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Rechtsprechung · LAG Thüringen

LAG Thüringen, Beschluss vom 06.02.2012 – 1 TaBVGa 1/12

Anspruch auf Abbruch einer Betriebsratswahl
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGTH:2012:0206.1TABVGA1.12.0A
Normenkette
§ 19 BetrVG, § 3 BetrVGDV1WO

Leitsatz

Eine Untersagung einer Betriebsratswahl kommt in entsprechender Anwendung der Regelung des § 19 BetrVG in Betracht. Die Wahl darf aber nur dann abgebrochen werden, wenn sie nach aller Voraussicht als nichtig zu beurteilen ist (Anschluss an BAG 27.07.2011 7 ABR 61/10).(Rn.32)

Eine Anfechtung setzt neben dem Vorliegen eines Anfechtungsgrundes auch das Betreiben eines Verfahrens mit dem Ziel der Anfechtung voraus. Nur der Grund allein vermag ein ausreichendes Legitimationsdefizit des zu wählenden Betriebsrates nicht zu begründen.(Rn.37)

Eine addierende Zusammenschau verschiedener Anfechtungsgründe ist nicht möglich (Anschluss an BAG 19.11.2003 AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54).(Rn.47)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Suhl vom 25.1.2012 – 6 BVGa 1/12 wird

zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beteiligte zu 1), ein Unternehmen der Zulieferindustrie,

verlangt von dem Beteiligten zu 2), einem in einem zu ihr gehörigen

Betrieb in Südthüringen gebildeten Wahlvorstand, den Abbruch bzw.

Aufschub der für den 8.2.2012 angesetzten Wahl eines

Betriebsrates.

Randnummer 2

Am 12.12.2011 fand bei der Beteiligten zu 1) in deren Betrieb in

H., in welchem ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt werden, eine

Betriebsversammlung statt. Die Angaben zur Zahl der Teilnehmer

schwanken zwischen 25 und 29. Ein Wahlvorstand aus drei Mitgliedern

wurde bestellt, allerdings ohne Ersatzmitglieder. Nach einer

Schulung und nach Übermittlung der für eine Durchführung der Wahl

erforderlichen Daten durch den Arbeitgeber tagte der Vorstand am

23.12.2011. Die Sitzung mündete in ein Wahlausschreiben, welches am

27.12.2011 ausgehängt wurde.

Randnummer 3

Das Wahlausschreiben fordert u. a. auf:

Randnummer 4

bis zum 10.1.2012, 10.00 Uhr schriftlich Einspruch gegen die

Richtigkeit der Wählerliste zu erheben,

bis zum 10.1.2012, 10.00 Uhr schriftlich Wahlvorschläge zu

unterbreiten, die von mindestens sieben Mitarbeitern gezeichnet

sein müssten.

Randnummer 5

Das Wahlausschreiben mit zwei Unterschriften kündigt die

Durchführung der Wahl zum 8.2.2012 an. Es wurde im

Produktionsbereich an drei Stellen ausgehängt.

Randnummer 6

Im Zeitraum vom 24.12.2011 bis zum 31.12.2011 wurde im Betrieb

nicht produziert. Es wurden Instandhaltungsarbeiten und eine

Inventur durchgeführt, an welche nur Teile der Belegschaft

teilnahmen.

Randnummer 7

Bis zum Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist gingen zwei

Listen zur Wahl eines Betriebsrates ein, eine mit 30

Unterstützungsunterschriften, die andere mit 12 Unterschriften. In

der 5. Kalenderwoche erklärte das Mitglied des Wahlvorstandes E.,

zurückzutreten.

Randnummer 8

Am Freitag dieser Woche, am 3.2.2012, lud die IG Metall S. zu

einer weiteren Betriebsversammlung am 6.2.2012 ein, weil die Zahl

der Mitglieder des Wahlvorstandes unter die gesetzliche Mindestzahl

gesunken sei.

