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Rechtsprechung · LAG Thüringen

LAG Thüringen, Urteil vom 26.01.2012 – 6 Sa 393/10

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf Arbeitszeitverlängerung nach § 9 TzBfG - Voraussetzung eines freien Arbeitsplatzes - Wiederherstellungsanspruch
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGTH:2012:0126.6SA393.10.0A
Normenkette
§ 9 TzBfG, Art. 19 Abs. 4 GG

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG ist das Vorliegen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes. An diesem Tatbestandsmerkmal fehlt es, wenn der Arbeitgeber einen ursprünglich freien Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bleibt die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.(Rn.29)

2. Entsprechend der für die Konkurrentenklage entwickelten Grundsätze kann sich der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit auch aus dem Wiederherstellungsanspruch ergeben, sofern eine Rechtsschutzvereitelung vorliegt.(Rn.35)

(Rn.36)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Erfurt vom 20. August 2010 8 Ca 2085/09 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die

Arbeitszeit der Klägerin ab dem Schuljahr 2009/2010 zu erhöhen.

Randnummer 2

Die 1953 geborene Klägerin ist Diplomlehrerin für Russisch und

Kunsterziehung. Sie erlangte im Rahmen einer Nachqualifizierung die

Lehrbefähigung für das Lehramt an Regelschulen in Englisch. Das

Thüringer Kultusministerium, Landesprüfungsamt für Lehrämter,

erteilte der Klägerin mit Urkunde vom 19. November 1993 (Bl. 56 a

d. A.) die Unterrichtserlaubnis im Fach Englisch an Gymnasien im

Land Thüringen.

Randnummer 3

Die Klägerin unterrichtet an der Gesamtschule E. Englisch und

Kunst in den Klassen 5 bis 8. Sie erhält eine monatliche

Bruttovergütung von 2.535,46 €.

Randnummer 4

Die Klägerin war vollzeitbeschäftigt mit 26

Unterrichtswochenstunden. Die Parteien schlossen am 1. April 1999

einen Änderungsvertrag (Bl. 7 f. d. A.) nach dem Floating-Modell

zur Reduzierung der Arbeitszeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli

2014. Die Arbeitszeit beträgt vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012

70 % und vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2014 80 % der

durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer

entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten.

Randnummer 5

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29. Februar 2008 (Bl.

9 d. A.) die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 100 % ab dem Schuljahr

2008/2009. Sie machte mit Schreiben vom 27. Juli 2009 (Bl. 10 d.

A.), dem Beklagten am 29. Juli 2009 zugegangen, und mit Schreiben

vom 3. August 2009 (Bl. 12 d. A.), dem Beklagten am 5. August 2009

zugegangen, mit sofortiger Wirkung eine Vollzeitbeschäftigung

geltend.

Randnummer 6

Die Beklagte wies den Antrag mit Schreiben vom 26. Oktober 2009

(Bl. 14 d. A.) zurück.

Randnummer 7

Die Beklagte stellte an der Gesamtschule E. zum Schuljahr

2009/2010 die Beamtin H. als Lehrerin ein. Darüber hinaus wurde die

verbeamtete Lehrerin U. mit Verfügung vom 31. Juli 2009 (Bl. 168 d.

A.) gem. § 30 ThürBG mit Wirkung vom 1. August 2009 von der

Dienststelle Staatliches Angergymnasium J. an die Dienststelle

Staatliche Integrierte Gesamtschule E. versetzt. Frau U. ist

vollzeitbeschäftigt mit zwei Abminderungsstunden. Sie unterrichtete

sechs Stunden pro Woche Englisch in Klasse 13 an der Gesamtschule

E.. Sie wurde für 12 Wochenstunden Englischunterricht an die

Staatliche Grundschule 22 E. und sechs Wochenstunden

Englischunterricht an die Staatliche Grundschule St.

abgeordnet.

Randnummer 8

Die Klägerin hat mit der am 20. November 2009 beim

Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Aufstockung der Arbeitszeit

auf 26 Unterrichtswochenstunden ab dem Schuljahr 2009/2010 geltend

gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und

der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen

Entscheidung (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 9

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung, die

Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer vertraglich

vereinbarten Arbeitszeit nach § 9 TzBfG, abgewiesen. Zur Begründung

hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht

auf Frau H. stützen. Es fehle insofern an einem entsprechenden

Arbeitsplatz, da Frau H. für das Fach Latein eingestellt worden

sei. Frau U. habe ebenfalls keinen freien Arbeitsplatz besetzt, da

es sich um eine Versetzung handele. Überdies unterrichte sie nur

sechs Stunden an der Dienststelle der Klägerin. Wegen der

Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen

Urteils (Bl. 65 ff. d. A.) verwiesen.

