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Rechtsprechung · LAG Schleswig-Holstein

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2014 – 1 Sa 382/13

Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts - Auslegung einer Änderungsvereinbarung - gestörtes Gegenseitigkeitsverhältnis
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LARBGSH:2014:0225.1SA382.13.0A
Normenkette
§ 157 BGB, § 611 BGB, § 133 BGB

Leitsatz

Sind die Rechtsfolgen einer Kündigung eines Tarifvertrags, der Grundlage für den Abschluss einer Änderungsvereinbarung mit einem AT-Mitarbeiter war, ausdrücklich im Änderungsvertrag geregelt, kommt eine abweichende Vertragsauslegung wegen eines "gestörten Gegenseitigkeitsverhältnisses" nicht in Betracht.(Rn.44)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 26.09.2013 – 3 Ca 659 d/13 – geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.675,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger verlangt die Zahlung eines (anteiligen) 13. Monatsgehalts für das Jahr 2012.

Randnummer 2

Die Beklagte betreibt am Standort I. eine Druckerei. Sie schloss im August 2011 mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (TVB, Anlage B 1, Bl. 35 – 38 d. A.), der auszugsweise lautet:

Randnummer 3

§ 2 Verzicht auf Tarifliche Jahresleistung und zusätzliches Urlaubsgeld

Insgesamt die „Einmalzahlungen“).

Randnummer 4

Die Zahlungen der tariflichen Jahresleistung gem. § 11 MTV entfallen in voller Höhe für die Jahre 2011 bis 2014. Die Zahlungen des zusätzlichen Urlaubsgelds gem. § 12 II Ziff. 3 MTV entfallen in voller Höhe für die Jahre 2012 bis 2014.

Randnummer 5

§ 3 Beschäftigungssicherung und Kündigungsoption

Randnummer 6

3.1. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind im Zeitraum vom Zeitraum des Inkrafttretens bis 31.12.2015 ausgeschlossen.

Randnummer 7

…

Randnummer 8

3.4 Im Falle einer Kündigung dieses Tarifvertrages werden die Einmalzahlungen für das Kalenderjahr, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, sowie die nicht geleisteten Einmalzahlungen des Vorjahres an die Beschäftigten zur Auszahlung gebracht.

Randnummer 9

§ 4 Beteiligung der AT-Mitarbeiter/innen und der Mitarbeiter/innen der PSG

Randnummer 10

4.1 P. I. ist verpflichtet, mit ihren außertariflichen Mitarbeitern/innen den Abschluss von individualvertraglichen Vereinbarungen anzustreben, in denen die AT-Mitarbeiter/innen entsprechend auf die Teile ihrer Vergütung verzichten. Im Gegenzug für den Gehaltsverzicht wird die P. I. den AT-Mitarbeitern/innen zusichern, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis 31.12.2015 keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen auszusprechen.

Randnummer 11

Der am ….1947 geborene Kläger war bis zu seinem Ausscheiden wegen Bezugs einer Regelaltersrente am 31.10.2012 als außertariflicher Angestellter, zuletzt als Teamleiter im Druckservice, zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 5.610,00 beschäftigt. Einzelvertraglich stand ihm ein 13. Monatsgehalt in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu.

Randnummer 12

In Umsetzung der tariflichen Verpflichtung aus § 4.1 TVB für die Beklagte schlossen die Parteien am 30.06.2011 eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Anlage K 5, Bl. 7 f d. A.), die auszugsweise lautet:

Randnummer 13

§ 1 Gehaltsverzicht

Randnummer 14

Der Mitarbeiter verzichtet im Jahr 2011 auf das 13. Monatsgehalt und im Jahre 2012 auf das anteilige 13. Monatsgehalt.

Randnummer 15

§ 2 Ausschluss betriebsbedingter Kündigung

Randnummer 16

Die Gesellschaft wird bis zum altersbedingten Austritt keine betriebsbedingte Beendigungskündigung dem Mitarbeiter aussprechen.

Randnummer 17

§ 3 Kündigung des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung

Randnummer 18

1. Im Falle einer Kündigung des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung entfallen mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Ausspruch der Beendigungskündigung folgt, der Verzicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen gemäß § 2 sowie der in § 1 dieser Vereinbarung geregelte Gehaltsverzicht.