Randnummer 9

Ein Schichtmeister der Beteiligten zu 1) erbat sich bei dem

Beteiligten zu 2) die Herausgabe des vorliegenden Wahlvorschlags

als Muster zur Vorlage eines weiteren Vorschlages. Dies wurde auch

in der Weise verweigert, dass die im Vorschlag enthaltenen Daten

unkenntlich gemacht werden sollten.

Randnummer 10

Die Beteiligte zu 1) hat bemängelt,

Randnummer 11

das Wahlausschreiben verkürze die Einspruchsfrist am 10.1.2012

um 14 Stunden von 24.00 Uhr auf 10.00 Uhr;

das Wahlausschreiben verkürze die Frist zur Einreichung von

Wahlvorschlägen ebenfalls um 14 Stunden;

eine Frist von sechs Wochen zwischen der Bekanntgabe des

Wahlausschreibens und der Durchführung sei im Hinblick auf die

massive Häufung von Feiertagen und die Betriebsruhe nicht

eingehalten;

die Zahl der Unterstützungsvorschriften liege richtigerweise bei 8

und sei damit im Wahlausschreiben falsch angegeben;

die Bekanntmachung des Wahlausschreibens sei weder im Bereich der

Verwaltung noch im Bereich der Endkontrolle (ESV) erfolgt;

die Verweigerung eines Vorschlagsmusters für den

Schichtmeister.

Randnummer 12

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, im Wege der einstweiligen

Verfügung zu erkennen:

Randnummer 13

1. die im Betrieb der Beteiligten zu 1) laufende

Betriebsratswahl abzubrechen, hilfsweise:

2. dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die für den 8.2.2012

angesetzte Betriebsratswahl einstweilen auszusetzen.

Randnummer 14

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

Randnummer 15

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 16

Der Beteiligte zu 2) hat eingeräumt, die Zahl der Unterschriften

nach § 16 Abs. 4 BetrVG falsch berechnet zu haben. Dies habe

angesichts der vorliegenden Wahlvorschläge keinen Einfluss auf den

Ausgang der Wahl. Im Übrigen weist er die Bedenken der Beteiligten

zu 1) zurück.

Randnummer 17

Das Arbeitsgericht Suhl hat mit Beschluss vom 25.1.2012 –

Az. 6 BVGa 1/12 – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Verfügung hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrages

zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht vermag aufgrund der

Feststellungen im Rahmen der Vorbereitung der Wahl einen Fehler,

der eine Nichtigkeit derselben zu begründen vermag, nicht zu

erkennen. Gegen die ihr am 1.2.2012 zugegangene Entscheidung hat

die Beteiligte zu 1) bereits am 26.1.2012 bei dem

Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit

Schriftsätzen vom 26.1.2012, vom 1.2. und vom 6.2.2012

begründet.

Randnummer 18

Die Beteiligte zu 1) wiederholt und vertieft den Vortrag 1.

Instanz. Die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts, die der

Entscheidung zugrunde liege, sei weder überzeugend noch

einschlägig. Zusätzlich macht sie geltend, dass der Wahlvorstand

durch den Rücktritt eines Mitglieds die Mindestzahl unterschreite

und die Ladung zur Wahl eines weiteren Mitgliedes auf einer

Betriebsversammlung bei knapp zwei Werktagen Frist zur

Kenntnisnahme nicht alle Mitglieder des Betriebes erreichen

könne.

Randnummer 19

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

Randnummer 20

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Suhl vom

25.1.2012 – 6 BVGa 1/12

dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die im Betrieb der Beteiligten zu

1) laufende Betriebsratswahl abzubrechen,

hilfsweise,

dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die für den 8.2.2012 im Betrieb

der Beteiligten zu 1) angesetzte Betriebsratswahl einstweilen

auszusetzen.

Randnummer 21

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

Randnummer 22

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 23

Der Beteiligte zu 2) verteidigt die angegriffene

Entscheidung.

