Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LG Dortmund

LG Dortmund, Urteil vom 11.01.2024 – 18 O 52/23

Spruchkörper
18. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGDO:2024:0111.18O52.23.00

Tenor

hat die IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmundauf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2024für Recht erkannt:

Der in der ordentlichen virtuellen Hauptverhandlung der Beklagten vom 17. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss über „Satzungsänderung, Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an virtuellen Hauptversammlungen“ wird für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Randnummer 2

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten.

Randnummer 3

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Mai 2023 wurde unter Tagesordnungspunkt 10 der Beschluss gefasst, § 21 a der Satzung der Beklagten um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:

Randnummer 4

„(3) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.“

Randnummer 5

Zuvor war unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossen worden nach § 21 der Satzung folgenden § 21 a neu einzufügen:

Randnummer 6

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die bis zum 30. Juni 2025 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).

Randnummer 7

(2) Die Bestimmungen der Satzung finden auf die virtuelle Hauptversammlung Anwendung, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorgeben.“

Randnummer 8

Zu dem Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 10 war im Bundesanzeiger vom 31. März 2023 Folgendes bekannt gemacht worden:

Randnummer 9

„10. Satzungsänderung, Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an virtuellen Hauptversammlungen

Randnummer 10

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats soll gestattet werden, an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Bei Bedarf können die auf diese Weise teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder der Hauptversammlung in Form der Zwei-Wege-Kommunikation zugeschaltet werden.

Randnummer 11

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen – aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Satzungsänderung – vor, zu beschließen:

Randnummer 12

§ 21a der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

Randnummer 13

„(3) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.““

Randnummer 14

Die Kläger haben gegen alle Beschlussfassungen der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt.

Randnummer 15

Die zu Tagesordnungspunkt 9 und 10 gefassten Beschlüsse sind in das Handelsregister eingetragen worden.

Randnummer 16

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger nunmehr gegen die Wirksamkeit des unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlusses.

Randnummer 17

Sie meinen, dass es an einem wirksamen Beschlussvorschlag der Verwaltung zu dem unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss fehle. Dies folge daraus, dass vom Wortlaut her aus der Sicht eines verständigen Aktionärs im Hinblick auf die Stellung der Parenthese davon auszugehen sei, dass der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen Satzungsänderung erfolgt sei, nicht betreffe die aufschiebende Bedingung das Wirksamwerden des Beschlusses, der unter Tagesordnungspunkt 9 gefasst worden ist.

Randnummer 18

Weiter meinen die Kläger, dass der unter Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss wegen Verstoßes gegen § 118 a AktG unwirksam sei. 118 a Abs. 2 Satz 2 AktG sehe vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder an der virtuellen Hauptversammlung grundsätzlich physisch teilnehmen sollten, lediglich in bestimmten Fällen sei, wie der Verweis auf § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG zeige, sei eine virtuelle Teilnahme möglich. Der Verweis auf „bestimmte“ Fälle verbiete es, die virtuelle Hauptversammlung als solche bereits als bestimmten Fall anzusehen. Dann wäre der Verweis auf bestimmte Fälle überflüssig.

Randnummer 19

Außerdem meinen die Kläger, dass der Beschluss in der folgenden Form den Aufsichtsratsmitgliedern auch eine virtuelle Teilnahme ermögliche, die keine zwei Kommunikationen erfordere. Der Beschluss ermögliche auch eine Ein-Weg-Kommunikation. Dies sei nicht zulässig.

Randnummer 20

Die Kläger beantragen,

Randnummer 21

den in der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss über „Satzungsänderung, Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an virtuellen Hauptversammlungen“ für nichtig zu erklären,

Randnummer 22

hilfsweise,

Randnummer 23

festzustellen,

Randnummer 24

dass der vorgenannte Beschluss nicht ist,

Randnummer 25

äußerst hilfsweise,

Randnummer 26

festzustellen, dass der genannte Beschluss unwirksam ist.

Randnummer 27

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 28

die Klage abzuweisen.

Randnummer 29

Sie hält den unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss für rechtmäßig.

