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Rechtsprechung · LAG Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.07.2014 – 6 Sa 314/13

Befristungskontrolle - Bestandsstreitigkeit
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGST:2014:0704.6SA314.13.0A
Normenkette
§ 8 Abs. 3 AltTZG 1996 vom 20.12.1999, § 236 SGB VI

Leitsatz

§ 8 Abs. 3 ATG a.F. (juris: AltTZG) findet bei der Befristung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen analoge Anwendung, wenn dem Arbeitnehmer im Anschluss an die Altersteilzeit ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI (juris: SGB 6) zusteht.(Rn.37)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.04.2013 – 5 Ca 2727/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung.

Randnummer 2

Die am 15.12.1952 geborene Klägerin ist seit 01.02.1986 bei der Beklagten bzw. deren Funktionsvorgängerin beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich zunächst nach dem Arbeitsvertrag vom 07.01.1991 (Bl. 6, 7 d.A.). Unstreitig findet nunmehr der TVöD auf das Vertragsverhältnis Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD.

Randnummer 3

Unter dem Datum 11.12.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (ATZ-V – Bl. 4, 5 d.A.) mit Wirkung zum 01.12.2008 in Form des sog. Blockmodells. Die Arbeitsphase sollte bis zum 15.12.2011 andauern. Im Anschluss daran erfolgt die Freistellungsphase bis zum 31.12.2014. Demgemäß vereinbarten die Parteien in § 7 folgende Befristung:

Randnummer 4

…

Randnummer 5

§ 7 – Ende des Arbeitsverhältnisses

Randnummer 6

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 31. Dezember 2014.

Randnummer 7

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses richten sich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 3 TV ATZ.

Randnummer 8

…

Randnummer 9

Die Klägerin hat aufgrund ihres Geburtsjahres keinen Anspruch auf eine Altersrente nach Altersteilzeit gemäß § 237 SGB VI. Ihr steht jedoch ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI ab 01.01.2015 zu, allerdings verbunden mit Rentenabschlägen in Höhe von 10,8 %.

Randnummer 10

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der vereinbarten Befristung des ATZ-Vertrages zum 31.12.2014 komme keine Rechtswirksamkeit zu, weil hierfür kein rechtfertigender Grund bestehe. § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (ATG a.F.) verlange für die wirksame Befristung eines ATZ-Vertrages einen sich an das Vertragsverhältnis anschließenden Rentenanspruch nach Altersteilzeit. Diese Voraussetzung sei – unstreitig – vorliegend nicht gegeben.

Randnummer 11

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 12

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 11.12.2006 mit Ablauf des 31.12.2014 sein Ende finden wird.

Randnummer 13

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 14

die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristungsabrede komme Rechtswirksamkeit zu. Ungeachtet des Vorliegens eines sachlichen Grundes stelle die Berufung der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Befristungsabrede aber auch einen Verstoß gegen § 242 BGB – Treu und Glauben – dar, da sie – unstreitig – erstmals Anfang Januar 2012 gegenüber der Beklagten eine Verlängerung des ATZ-Vertrages geltend gemacht habe.

Randnummer 16

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.04.2013 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die bereits am 06.09.2012 anhängig gemachte Befristungskontrollklage sei unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien in Form des ATZ-Vertrages sei rechtswirksam auf den 31.12.2014 befristet worden. Zwar finde § 8 Abs. 3 ATG a.F. nicht direkt Anwendung. Die Bestimmung sei jedoch auf den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Altersrente gem. § 236 SGB VI analog anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 161 – 172 d.A. verwiesen.

Randnummer 17

Gegen dieses, ihr am 27.06.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.07.2013 Berufung eingelegt und diese am 27.08.2013 begründet.

Randnummer 18

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, bei § 8 Abs. 3 ATG a.F. handele es sich um eine Ausnahmevorschrift. Deshalb sei eine analoge Anwendung nicht möglich.

Randnummer 19

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 20

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.04.2013 – 5 Ca 2727/12 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 11. Dezember 2006 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 sein Ende finden wird.

Randnummer 21

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 22

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Randnummer 23

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Randnummer 24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

A.

Randnummer 25

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das ATZ-Verhältnis der Parteien endet gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Fristablauf am 31.12.2014. Die in § 7 ATZ-V vereinbarte Befristung zum vorgenannten Termin ist rechtswirksam.

I.

Randnummer 26

Die Rechtswirksamkeit folgt zwar nicht bereits auf §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG, weil die Klägerin die für Befristungskontrollklagen geltende Klagefrist (§ 17 Satz 1 TzBfG) eingehalten hat. Bei kalendermäßiger Befristung des Arbeitsvertrages kann die Klage fristwahrend auch schon vor dem vereinbarten Ende erhoben werden (BAG 15.05.2012 – 7 AZR 35/11 – Rn. 15).

II.

Randnummer 27

Für die Befristungsabrede besteht aber ein sachlicher Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, die Befristung sei aufgrund einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 3 ATG a.F., der einen besonderen Befristungsgrund bildet, gerechtfertigt. Die Bestimmung in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung lautet wie folgt:

Randnummer 28

(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, ist zulässig.

Randnummer 29

1. Die Parteien haben einen ATZ-Vertrag i.S.d. § 2 Abs. 1 ATG a.F. geschlossen. Hierin heißt es:

Randnummer 30

§ 2 Begünstigter Personenkreis

Randnummer 31

(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die

Randnummer 32

1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,

Randnummer 33

2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und

Randnummer 34

3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet, gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. ….