Randnummer 24

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 25

Gegen die Zulässigkeit lassen sich insofern Bedenken erheben,

als Beschwerde und Begründung bereits vor Zustellung der

Entscheidung dem Beschwerdegericht unterbreitet wurden. § 89 Abs. 2

S. 2 ArbGG verlangt indes ausdrücklich eine Auseinandersetzung mit

dem Beschluss des Arbeitsgerichts. Da aber nach Erhalt der

Beschlussgründe noch zwei weitere Schriftsätze, am 1. und 6.2.2012

gefertigt und dem Beschwerdegericht übermittelt wurden, ist eine

hinreichende Substantiierung der Beschwerdegründe erkennbar. Dabei

berücksichtigt die Kammer auch den aus dem Zeitablauf der

Wahlorganisation und dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes

ausgehenden Druck.

Randnummer 26

Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet.

Randnummer 27

Allerdings ist der Antrag der Beteiligten zu 1) zunächst

zulässig. Die Beteiligtenfähigkeit gerade auch des aus einer

wirksam einberufenen Betriebsversammlung hervorgegangenen

Wahlvorstandes ist gegeben. Weitere Beteiligte neben dem

Arbeitgeber und dem Wahlvorstand sind vorliegend nicht

erkennbar.

Randnummer 28

§ 85 Abs. 2 ZPO eröffnet zudem auch im Beschlussverfahren, eine

einstweilige Verfügung zu begehren. Aus

Verhältnismäßigkeitserwägungen heraus sind gerade bei ablaufenden

Wahlen – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts regelmäßig Leistungsverfügungen einer Sicherungsverfügung

vorzuziehen (LAG Hamm DB 1975, 1176; Kreutz GK-BetrVG § 18 Rn.

67).

Randnummer 29

Die Antragsbefugnis des Arbeitgebers, der die Kosten der Wahl zu

tragen hat und dessen Interessen und Pflichten eines Betriebsrates

unmittelbar berührt sind, stehen außer Zweifel. Dies ist zudem in § 19 Abs. 2 BetrVG mit angelegt.

Randnummer 30

Der Antrag ist indes nicht begründet. Das gilt zunächst

hinsichtlich des Hauptantrages. Der Arbeitgeber kann einen Abbruch

der Wahlen zum Betriebsrat am 8.2.2012 nicht verlangen. Zutreffend

hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass hier ein Anspruch

der Beteiligten zu 1) nicht besteht.

Randnummer 31

Der Anspruch auf Untersagung einer Wahl ist im

Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt. Dort finden sich nur

Regelungen, die eine Kontrolle der Wahl nach ihrer

Durchführung zum Gegenstand haben. Gleichwohl besteht Konsens, dass

auch vor einer Wahl eine Kontrolle der Wahl möglich sein

muss. Es wäre widersinnig, ein mit erkennbaren Mängeln behaftetes

Wahlverfahren unkontrolliert und ohne Möglichkeit einer Korrektur

fortzusetzen (Fitting, BetrVG 25 Aufl. § 18 Rn. 33; ErfK-Koch, 12.

Aufl., § 18 BetrVG Rn. 7). Es verwundert nicht, dass mangels

ausdrücklicher Regelung durch den Gesetzgeber über die

Voraussetzungen einer Korrektur des Wahlverfahrens bis hin zu

seinem Abbruch als schärfstem Eingriff Meinungsverschiedenheiten

bestehen.

Randnummer 32

Nach zutreffender, zuletzt vom Bundesarbeitsgericht bestätigter

und vertiefter Auffassung (BAG 27.7.2011 – 7 ABR 61/10)

– ist eine Betriebsratswahl nur dann abzubrechen, wenn sie

voraussichtlich nichtig ist. Ein zentrales Argument dabei ist, dass

die Kontrollintensität vor Abschluss der Wahl nicht über die

Eingriffsmöglichkeiten nach Abschluss der Wahl hinausgehen dürfe.