Randnummer 30

Die Auslegung des Beschlussvorschlags aus der Perspektive eines objektiv urteilenden Aktionärs ergebe, dass nicht etwa der Beschlussvorschlag als solcher, sondern vielmehr der vorgeschlagene Hauptversammlungsbeschluss unter Tagesordnungspunkt 10 über die Ergänzung von § 21 a der Satzung unter dem Vorbehalt der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Satzungsänderung gestellt worden sei. Es sei offensichtlicher Zweck des Beschlussvorschlags, dass die Hauptversammlung die Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 10 nur mit der Maßgabe habe beschließen sollen, dass auch die Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 9 die notwendige Mehrheit erreiche.

Randnummer 31

Es liege auch kein Verstoß gegen § 118 a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vor. In Bezug auf § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG entspreche es der Gesetzesbegründung und der allgemeinen Meinung in der Literatur, dass an die nähere Ausgestaltung der Satzungserleichterung keine strengen Maßstäbe anzulegen seien. Dieser allgemein anerkannte großzügige Maßstab für die nähere Ausgestaltung der Satzungserleichterung zeige, dass im Kontext des neuen § 118 a Abs. 2 Satz 2 AktG die Durchführung der Hauptversammlung im virtuellen Format durch den Satzungsgeber als eigenständige und somit auch einzige Fallgruppe festgelegt werden könne.

Randnummer 32

Der Zweck der Satzungsermächtigung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG und 118 a Abs. 2 Satz 2 AktG liege darin, den Aufsichtsratsmitgliedern angesichts ihrer eingeschränkten Rolle in der Hauptversammlung die Teilnahme zu erleichtern. Dieser Zweck spreche für ein weites Ermessen des Satzungsgebers, gerade mit Blick auf virtuelle Hauptversammlungen.

Randnummer 33

Schließlich werde mit der Satzungsregelung auch keine „Ein-Wege-Kommunikation“ ermöglicht. Es entspräche der allgemeinen Meinung, dass mit Teilnahme eine beidseitige Übertragung in Bild und Ton gemeint sei, das Wort Teilnahme impliziere eine audiovisuelle Zwei-Wege-Direktverbindung.

Randnummer 34

Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass 32 von insgesamt 38 Dax 40 Gesellschaften ihre Satzung in vergleichbarer Weise geändert hätten. Die Regelungen seien auch jeweils durch die Registergerichte nicht beanstandet worden.

Randnummer 35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 37

Die Klage ist zulässig und begründet.

Randnummer 38

Der unter Tagesordnungspunkt 10 in der Hauptversammlung vom 17. Mai 2023 gefasste Beschluss war gemäß §§ 243, 248 AktG für nichtig zu erklären.

Randnummer 39

Die Klage ist fristgerecht eingereicht worden.

Randnummer 40

Gemäß § 246 Abs. 1 AktG muss die Klage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. Hier sind alle Klagen am 19.06.2023 bei Gericht eingegangen.

Randnummer 41

Im Hinblick auf § 222 Abs. 2 ZPO verlängerte sich die Frist des § 246 Abs. 1 AktG bis zum 19.06.2023, da es sich bei dem 17.06.2023 um einen Samstag handelte. Soweit die Klagen dann erst nach dem 19.06.2023 zugestellt worden sind, ist dies im Hinblick auf § 167 ZPO ohne Bedeutung. Es ist zu keinen Verzögerungen bei der Zustellung aus der Sphäre der Kläger gekommen.

Randnummer 42

Die Kläger sind auch nach § 245 Nr. 1 AktG zur Anfechtung befugt. Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Falle der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im des Satzes 1 Nr. 1.

Randnummer 43

Die Beklagten haben den Vortrag der Kläger, dass sie bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Tagesordnung in das Aktienregister der Beklagten eingetragen waren, an der Hauptversammlung teilgenommen haben und Widerspruch zur Niederschrift des amtierenden Notars erklärt haben, nicht bestritten.

Randnummer 44

Die Kläger sind mithin anfechtungsbefugt.

Randnummer 45

Die Klage ist sodann auch begründet.

Randnummer 46

Der unter Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss der Hauptversammlung konnte angefochten werden, da er das Gesetz verletzt.

Randnummer 47

Es liegt ein Verstoß gegen § 118 a Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vor.

Randnummer 48

§ 118 a Abs. 2 AktG bestimmt für virtuelle Hauptverhandlung, dass die Mitglieder des Vorstands am Ort der Hauptversammlung teilnehmen sollen. Nach Satz 2 gilt Gleiches für die Mitglieder des Aufsichtsrats, sofern deren Teilnahme nicht nach § 118 Abs. 3 Satz 2 im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Im Übrigen sieht § 118 Abs. 3 Satz 1 AktG vor, dass die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung teilnehmen sollen.

