Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2023 – L 3 AS 1242/23 ER-B
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGBW:2023:0626.L3AS1242.23ER.B.00
- Normenkette
- § 33 Abs 1 RVG, § 3 Abs 1 S 1 RVG, § 14 Abs 1 RVG, § 183 SGG
Leitsatz
Das Antragsrecht auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs 1 RVG steht in kostenfreien Verfahren nach § 183 SGG, in denen Kosten nicht nach den Vorschriften des GKG (juris: GKG 2004) erhoben werden und Betragsrahmengebühren entstehen, nicht zur Verfügung (Anschluss an LSG Stuttgart vom 13.8.2020 - L 11 KR 1639/20 B = AGS 2020, 582 = juris RdNr 15). (Rn.1)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wertfestsetzung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Wertfestsetzung ist abzulehnen, da es sich vorliegend um ein kostenfreies Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG, in dem Kosten nicht nach den Vorschriften des GKG erhoben werden, handelt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen, nach § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt und deshalb dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren das Antragsrecht nach § 33 Abs. 1 RVG nicht zur Verfügung steht (vergleiche Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 – L 11 KR 1639/20 B, juris Rn. 15; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.05.2019 – L 7 R 5178/17, juris Rn. 13, 14; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2016 – L 7 AS 2192/15 B, juris Rn. 9 und Beschluss vom 24.03.2011 – L 8 R 1107/10 B, juris Rn. 8; anders in Verfahren nach § 201 Abs. 1 SGG, in denen die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019 – L 32 AS 2265/18 B ER PKH, juris Rn. 17).
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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