Weil aber nach der Wahl das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes

keinesfalls auf eine Annullierung der Wahl hinauslaufe, müsse auch

im Vorfeld des Wahlergebnisses eine deutliche Unterscheidung von

durchgreifenden und einer Fortsetzung nicht entgegenstehenden

Gründen einer Unwirksamkeit gegeben sein.

Randnummer 33

Nach anderer Auffassung führt die bereits sichere Anfechtbarkeit

zum Abbruch der Wahl (LAG Schleswig-Holstein 7.4.2011 – 4

TaBVGa 1/11), weil das Legitimationsdefizit eines fehlerhaft

gewählten Betriebsrates, der nur für die Dauer des

Anfechtungsprozesses im Amt bleiben könne, nicht hinnehmbar sei

(juris Rn.37). Das BAG hat dieser puristischen Makeltheorie

entgegengehalten, dass eine derart strenge Auslegung dazu führt,

das Risiko eines betriebsratslosen Zustandes zu erhöhen (BAG aaO

– juris Rn. 33). Das Betriebsverfassungsgesetz sehe aber

betriebsratslose Zustände als enge Ausnahme an. Zur weiteren

Begründung führt das Revisionsgericht an, auch politische Wahlen

seien außerhalb des vorgesehenen Wahlprüfungsverfahrens unantastbar

(aaO – juris Rn. 35).

Randnummer 34

Die Kammer schließt sich der Grundthese einer deutlich

eingeschränkten Überprüfung von Fehlern im Wahlablauf an. Es ist

eine Illusion, anzunehmen, der komplexe Prozess einer kollektiven

Willensbildung könne fehlerfrei ablaufen. Deshalb ist eine

Hierarchisierung von Mängeln unabweislich, um den praktischen

Bedürfnissen einer Funktion Rechnung zu tragen. Bei juristischen

Personen etwa ist die Unterscheidung zwischen

Willensbildungsmängeln, die lediglich anfechtbar sind, und solchen,

die zur Nichtigkeit führen, selbstverständlich (vgl. etwa für die

GmbH Luther/Hommelhoff, GmbHG, Anh § 47, Rn. 10 ff., 42 ff.). Erst

recht bei Wahlen, selbst bei kleineren oder mittleren Betrieben,

sind die Abläufe nicht zuletzt aufgrund einer komplizierten,

heterogenen Zielen verpflichteten Wahlordnung derart verdichtet,

dass ein idealtypischer Verlauf regelmäßig nicht erwartet werden

kann. Während bei Fehlern mit Nichtigkeitsfolge die Sanktion

bereits aus dem Vorliegen des Fehlers folgt, verlangt das Gesetz

bei Mängeln, die nur anfechtbar sind, dass eine zur Anfechtung

berechtigte Partei zur richtigen Zeit und in der richtigen Form den

Fehler geltend macht. Wer auf das Vorliegen eines Fehlers abstellt,

der mit sicherer Wahrscheinlichkeit eine Anfechtung trägt,

unterdrückt den verfahrensförmlichen Teil der Anfechtung. Dem steht

nicht entgegen, dass vorliegend der Arbeitgeber, der auch nach

Ablauf der Wahl zur Anfechtung berechtigt wäre, den Abbruch der

Wahl anstrebt. Denn die Entscheidung, keine Wahl zu wollen ist

nicht identisch mit der Entscheidung, eine durchgeführte Wahl nicht

zu akzeptieren. In der Anhörung vor der Kammer hat die

Antragstellerin eingeräumt, dass insofern der

Willensbildungsprozess nicht abgeschlossen sei.

Randnummer 35

Hinzu kommt, dass mit dem Zeitablauf bis zum Ende der Wahl auch

Veränderungen eintreten können. Fehler können an Bedeutung

gewinnen, sie können sich aber auch in geringerem Umfang auswirken

oder gar wirkungslos verpuffen. Das bleibt nicht ohne Folgen für

die Vermutungswirkung des § 19 Abs. 1 BetrVG, letzter Halbsatz.

Denn nach der Wahl besteht durchaus die Möglichkeit, die

Harmlosigkeit eines Fehlers darzulegen. Vor Abschluss der Wahl

hingegen wird die Vermutungswirkung, der Fehler habe Auswirkungen,

verabsolutiert. Das Abschneiden der Widerlegungschance zeigt, dass

die Einschätzung des 7. Senats des BAG zutrifft, dass die Wirkungen

eines Wahlabbruchs auch in dieser Hinsicht die Wirkungen einer

Anfechtung übertreffen. Die wahrscheinlich sichere Anfechtbarkeit

geht über die verfahrensförmliche Feststellung einer Anfechtung

nach der Wahl hinaus.

Randnummer 36

Ein weiteres kommt hinzu. Grundlage eines Abbruchs ist ein

Verfügungsverfahren mit seiner nach Zeit und Möglichkeiten

eingeschränkten Erkenntnisgrundlage. Eine einschneidende Sanktion

auf dieser Grundlage, wie sie der Abbruch der Wahl bedeutet, muss

die Ausnahme bleiben. Es ist auch wenig behelflich, die Akteure

darauf zu verweisen, die Wahl könne doch wiederholt werden. Denn

zum einen sind die psychologischen Voraussetzungen im Betrieb nach

einem Abbruch verändert, zum anderen kann auch der nächste Vorgang

einen Fehler bergen, der dann wieder zum Abbruch führt, jedenfalls,

wenn die Schwelle zu niedrig gesetzt wird.

Randnummer 37

Kein Argument bietet ein etwaiges Legitimationsdefizit des

anfechtbar gewählten Betriebsrates. Das Gesetz hat die eindeutige

Entscheidung getroffen, dass ein solcher Betriebsrat zunächst in

das Amt gelangt und handlungsfähig ist. Das genügt als Legitimation

bis zu einer abweichenden Entscheidung. Diese beruht dann

allerdings auf einem „vollbürtigen“ Beschlussverfahren,

welches nicht unter Zeitdruck stattfindet.

Randnummer 38

Eine Grundlage zum Abbruch der Wahl kann nur aus den

Möglichkeiten zur Überprüfung einer Wahl nach der Durchführung

abgeleitet werden. Diese abgeleitete Sanktion kann in ihren

Wirkungen nicht über die bestehenden Regelungen zur Wahlprüfung

hinausweisen. Deshalb kommt ein Abbruch nur bei Vorliegen eines

Mangels in Betracht, wenn dieser die Nichtigkeit der Wahl bewirkt.

Einen solchen Vorgang fortzusetzen, macht keinen Sinn. Aber

jenseits dieser Ausnahme fehlt eine hinreichende Legitimation für

ein Gericht, in den Wahlvorgang einzugreifen. Es entsteht aus

dieser (gebotenen) Zurückhaltung auch kein Rechtsschutzdefizit,

welches zu schließen die Gerichte berufen wären. Es bleibt

vorliegend dem Arbeitgeber unbenommen, nach Abschluss der Wahl die

von ihm festgestellten Abweichungen aufzugreifen, wenn sie nur eine

Anfechtbarkeit tragen. Er muss einen fehlerhaft ins Amt gelangten

Betriebsrat dann nicht hinnehmen, wenn das Gesetz die Annullierung

der Wahl erlaubt. Das ist zwar vom Streitgegenstand her nicht

dasselbe (Rieble/Triskatis, NZA 2006, 233, 235), doch ist die

funktionale Verknüpfung hinreichend.