Randnummer 19

2. Das aufgrund des Gehaltsverzichts nicht gewährte Monatsgehalt wird für das Kalenderjahr, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, sowie für das Vorjahr gezahlt. Die Auszahlung erfolgt mit der allgemeinen Gehaltsabrechnung des Monats November, der auf den Ausspruch der Kündigung des Tarifvertrags folgt Die Beklagte kündigte den TVB im Jahre 2013 zum 31.12.2013. Mit Aushang vom 26.02.2013 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern unter anderem mit:

Randnummer 20

„Für alle Arbeitnehmer, die im Zuge von individualrechtlichen Ergänzungsvereinbarungen auf Entgeltbestandteile verzichtet haben (AT-Angestellte, Beschäftigte der PSG) gilt ebenfalls, dass die bisher entfallenen Einmalzahlungen ab April 2013 wieder aufgenommen werden. Zusätzlich erhalten diese Beschäftigten die in 2012 einbehaltenen Entgeltbestandteile im April 2013 zurückgezahlt. Alle unter diese Gruppe fallenden Beschäftigten erhalten in den nächsten Wochen ein Schreiben, welches die für sie geltende Regelung konkretisiert.“

Randnummer 21

Mit Schreiben vom 11.03.2013 (Anlage K 6, Bl, 9 d. A.) machte der Kläger unter Hinweis auf § 3 seines Änderungsvertrags die Auszahlung des anteiligen 13. Gehalts für 2012 bis zum 26.04.2013 geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

Randnummer 22

Der Kläger ist der Auffassung, ihm steht für das Jahr 2012 ein – der Höhe nach un-streitiger – Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt zu.

Randnummer 23

Er hat hierzu vorgetragen, er sei angesichts seiner Sozialdaten bei Abschluss der Änderungsvereinbarung quasi ordentlich unkündbar gewesen, so dass sein Verzicht auf das 13. Monatsgehalt und der Verzicht der Beklagten auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gestanden hätten.

Randnummer 24

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der von ihr gewährte Kündigungsausschluss und der von den Arbeitnehmern zu erbringende Gehaltsverzicht hätten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gestanden. Der Kläger habe ihre Leistung (Kündigungsverzicht) bis zu seinem Ausscheiden vollständig in Anspruch genommen. Damit sei für ihn die Beschäftigungssicherung erreicht worden. Dann könne der Kläger auch nicht die Nachzahlung des 13. Gehalts verlangen. Aus dem TVB ergebe sich im Übrigen, dass eine Nachzahlung nur „an die Beschäftigten“ erfolgen solle. Auch aus § 3.2 der Änderungsvereinbarung ergebe sich, dass eine Nachzahlung nur an Mitarbeiter erfolgen solle, die zum Zeitpunkt der Kündigung des TVB noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten.

Randnummer 25

Wegen des weiteren Vortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Akte Bezug genommen.

Randnummer 26

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ist in der Begründung der Auffassung der Beklagten gefolgt.

Randnummer 27

Gegen dieses ihm am 16.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.10.2013 Berufung eingelegt und sogleich begründet.

Randnummer 28

Er führt aus: Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er nach dem Wortlaut des TVB und der Änderungsvereinbarung „Beschäftigter“ im Sinne der Regelungen sei und ihm daher der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehe. Das vom Arbeitsgericht als Argument herangezogene Gegenseitigkeitsverhältnis habe die Beklagte durch ihre Kündigung des TVB wieder beseitigt. Die Vereinbarung der Verpflichtung zur Nachzahlung des 13. Gehalts für das der Kündigung vorausgehende Jahr sei als eine Art „Vertragsstrafe“ zu verstehen, die die Beklagte leisten müsse.

Randnummer 29

Der Kläger beantragt,

Randnummer 30

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 26.09.2013 zum Aktenzeichen 3 Ca 659 d/13 zu verurteilen, an den Kläger 4.675,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen.

Randnummer 31

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 32

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 26.09.2013, Az. 3 Ca 659 d/13, zurückzuweisen.

Randnummer 33

Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und tritt den Ausführungen in der Berufung entgegen.

Randnummer 34

Ergänzend führt sie aus: Wegen des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Kündigungs- und Gehaltsverzicht komme eine Rückabwicklung des Gehaltsverzichts nicht mehr in Betracht, soweit sie den Kündigungsverzicht bereits „vollständig geleistet“ habe. Die Rückabwicklungsklausel lasse sich auch nicht als Vertragsstrafenklausel interpretieren. Eine Nachzahlungspflicht an ausgeschiedene Mitarbeiter bestehe nicht.

Randnummer 35

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Gründe

Randnummer 36

Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern, da die Klage begründet ist. Dem Kläger steht der gel-tend gemachte Zahlungsanspruch in vollem Umfang zu.

I.

Randnummer 37

Der Kläger kann die Zahlung eines anteiligen 13. Monatsgehalts für 2012 in unstreitiger Höhe von EUR 4.675,00 brutto verlangen.

Randnummer 38

1. Unstreitig steht dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag ein 13. Monatsgehalt zu. Mangels anderweitiger Angaben der Parteien ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen echten Gehaltsbestandteil handelt, der auch im Jahr des Ausscheidens anteilig verdient wird. Das ist auch von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden.