Randnummer 35

a. Die getroffene Vereinbarung entspricht den Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 sowohl inhaltlich als auch zeitlich. Die Klägerin kann unstreitig nach Ablauf der Befristung eine Rente wegen Alters beanspruchen.

Randnummer 36

b. Dass der Vertragsschluss bereits vor dem Erreichen des 55. Lebensjahres der Klägerin erfolgte, steht der Einordnung des Vertrages als ATZ-Vertrag nicht entgegen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des ATG ist nicht der Vertragsschluss, sondern der Beginn der Altersteilzeit (ErfK/Rolfs 14. Aufl. ATG § 2 Rn. 2). Die Regelung in Abs. 1 Nr. 1 knüpft an die Leistungsgewährung an.

Randnummer 37

2. Zwar besteht für die Klägerin nach dem vereinbarten Ende des ATZ-Vertrages kein Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit i.S.d. § 237 SGB VI, weil sie nicht vor dem 01.01.1952 geboren wurde. Die Kammer bejaht jedoch eine analoge Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 ATG a.F. auch für den – hier vorliegenden – Fall, dass dem Arbeitnehmer nach Beendigung des ATZ-Verhältnisses auf anderer rechtlicher Basis ein Anspruch auf Altersrente zusteht.

Randnummer 38

Nach § 8 Abs. 3 ATG sind Vereinbarungen zulässig, in denen der Altersteilzeitarbeitsvertrag auf den Tag befristet wird, an dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erfüllt. § 8 Abs. 3 ATG stellt einen gesetzlichen Befristungsgrund für Altersteilzeitvereinbarungen dar.

Randnummer 39

Vom Wortlaut des § 8 Abs. 3 ATG nicht umfasst ist eine Befristungsmöglichkeit, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf eine Altersrente nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI), sondern auf eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI hat. Aus der Regelung in § 8 Abs. 3 ATG ergibt sich aber, dass auch die Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer nach dessen Beendigung nicht nur einen Anspruch auf Altersrente wegen Altersteilzeit, sondern auf eine (ungekürzte) Regelaltersrente hat.

Randnummer 40

Durch die Änderung des ATG sollte der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand durch Altersteilzeitarbeit erleichtert werden (BT-Drucks. 13/4877 S. 24). Arbeitsrechtliche Vereinbarungen, die die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Arbeitnehmer eine Rente nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen kann, sollten ausdrücklich für zulässig erklärt werden. Dazu war es erforderlich, mit der arbeitsrechtlichen Bestimmung des § 8 Abs. 3 ATG eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI zu treffen (BT-Drucks. 13/4877 S. 29). Ansonsten wäre eine auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Befristung nur erlaubt, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist (BAG 16.11.2005 – 7 AZR 86/05 – Rn. 25 – 27).

Randnummer 41

Danach kommt es für die sachliche Rechtfertigung der Befristungsabrede in einem ATZ-Vertrag entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Altersteilzeit durch Rentenleistung abgesichert ist. Hierfür spricht auch, dass bereits in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG die Laufzeit des ATZ-Vertrages sich auf die Zeit erstrecken musste, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden konnte.

Randnummer 42

Eine analoge Anwendung der vorgenannten Bestimmung scheitert nicht daran, dass die Klägerin ab 01.01.2015 die Altersrente nur mit Abschlägen in Anspruch nehmen kann. § 8 Abs. 3 ATG a.F. setzt nämlich gerade keinen Anspruch auf Gewährung einer abschlagsfreien Rente nach Altersteilzeit voraus.

Randnummer 43

Weiter spricht für eine analoge Anwendung die Entwicklung in der Gesetzgebung. Der Gesetzgeber hat durch Art. 14 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I, S. 554) § 8 Abs. 3 ATG dahin geändert, dass eine Befristung bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer (jedwede) Altersrente beziehen kann, zulässig ist und dies als eine Klarstellung angesehen (BT-Drs. 16/3794, S. 48). Mithin ist auch der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass durch die Neufassung des § 8 Abs. 3 ATG dessen Regelungsbereich bezogen auf die von dem Arbeitnehmer zu beziehende Art der Altersrente konstitutiv erweitert worden ist.

Randnummer 44

Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 – 9 AZR 453/10 – ergibt sich keine gegenteilige rechtliche Bewertung. Der 9. Senat hat in der vorgenannten Entscheidung keineswegs die analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 ATG a.F. auf den Bezug von anderen Formen der Altersrente nach Beendigung der Altersteilzeit generell ausgeschlossen, sondern lediglich eine analoge Anwendung auf Vereinbarungen abgelehnt, die inhaltlich nicht den Vorgaben des § 2 ATG a.F. (Sabbatical) entsprechen (vgl. Rn. 19 der vorgenannten Entscheidung).

III.

Randnummer 45

Da sonstige Unwirksamkeitsgründe für die vereinbarte Befristung dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen sind, konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben, ohne dass es noch auf die weitere Frage ankommt, ob die Klägerin durch Vollzug des ATZ-Vertrages ihre Rechte auf Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede verwirkt hat.

B.

Randnummer 46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

Randnummer 47

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

Randnummer 48

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

Randnummer 49

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8 AtG, § 8 AltTZG_1996, § 2 AtG, § 7 ATZV, § 66 ArbGG ST, § 72 ArbGG ST, § 72a ArbGG ST, § 8 ArbGG ST

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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