Randnummer 10

Gegen das ihr am 13. September 2010 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 13. Oktober 2010 Berufung eingelegt und die Berufung am

13. Dezember 2010 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist

auf den am 12. November 2010 eingegangenen Antrag bis zum 13.

Dezember 2010 verlängert worden war.

Randnummer 11

Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs auf

Erhöhung der Unterrichtsstunden, vor allem auf den Einsatz der Frau

U.. Sie ist insbesondere der Auffassung, die sechs

Unterrichtswochenstunden Englisch, die Frau U. an der Staatlichen

Gesamtschule E. unterrichte, hätten ihr übertragen werden

müssen.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 13

das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20.08.2010 8 Ca

2085/09 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Angebot

der Klägerin zur Änderung des Arbeitsvertrages in ein

Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit 26 Unterrichtswochenstunden ab

dem Schuljahr 2009/2010 zuzustimmen.

Randnummer 14

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Der Beklagte ist der Auffassung, es fehle bereits an einem

Erhöhungsverlangen nach §§ 7, 9 TzBfG. Selbst wenn ein solches

vorliege, sei nicht ersichtlich, ob die Klägerin die Zuweisung

einer Vollzeitstelle in ihrer Schule, im Schulamtsbereich oder in

Thüringen wünsche. Zudem löse ein Erhöhungsverlangen nur eine

Informationspflicht aus. Überdies bestehe kein Anspruch auf

Erhöhung der Arbeitszeit. Es fehle an einem freien Arbeitsplatz.

Frau H. erteile Lateinunterricht. Die Klägerin könne sich auch

nicht auf die Stelle der Frau U. berufen. Dem Beklagten stehe das

Organisationsermessen zu, die Stelle durch eine Neueinstellung zu

besetzen oder den Bedarf durch Versetzung vorhandener

Arbeitsplatzkapazitäten abzudecken. Zudem handele es sich bei der

Stelle der Frau U. nicht um eine Vollzeitstelle, da Frau U. an der

Schule der Klägerin nur sechs Stunden unterrichte.

Randnummer 17

In der mündlichen Verhandlung am 5. Januar 2012 hat die Klägerin

behauptet, Frau H. habe an der Gesamtschule E. ab dem Schuljahr

2009/2010 vier Stunden Englisch unterrichtet.

Randnummer 18

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den

Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie

die in der Verhandlung am 5. Januar 2012 zu Protokoll gegebenen

Erklärungen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 19

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form-

und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung

ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung

ihres Unterrichtsumfanges ab dem Schuljahr 2009/2010.

I.

Randnummer 20

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend

bestimmt.

Randnummer 21

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten zur

Verlängerung ihrer regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit gem. § 9

TzBfG in Form einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung

im Sinne von § 894 ZPO.

Randnummer 22

Der Beklagte soll das Angebot der Klägerin auf Erhöhung der

Arbeitszeit auf 26 Unterrichtswochenstunden ab dem Schuljahr

2009/2010 annehmen.

Randnummer 23

Der Antrag richtet sich zwar auf die Annahme der

Vertragsänderung in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Auslegung

des Klageantrages ergibt jedoch, dass die Klägerin die Arbeitszeit

auch dann aufgestockt haben möchte, wenn 26

Unterrichtswochenstunden nicht erreicht werden.

Randnummer 24

Das Angebot der Klägerin auf Erhöhung der

Unterrichtswochenstunden ist auch ohne die Konkretisierung, in

welchem Bereich die Klägerin die weiteren Unterrichtsstunden

leisten möchte, annahmefähig. Das Erhöhungsverlangen bezieht sich

in jedem Fall auf die Integrierte Gesamtschule E., an der die

Klägerin tätig ist. In diesem Sinne ist das Angebot daher

hinreichend bestimmt.

II.

Randnummer 25

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf

Aufstockung ihres Unterrichtsdeputats.

