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Rechtsprechung · LG Bielefeld

LG Bielefeld, Beschluss vom 04.02.2025 – 19 O 32/25

Spruchkörper
19. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGBI:2025:0204.19O32.25.00

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, die unter den Internetadressen

(…)

sowie auf dem XY Profil für das Unternehmen der Antragstellerin auf der Internetseite (…)

veröffentlichte Bewertung des Nutzenden „P.“

(…)

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift vom 03.02.2025, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Randnummer 3

Durch eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 31.01.2025 sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Randnummer 4

Insbesondere hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bewertung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog glaubhaft gemacht.

Randnummer 5

Die Antragstellerin, die sich mit dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die aus dem Tenor ersichtliche über die Plattform der Antragsgegnerin veröffentlichte Bewertung der Frau "P." wendet, hat die Antragsgegnerin als Host-Providerin der Bewertungsplattform und damit als mittelbare Störerin erstmals unter dem 23.12.2024 zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung aufgefordert und dabei einen geschäftlichen Kontakt zwischen ihr und Frau P. bestritten. Die Antragsgegnerin teilte sodann mit E-Mail vom 24.12.2024 mit, dass die Bewertung entfernt worden sei.

Randnummer 6

Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit E-Mail vom 29.01.2025 mit, dass die von dem Antrag auf Entfernung betroffenen Inhalte reaktiviert worden seien. Hierzu wird in der E-Mail ausgeführt, dass der Content-Uploader die Aufhebung der Inhaltsentfernung beantragt habe und dass nach einer zweiten Prüfung der Inhalt auf Grundlage der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Informationen reaktiviert worden sei. Diese Informationen, die zur Reaktivierung geführt haben sollen, wurden der Antragstellerin allerdings nicht zur Verfügung gestellt. Damit ist die Antragsgegnerin ihren Prüfpflichten nicht hinreichend nachgekommen.

Randnummer 7

Die Rüge der Antragstellerin hinsichtlich der beanstandeten Bewertung war so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß zum Nachteil der Antragstellerin auf der Grundlage ihrer Schilderungen unschwer bejaht werden konnte. Insoweit ist zu beachten, dass die beanstandete Bewertung in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin eingreift, als ein unangemessenes Vorgehen bei der Prüfung der Übernahme einer Pflegedienstleistung und deren Ablehnung unter dem Vorwand unzutreffender und vorgeschobener Gründe behauptet wird. Liegt dieser Bewertung kein Kundenkontakt zugrunde, stellt sich dieser Eingriff nach der gebotenen summarischen Abwägung der Umstände des Einzelalls unter Eingedenk der Grundrechte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auch grundsätzlich als rechtswidrig dar.

Randnummer 8

Die Antragsgegnerin war demnach gehalten, eine Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen vorzunehmen, wobei sich der erforderliche Prüfungsumfang an den Einzelheiten des Sachverhaltes zu orientieren hat (BGH, GRUR 2016, 855). Ob die Antragstellerin ein solches Prüfungsverfahren eingeleitet und eine Stellungnahme der Bewertenden eingeholt, ist unklar. Allerdings hat die Antragsgegnerin nach der vorübergehenden Entfernung der Bewertung diese auf Antrag der Bewertenden reaktiviert. Die hierfür maßgeblichen Gründe hat sie indes der Antragstellerin nicht mitgeteilt. Hierzu wäre sie aber gehalten gewesen (vgl. OLG München, Endurteil vom 6. August 2024 - 18 U 2631/24 Pre e -, Rn. 50, juris). Denn erst durch die Übermittlung der Informationen, die im Rahmen der angeblich vorgenommenen Prüfung zu einer Reaktivierung der Bewertung geführt haben, wäre die Antragstellerin in der Lage gewesen, sich mit diesen auseinanderzusetzen, diese zu widerlegen und die Behauptung eines fehlenden geschäftlichen Kontakts zu beweisen. Die schlichte Mitteilung des eigenen Prüfergebnisses mit der E-Mail vom 29.01.2025 genügt hierfür nicht. Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 7 W 11/24 -, Rn. 13, juris).

Randnummer 9

Bei dieser Sachlage stellen sich etwaige in der Bewertung enthaltene Tatsachenbehauptungen als unwahr dar; soweit es Meinungsäußerungen / Werturteile betrifft, entbehren diese jeglicher Tatsachengrundlage. Die Bewertung verletzt daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. weshalb die Antragsgegnerin Die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin, die ihre Prüfungspflicht verletzt hat, ist verpflichtet, derartige Störungen künftig zu verhindern, so dass die Antragstellerin verlangen kann, dass sie die Bewertung sperrt.

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Randnummer 11

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Randnummer 12

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 13

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, in deutscher Sprache zu begründen.

Randnummer 14

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Randnummer 15

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Randnummer 16

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Randnummer 17

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Randnummer 18

D. | C. | Dr. J.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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