Randnummer 39

Diese vorstehenden Überlegungen sind auch für den zu

entscheidenden Fall einschlägig. Soweit der Arbeitgeber meint

(Schriftsatz vom 25.1.2012 S. 2 – Bl. 119 GA), die

Entscheidung des BAG verhalte sich nur zur Wiederwahl eines bereits

bestehenden Betriebsrates, stimmt dies nur für den Sachverhalt des

herangezogenen Urteils. Denn die Begründung des BAG spricht ganz

deutlich auch eine Erstwahl eines Betriebsrates in einem bislang

betriebsratsfreien Betrieb an. Dort ist z. B. die Rede von

„betriebsratslosem Zustand“ (aaO Rn. 33), der nur dann

in Betracht kommt, wenn nicht ein zuvor bestehender Betriebsrat ein

Restmandat wahrnimmt. Im Übrigen ist die Interessenlage durchaus

vergleichbar.

Randnummer 40

Einen die Nichtigkeit begründenden Mangel hat der Arbeitgeber

nicht darzulegen vermocht. Das gilt zunächst für die Verkürzung von

Einspruchsfrist und Vorschlagsfrist um vierzehn Stunden. Dabei

erscheint zunächst die geringfügig erscheinende Verkürzung der

Einspruchsfrist, § 3 Abs. 2 Nr. 3 WO 2001, auch deshalb nicht so

schwerwiegend, weil der Wahlvorstand auch nach Ablauf der Frist

gehalten ist, die Richtigkeit der Wählerliste von Amts wegen zu

überprüfen und zu korrigieren.

Randnummer 41

Bei der Frist zur Einreichung von Vorschlägen, § 3 Abs. 2 Nr. 8

WO 2001 kann dahinstehen, ob die Fristüberschreitung durch den

Zeitablauf bis zum Arbeitsende im Betrieb oder kalendertäglich

bestimmt ist. Entscheidend ist auch hier, dass die Auswirkungen des

Ordnungsfehlers nicht zu erkennen sind, und es bei jetziger Wertung

auch unwahrscheinlich erscheint, dass – wie der Vertreter des

Arbeitgebers in der Anhörung vermutete – nach 10.00 Uhr am

10.1.2012 sich ein Mitarbeiter entschloss, einen Listenvorschlag zu

unterbreiten und entmutigt feststellen musste, dass das

Wahlausschreiben den Fristablauf bereits bestimmte. Im Hinblick auf

die Notwendigkeit, ausreichende Unterstützerunterschriften

vorzulegen, erscheint die Überschreitung ebenfalls nicht

erheblich.

Randnummer 42

Die Zeitspanne zwischen dem Wahlausschreiben am 27.12.2011 und

der Durchführung der Wahl am 8.2.2012 berücksichtigt die in § 3

Abs. 1 WO 2001 geforderten sechs Wochen. Soweit der Arbeitgeber

meint, hier seien Betriebsruhe und Feiertage zumindest hemmend zu

berücksichtigen, gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Das Gesetz

enthält Regelungen zur Bestimmung einer Frist. Diese wurden

eingehalten.

Randnummer 43

Bei der fehlerhaften Berechnung der notwendigen Zahl der

Unterschriften für einen Vorschlag wurde in der Anhörung deutlich,

dass bei zwei Listen mit zwölf bzw. dreißig Unterstützern eine

Auswirkung dieses Fehlers eher unwahrscheinlich scheint.

Randnummer 44

Nach Wertung der Kammer kann die möglicherweise eingeschränkte

Bekanntmachung der Wahl, bei welcher die Bereiche Verwaltung und

ESV ausgespart sein konnten, durchaus im Rahmen einer Anfechtung

Bedeutung erlangen. Allerdings hat der Bevollmächtigte des

Wahlvorstandes darauf hingewiesen, dass von fünf Mitarbeitern in

der Verwaltung immerhin vier an einer Liste, teils als Kandidat,

teils als Unterstützer, beteiligt sind. Damit sind die Auswirkungen

des denkbaren Transparenzverstoßes schon nicht mehr so gravierend,

wie der erste Eindruck zu vermitteln scheint. Die Versicherung, ein

Mitarbeiter habe bis zum 10.1.2012 gar nichts von der Anberaumung

einer Wahl mitbekommen, ist für sich allein nicht

aussagekräftig.

Randnummer 45

Soweit weiter geltend gemacht wird, der Wahlvorstand habe einem

Schichtmeister die Vorbereitung einer Liste erschwert, ist schon im

Ansatz nicht deutlich, gegen welche Pflicht verstoßen wurde. Zur

Beratung – darauf weist der Bevollmächtigte des Beteiligten

zu 2) zutreffend hin – ist der Wahlvorstand nicht

verpflichtet, auch nicht zur Herausgabe von Mustern. Immerhin hat

der Schichtmeister später eine Liste eingereicht und diese scheint

zur Wahl zugelassen.

Randnummer 46

Bedeutsam ist auch, dass mit dem Rücktritt eines Mitgliedes des

Wahlvorstandes in der Woche vor der Wahl die gesetzliche

Mindestzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes, § 16 Abs. 1 BetrVG,

unterschritten wurde. Die Möglichkeit eines Rücktritts ist

einzelnen Mitgliedern nicht verwehrt. Das ist aber kein Fehler,

welcher der Wahl anhaftet oder den Durchführenden anhaftet. Die

Konsequenz ist eine Nachbestellung (Fitting aaO § 16 Rn. 85). Das

wurde in die Wege geleitet. Die Kürze der Frist bei der Ladung zur

Betriebsversammlung ist dem Umstand geschuldet, dass die Wahl des

Betriebsrates selbst in kurzem Abstand folgt. Wenn die zur Nachwahl

dienende Betriebsversammlung zwei Abende vor Durchführung der Wahl

erfolgt, kann eine abgekürzte Einladungsfrist kaum bemängelt

werden. Durch den Vorsitzenden bleibt der Wahlvorstand weiter

handlungsfähig. Auch schlägt nicht jeder Mangel hinsichtlich

Bestellung und Wirken des Wahlvorstandes auf die Wahl durch.

Randnummer 47

Eine Wahl ist nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze der

Wahl in einem so hohen Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der

Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt (schon: BAG

2.3.1955 AP BetrVG § 18 Nr. 1). Jeder Fehler ist dabei für sich zu

werten. Es erfolgt weder eine Addition noch eine Gesamtwürdigung

verschiedener Fehler (BAG 19.11.2003 BetrVG 1972 § 19 Nr. 54).

Beispielsweise wurde dies angenommen für Fälle, in denen ein

Betriebsrat durch spontane Akklamation ins Amt gehoben wurde (BAG

12.10.1961 AP BGB § 611 Urlaubsrecht Nr. 84) oder wenn

Nichtarbeitnehmer in die Wahl einbezogen wurden ((BAG 16.2.1995 AP

Einigungsvertrag Nr. 1). Auch das Fehlen eines Wahlvorstandes und

jeglichen geordneten Ablaufs sind hierhin zu zählen (GK-Kreutz Rn.

137).

Randnummer 48

Einen solchen Mangel hat der Arbeitgeber nicht darzulegen

vermocht. Die festgestellten Fehler sind – selbst wenn nur

der Vortrag des Antragstellers zu Grund gelegt wird – eher

untergeordneter Bedeutung wie auch die Wahrscheinlichkeit einer

Auswirkung auf das Wahlergebnis teilweise zweifelhaft erscheint.

Eine Grundlage, den Abbruch der Wahl zu gebieten, lässt sich so

nicht herleiten.

Randnummer 49

Dasselbe gilt auch für den Hilfsantrag. Auch ein Aufschub, eine

Aussetzung der Wahl ist nicht erzwingbar, zumal den vom Arbeitgeber

dargelegten Mängeln mit Ausnahme der Nachbesetzung des

Wahlvorstandes auf diese Weise kaum begegnet werden kann.

Randnummer 50

Mangels Verfügungsanspruch sind die Anträge unbegründet. Eine

Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Randnummer 51

In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist ein

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht

gegeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 WO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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