Randnummer 26

1. Der Anspruch lässt sich nicht aus § 9 TzBfG herleiten.

Randnummer 27

a) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen

teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer

Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt

hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes

bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn,

dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer

teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Arbeitszeit im

Sinne von § 9 TzBfG sind alle denkbaren Arbeitszeitmodelle, damit

auch die Arbeitszeit von Lehrkräften, deren zeitbezogene

Arbeitspflicht regelmäßig in Wochenunterrichtsstunden ausgedrückt

wird. Inhaltlich richtet sich der Anspruch auf die

Zustimmungspflicht des Arbeitgebers. Er hat den Vertragsantrag des

Arbeitnehmers anzunehmen, soweit nicht einer der gesetzlich

bestimmten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 13. Februar

2007 9 AZR 575/05 BAGE 121, 199 205). Der Anspruch nach § 9

TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender freier

Arbeitsplatz" zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier

und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz

vorhanden sein. Dieser muss dem Arbeitsplatz entsprechen, auf dem

der Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine

vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Damit wird eine

Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze vorausgesetzt (BAG 8. Mai 2007 9 AZR 874/06 BAGE 122, 235 243). Der Arbeitgeber kann

allerdings frei entscheiden, welche Maßnahmen er zur Deckung des

erhöhten Personalbedarfs ergreift. Die Organisationsfreiheit des

Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG führen

(BAG 13. Februar 2007 9 AZR 575/05 aaO).

Randnummer 28

Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden

Voraussetzungen, wozu das Vorliegen eines entsprechenden freien

Arbeitsplatzes gehört, trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber

trägt die Darlegungs- und Beweislast für die entgegenstehenden

dringenden betrieblichen Gründe sowie für die Arbeitszeitwünsche

anderer Arbeitnehmer (ErfK/Preis 11. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 14;

Sievers TzBfG 2. Aufl. § 9 Rn. 31 ff.; Boewer TzBfG § 9 Rn. 65

ff.).

Randnummer 29

Besetzt der Arbeitgeber eine freie Stelle mit einem anderen

Arbeitnehmer, kann dem Teilzeitbeschäftigten dieser Arbeitsplatz

nicht mehr übertragen werden. Es fehlt insoweit an dem

Tatbestandsmerkmal des entsprechenden freien Arbeitsplatzes. Dem

teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bleibt die Möglichkeit,

Schadensersatzansprüche geltend zu machen (BAG 16. September 2008 9 AZR 781/07 BAGE 127, 353 366; ErfK/Preis 11. Aufl. § 9 TzBfG

Rn. 15, die den Schadensersatzanspruch auf Unmöglichkeit nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB stützen).

Randnummer 30

b) So ist es hier. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte nach § 9

TzBfG verpflichtet war, die Arbeitszeit der Klägerin ab dem

Schuljahr 2009/2010 um sechs Unterrichtswochenstunden im Fach

Englisch an der Gesamtschule E. aufzustocken. Denn ein etwaiger

Anspruch ist mit der Besetzung der Stelle durch die Beamtin U.

entfallen. Frau U. wurde diese Stelle durch Versetzung und damit

dauerhaft zugewiesen. Es fehlt daher an einem entsprechenden freien

Arbeitsplatz nach § 9 TzBfG. Auf die Gründe der Versetzung kommt es

nicht an. Die Frage, ob der Beklagte Frau U. bei der Besetzung der

Stelle "vorziehen" durfte, ist allenfalls im

Schadensersatzprozess relevant.

Randnummer 31

Ein anderer freier Arbeitsplatz im Sinne von § 9 TzBfG bestand

nicht.

Randnummer 32

Der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 5. Januar 2012

erhobene Sachvortrag, Frau H. habe ab dem Schuljahr 2009/2010 an

der Gesamtschule E. vier Stunden wöchentlich Englisch unterrichtet,

ist nach § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet und daher nicht zuzulassen.

Unabhängig davon hätte die Klägerin auch unter Berücksichtigung

dieses Vorbringens keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer

Arbeitszeit.

Randnummer 33

Denn der Arbeitsplatz wurde anderweitig, durch Einstellung der

Beamtin H., besetzt. Die Klägerin könnte auch hier nur

Schadenersatzansprüche geltend machen.

Randnummer 34

2. Die Klägerin kann die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auch nicht

auf einen Wiederherstellungsanspruch stützen.

Randnummer 35

a) Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des

unterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht

entgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten

übertragen, wenn er hierdurch dessen einstweiligen Rechtsschutz

vereitelt hat, Art. 19 Abs. 4 GG. Der unterlegene Mitbewerber kann

in dem Fall verlangen, verfahrens- und materiellrechtlich so

gestellt zu werden, als wäre der Rechtsschutz nicht vereitelt

worden (BAG 24. März 2009 9 AZR 277/08 NZA 2009, 901 905).

Randnummer 36

b) Die Klägerin hat bei Übertragung dieser für die

Konkurrentenklage aufgestellten Grundsätze keinen

Wiederherstellungsanspruch. Denn es fehlt an einer entsprechenden

Rechtsvereitelung durch den Beklagten.

Randnummer 37

Die Klägerin hat gem. § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen

Rechtsmittels zu tragen.

Randnummer 38

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht

ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 30 ThürBG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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