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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 89 ArbGG – Einlegung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89 ArbGG verweisen

  • § 87 ArbGG – Grundsatz
  • § 99 ArbGG – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
  • § 100 ArbGG – Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

Rechtsprechung zu § 89 ArbGG

29 Entscheidungen zitieren § 89 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 20/23 · 7. Senat

    Wahlanfechtung - Rechtsbeschwerde - Verfahrensfortsetzungsvoraussetzung

  • BAG, Beschl. v. 23.02.2021 – 1 ABR 33/19 · 1. Senat

    Unzulässige Beschwerde

  • BAG, Beschl. v. 20.03.2018 – 1 ABR 50/16 · 1. Senat

    Unzulässige Beschwerde - Anforderungen an die Beschwerdebegründung

  • BAG, Beschl. v. 30.10.2012 – 1 ABR 64/11 · 1. Senat

    Unzulässige Beschwerde

  • BAG, Beschl. v. 08.09.2010 – 7 ABR 73/09 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Betriebsparteien können bereits vor Rechtshängigkeit eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs 4 BetrVG vereinbaren, sich der erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen und hiergegen kein Rechtsmittel einzulegen.
  • BayVGH, Beschl. v. 04.08.2026 – 17 P 26.1235 · 17. Senat

    Beschwerderücknahme mit Endtermin – befristete prozessuale Gestaltungserklärung

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