Randnummer 49

Es würde der Systematik des § 118 a Abs. 2 AktG zuwiderlaufen, wenn die virtuelle Hauptversammlung als solche bereits einen bestimmten Fall im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG darstellen würde. § 118 a AktG regelt die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung. § 118 a Abs. 2 Satz 2 stellt für die virtuelle Hauptversammlung den Grundsatz auf, dass auch die Mitglieder des Aufsichtsrates am Ort der Hauptversammlung teilnehmen sollen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, die Satzung kann für bestimmte Fälle vorsehen, dass die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.

Randnummer 50

Daraus folgt, dass nach dem Gesetz die Teilnahme am Ort der Hauptversammlung auch bei der virtuellen Hauptversammlung der Grundsatz ist, von dem – ausnahmsweise – abgewichen werden kann. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Seite 26 der Bundestagsdrucksache 20/1738 heißt es zu dem Entwurf und zu § 118 a Abs. 2 AktG:

Randnummer 51

„

Randnummer 52

(…)

Randnummer 53

Die Vorstandsmitglieder sollen daher weiterhin physisch präsent sein.

Randnummer 54

Nach Satz 2 gilt dies ebenso für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Da die virtuelle Hauptversammlung für die Anwesenheit der Mitglieder des Aufsichtsrats aber keine strengeren Voraussetzungen als für die Präsenzversammlung aufstellen will, müssen die Aufsichtsratsmitglieder auch bei der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit zur Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort aus als dem Versammlungsort haben, sofern die Satzung solche Fälle vorsieht.

Randnummer 55

(…)“.

Randnummer 56

Würde man es bereits zulassen, die virtuelle Hauptversammlung als solche als bestimmten Fall im Sinne von § 118 a Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG anzusehen, würde der Grundsatz der Teilnahme leerlaufen. Er stünde im völligen Belieben des Satzungsgebers; dies würde der Anknüpfung an (lediglich) bestimmte Fälle für das Absehen von der physischen Präsenzpflicht aber nicht gerecht.

Randnummer 57

Im Übrigen heißt es in der Bundestagsdrucksache auch, dass an die Anwesenheit der Mitglieder des Aufsichtsrats keine strengeren Voraussetzungen als für die Präsenzversammlung aufgestellt werden sollen. Daraus folgt aber, dass es im Rahmen des § 118 a Abs. 2 AktG nicht darum geht, den Aufsichtsratsmitgliedern die Teilnahme an der virtuellen Hauptverhandlung gegenüber der Teilnehme an einer Präsenzhauptversammlung zusätzlich zu erleichtern. Die Präsenzhauptversammlung und die virtuelle Hauptversammlung stehen einander gleich (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schilha / Gaßner, ZIP 2022, 2361 Fußnote 42).

Randnummer 58

Insoweit darauf verwiesen wird, dass wesentliches Ziel der Organpflicht der Teilnahme des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung sei, eine persönliche Interaktion des Aktionärs mit dem Aufsichtsrat zu befördern, was aber bei der virtuellen Hauptversammlung ohnehin nicht realisiert werden könne, so dass sachliche Erwägungen des Satzungsgebers einen umfassenden Dispens ermöglichten, ist dem aus Sicht der Kammer nicht zu folgen.

Randnummer 59

Mit Zweckmäßigkeitserwägungen kann die Gesetzessystematik nicht übergangen werden.

Randnummer 60

In der Literatur ist die Frage, ob die virtuelle Hauptversammlung als solche ein Fall im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG sein kann, umstritten. Aufgrund der angeführten Erwägungen, schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass dies nicht zulässig ist.

Randnummer 61

Da der unter dem Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss mithin gegen das Gesetz verstößt, ist er nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.

Randnummer 62

Auf die Anfechtung durch die Kläger hin war der Beschluss daher für nichtig zu erklären (§ 248 Abs. 1 AktG).

Randnummer 63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Randnummer 64

Da die Kosten vorläufig vollstreckbar sind, war auch eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu treffen. Diese beruht auf § 709 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LG Dortmund in 18 O 52/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten