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar, dass die Vorabvergütung in der Finanzbuchhaltung als Privatentnahme ergebnisneutral verbucht wurde, gegenüber dem Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt und am Jahresende mit dem dem Kapitalanteil entsprechenden Gewinnanspruch verrechnet worden ist, wobei in der streitigen Zeit die ausgezahlte Vorabgewinnvergütung immer niedriger als der endgültige Gewinn der Klägerin war, mithin Rückzahlungsverpflichtungen weder geltend gemacht noch erbracht wurden. Zudem hat es Monate mit Vorabvergütung „0,00 EUR“ gegeben. Allein auf dieser Grundlage kann die Tätigkeit der Beigeladenen nicht als aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringend beurteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte (FG) ist bei der Abgrenzung zwischen Tätigkeitsvergütung und Gewinnvorab vorrangig auf die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen und den wirtschaftlichen Gehalt der Zahlung abzustellen; die buchhalterische Behandlung (z.B. als Privatentnahme) hat nur nachrangige Indizwirkung (vgl. BFH, Urteil vom 13.10.1998 – VIII R 4/98 – BFHE 187, 235; FG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2018 – 15 K 3568/16 E – juris; FG Münster, Urteil vom 31.03.2004 – 8 K 6492/01 F –, juris). Steuerrechtlich können Gewinnanteile eines Kommanditisten Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen; sozialversicherungsrechtlich ist jedoch selbständig zu prüfen, ob eine Zahlung eine Einnahme aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin ihre Gewinnverteilung gegenüber dem Finanzamt als kapitalanteilorientierte Gewinnverteilung dargestellt hat und die Vorabvergütungen buchtechnisch als Gewinnvorab behandelt wurden. Allein diese steuerliche und buchhalterische Einordnung zwingt jedoch sozialversicherungsrechtlich nicht zu der Annahme, dass es sich um reinen Gewinnvorab ohne Entgeltcharakter handelt.

Randnummer 29

Zwar werden echte Gewinnvorabvergütungen regelmäßig am Jahresende mit den Gewinnanteilen kapitalanteilorientiert ausgeglichen und sind grundsätzlich als Ausdruck des Mitunternehmerrisikos zu werten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2018 – L 9 KR 13/13 – juris Rdnr. 57 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 27.07.1972 – 2 RU 122/70 Rdnr. 30). Im vorliegenden Fall ist zwar anzuerkennen, dass die Vorabvergütungen am Jahresende in die Gewinnverteilung einbezogen und mit dem zustehenden Gewinnanteil verrechnet wurden. Gleichwohl weist das SG zu Recht darauf hin, dass die Höhe der monatlichen Vorabvergütung der Beigeladenen und ihre unterjährige Handhabung sich nicht an den Kapitalanteilen, sondern an ihrer Tätigkeit als kaufmännische Leiterin orientieren. Die Beträge wurden in festen Monatsraten (zunächst 3.000 EUR, später 6.000 EUR) festgesetzt und bilden damit eine laufende, tätigkeitsabhängige Vergütung für ihre Mitarbeit, für die für den Verlustfall gesellschaftsrechtlich auch keine Rückzahlungsverpflichtung geregelt war. Dass es Monate mit „0,00 EUR“ gab, zeigt lediglich die gesellschaftsrechtliche Dispositionsfreiheit über diese Vergütungsregelung; es spricht nicht gegen den Entgeltcharakter, sondern kann Ausdruck einer variablen dienstvertraglichen Vergütung sein. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung zu treffen. Das BSG hat klargestellt, dass die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich unabhängig von der Entscheidung der Finanzbehörden zu treffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 R – SozR 4-5425 § 1 Nr. 3). Die steuerrechtliche Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG beruht auf Besonderheiten des dortigen Regelungsgegenstandes und ist auf sonstige Rechtsgebiete nicht übertragbar. Zwar mag die steuerrechtliche Einordnung als Indiz für die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit herangezogen werden, sie ist jedoch nicht entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, wobei die sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze eigenständig zu beachten sind.

Randnummer 30

Ein weiteres entscheidendes Argument für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ist das begrenzte Unternehmerrisiko der Beigeladenen. Für ein Unternehmerrisiko als Mitunternehmer ist wesentlich, dass der Kommanditist am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Unternehmens teilnimmt (BSG, Urteil vom 25.02.2004 – B 5 RJ 56/02 R – SozR 4-2400 § 15 Nr. 1 Rdnr. 23; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2014 – L 16 R 575/11 – juris Rdnr. 23; Hessisches LSG, Urteil vom 28.08.2009 – L 5 R 445/07 – juris Rdnr. 44). Eine Nachschusspflicht ist hierfür nicht zwingend erforderlich, kann das Risiko aber erhöhen. Im vorliegenden Fall haftet die Beigeladene nur mit ihrer Kommanditeinlage von 4.900 EUR; eine Nachschusspflicht besteht nicht. Gesellschaftsrechtlich ist auch keine Rückzahlungspflicht der Vorabvergütungen für Verlustfälle vereinbart worden; die Beigeladene erhält ihre laufenden Zahlungen unabhängig davon, ob die Klägerin Gewinne erwirtschaftet oder Verluste erzielt. Damit ist ihr Unternehmerrisiko auf die Kapitaleinlage beschränkt und steht in keinem angemessenen Verhältnis zur festen monatlichen Vergütung. Die von der Klägerin vorgetragenen buchtechnischen Verrechnungen ändern an dieser materiellen Risikostruktur nichts; sie dokumentieren die steuerliche Gewinnverteilung, begründen aber keine arbeitsvertragstypische Verlustteilnahme an der laufenden Vergütung.

Randnummer 31

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch besteht, als Arbeitsentgelt anzusehen. Liegt – wie hier – eine Beschäftigung vor, sind sämtliche Zahlungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Vorabgewinnvergütung“. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass die monatlichen Vorabvergütungen aufgrund ihrer festen Höhe, ihrer Bindung an die Tätigkeit der Beigeladenen als kaufmännische Leiterin und des fehlenden relevanten Unternehmerrisikos Arbeitsentgelt darstellen. Die von der Klägerin angeführte ältere Rechtsprechung des BSG zu Gewinnvorabvergütungen (2 RU 122/70) steht dem nicht entgegen; sie wird in der neueren sozialversicherungsrechtlichen Dogmatik im Sinne einer Abgrenzung verstanden, bei der die Tätigkeitspflicht und die Rechtsmacht des Kommanditisten maßgeblich sind.

Randnummer 32

Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls – gesellschaftsrechtliche Stellung, tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit, Vergütung und Unternehmerrisiko – ist der Senat wie das SG davon überzeugt, dass die Beigeladene im streitigen Zeitraum eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt hat. Sie war als kaufmännische Leiterin in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert und erfüllte ihre Aufgaben funktionsgerecht dienend im Rahmen des Unternehmens der GmbH & Co. KG. Sie unterlag, trotz fachlicher Freiheiten, der Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis des Geschäftsführers P.C.; sie konnte ihr nachteilige Beschlüsse und Weisungen mangels Sperrminorität nicht verhindern. Sie erhielt eine laufende, tätigkeitsabhängige Vergütung in Form der Vorabgewinnvergütung, die wirtschaftlich Arbeitsentgelt darstellt. Ihr Unternehmerrisiko beschränkte sich auf die Kommanditeinlage; eine darüber hinausgehende Verlustteilnahme oder Nachschusspflicht bestand nicht. Eine selbstständige Mitunternehmerschaft ist unter diesen Umständen zu verneinen.

Randnummer 33

Besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, unterliegt die Beigeladene in dem von der Beklagten angenommenen Umfang der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass für das Jahr 2017 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand und in den Jahren 2018 bis 2020 – aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze – nur noch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beitragsnachforderung beruht auf den tatsächlich gezahlten Vorabvergütungen; die Beklagte hat diese Beträge als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Konkrete Rechenfehler oder methodische Mängel der Beitragsberechnung sind weder von der Klägerin substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Sachanträge gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen hat.

Randnummer 35

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und entspricht der streitigen Nachforderung.

Randnummer 36

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 537 RVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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