Randnummer 39

2. Dieser anteilige Anspruch ist für das Jahr 2012 durch die Vereinbarung in § 1 des Änderungsvertrages vom 30. Juni 2011 zunächst entfallen. Dort hatte der Kläger ausdrücklich auf das anteilige 13. Monatsgehalt für das Jahr 2012 verzichtet.

Randnummer 40

3. Dieser Verzicht ist aber seinerseits rückwirkend nach § 3 der Änderungsvereinbarung entfallen.

Randnummer 41

Nach § 3 Ziff. 2 wird im Falle einer Kündigung des TVB das aufgrund des Gehaltsverzichts nicht gewährte Monatsgehalt für das Kalenderjahr, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, sowie für das Vorjahr ausgezahlt.

Randnummer 42

Die Beklagte hat den TVB im Jahr 2013 gekündigt. Nach § 3 Ziff. 2 des Änderungsvertrages ist sie damit zur Auszahlung des anteiligen 13. Monatsgehalt für das Jahr 2012 verpflichtet, weil das Jahr 2012 das Jahr ist, das in Bezug auf den Ausspruch der Kündigung des TVB das Vorjahr darstellt.

Randnummer 43

4. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beklagten, denen auch das Arbeitsgericht gefolgt ist, überzeugen die Berufungskammer nicht.

Randnummer 44

a) Soweit sich die Beklagte auf ein „gestörtes Gegenseitigkeitsverhältnis“ der Vertragspflichten bezieht, verkennt sie, dass die Rechtsfolgen dieser Störung ausdrücklich vertraglich geregelt sind. Sofern man die Kündigung des TVB überhaupt als Störung des Vertragsverhältnisses ansehen kann, haben die Parteien der Änderungsvereinbarung jedenfalls in § 3 Ziff. 2 ausdrücklich die sich daraus ergebende Rechtsfolge geregelt. Die Parteien haben insoweit auch keineswegs nicht bedacht, dass eine Kündigung des TVB im Jahr 2013 dazu führt, dass dem Kläger trotz seines Ausscheidens noch ein Anspruch zusteht. Dass der Kläger im Jahr 2012 sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beenden würde und dass dies den Vertragsparteien bewusst sei, ergibt sich ohne Weiteres aus § 1 und § 2 des Änderungsvertrags, in dem jeweils auf das Ausscheiden des Klägers im Jahr 2012 Bezug genommen wird.

Randnummer 45

Wenn die Rechtsfolgen eines bestimmten Ereignisses im Vertrag ausdrücklich geregelt sind, bedarf es insoweit keiner ergänzenden Auslegung.

Randnummer 46

Dass die Beklagte durch die Kündigung des TVB rückwirkend zu einer Zahlung verpflichtet ist, begründet nicht eine die Rückabwicklung notwendig machende Vorleistungspflicht, sondern ist gerade vertraglich vereinbart und damit Teil des Gegenseitigkeitsverhältnisses im Änderungsvertrag. Durch die Kündigung des TVB reduziert sich die Leistungspflicht des Klägers auf den Gehaltsverzicht für 2011.

Randnummer 47

b) Eine Vertragsstörung nach § 326 BGB, der typischerweise die Fallgruppen gestörter synallagmatischer Vertragspflichten regelt, liegt ersichtlich nicht vor und ist von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.

Randnummer 48

c) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Auszahlungsanspruch stehe nur ihren beschäftigten Mitarbeitern zu, lässt sich das der Änderungsvereinbarung nicht entnehmen. In § 3 Ziff. 2 heißt es schlicht, dass das Monatsgehalt für das Vorjahr ausgezahlt wird. Anspruchsberechtigt ist damit ohne Einschränkungen der aus dem Vertrag Begünstigte, hier der Kläger als Vertragspartei. Satz 2 der Regelung legt demgegenüber nur einen Fälligkeitstermin für den Fall fest, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Der Beschäftigtenbegriff in § 4 TVB gibt für die Auslegung der von den Parteien geschlossenen Änderungsvereinbarung nichts her.

II.

Randnummer 49

Zinsen auf seine Forderung stehen dem Kläger gemäß den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB ab dem 01.05.2013 zu.

Randnummer 50

Durch den Aushang vom 26.02.2013 hat die Beklagte ihren außertariflichen Mitarbeitern angeboten, die einbehaltenen Entgeltbestandteile im April 2013 zurückzuzahlen. Dieses Angebot hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 11.03.2013, in dem er die Auszahlung des einbehaltenen anteiligen Gehalts bis zum 26.04.2013 verlangt hat, stillschweigend angenommen. Eine Mahnung war damit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Damit stehen dem Kläger die Zinsen ab dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt, dem 01.05.2013, zu.

III.

Randnummer 51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Randnummer 52

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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