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Rechtsprechung · LAG Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2011 – 6 Sa 167/10

Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Mindestnettobetrag - § 5 AltTZTV - private Krankenversicherung
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGST:2011:0308.6SA167.10.0A
Normenkette
§ 5 Abs. 1 AltTZTV, § 5 Abs. 2 AltTZTV, § 5 Abs. 3 AltTZTV, MinNettoV 2008

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages gemäß § 5 Abs 2 und 3 TV-ATZ (juris AltTZTV) sind auch dann die Werte aus der Mindestnettobetrags VO (juris MinNettoV 2008) zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung unterhält.(Rn.31)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Halle vom 03.03.2010 – 8 Ca 2452/09 – wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden

Vergütung im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Randnummer 2

Der Kläger ist seit 1978 bei dem beklagten Land bzw. dessen

Funktionsvorgänger als Berufsschullehrer tätig. Er unterrichtet an

der … . Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich

aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme (Arbeitsvertrag vom

19.08.1992 – Bl. 6 f.d.A.) nach Maßgabe des BAT-O sowie nach

den diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen.

Randnummer 3

Am 20.12.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag

im Blockmodell (Bl. 9 f.d.A.) ab, beginnend am 01.11.2008.

Randnummer 4

Der Kläger ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.

Er unterhält vielmehr eine private Kranken- und Pflegeversicherung.

Das beklagte Land erstattet ihm gemäß §§ 257 SGB V, 61 SGB XI

anteilig die hierfür anfallenden Versicherungsbeiträge.

Randnummer 5

Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Land errechne die

ihm seit 01.11.2008 zustehende Vergütung im Rahmen des

Altersteilzeitvertrages nicht korrekt. Bei der Ermittlung des sog.

2. Aufstockungsbetrages gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 des

Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im Folgenden

TV-ATZ), wonach ihm 83 % des bisherigen Nettoentgeltes als

Vergütung zustehe (Mindestnettobetrag), lege das beklagte Land

unzulässigerweise die Werte aus der in § 5 Abs. 3 TV-ATZ in Bezug

genommenen Mindestnettobetragsverordnung zugrunde, da jene Werte

auf die sich bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer

ergebenden Abzüge vom Bruttolohn abstellen. Ein solcher Abzug falle

bei ihm jedoch aufgrund seiner privaten Krankenversicherung nicht

an. Er habe vielmehr aus dem so ermittelten Nettobetrag die

Versicherungsbeiträge abzuführen, was quasi zu einer

Doppelbelastung führe. Das für ihn maßgebliche Nettoentgelt sei

daher nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV-ATZ, nämlich anhand der

bei einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer gewöhnlich

anfallenden Abzüge, zu ermitteln.

Randnummer 6

Bei einem auf dieser Basis errechneten Nettoentgelt erhöhe sich

der 2. Aufstockungsbetrag in seinem Fall um – rechnerisch

unstreitige – 195,13 EUR netto monatlich.

Randnummer 7

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger nach erfolgloser

Geltendmachung (Schreiben vom 03.06.2009 – Bl. 15 f.d.A.) den

vorstehend ermittelten Anspruch für die Monate November 2008 bis

Mai 2009 in Höhe von insgesamt … EUR netto

weiter.

Randnummer 8

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 9

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.365,91

EUR netto Differenz Arbeitsentgelt für den Zeitraum von November

2008 bis Mai 2009 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem

Basiszinssatz seit dem 18.06.2009 zu zahlen.

Randnummer 10

Das beklagte Land hat beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der 2.

Aufstockungsbetrag sei im Fall des Klägers korrekt anhand der Werte

aus der Mindestnettobetragsverordnung ermittelt worden. Die

tarifliche Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TV-ATZ lasse keinen

Raum für eine individuelle Ermittlung des 2. Aufstockungsbetrages.

Dies sei von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich so vereinbart

worden. Auf dieser Basis sei für die streitgegenständlichen Monate

die dem Kläger zustehende Altersteilzeitvergütung korrekt ermittelt

worden.

Randnummer 13

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.03.2010 die Klage

abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe

kein Anspruch auf weitere Altersteilzeitvergütung in Form eines

erhöhten 2. Aufstockungsbetrages zu, da § 5 Abs. 2 und Abs. 3

TV-ATZ eine Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse in

Form einer privaten Krankenversicherung nicht vorsehen. Wegen der

weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl.

110 – 116 d.A. verwiesen.

Randnummer 14

Gegen dieses, ihm am 12.04.2010 zugestellte Urteil hat der

Kläger am 30.04.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.07.2010 am 09.07.2010

begründet.

Randnummer 15

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er unter Aufrechterhaltung

seines Rechtsstandpunktes sein Klageziel weiter. Im Übrigen sei ihm

im Rahmen der Informationsveranstaltungen vor Abschluss des

ATZ-Vertrages eine effektive Vergütung von 83 %

„seines“ bisherigen Nettoentgeltes seitens des

beklagten Landes zugesagt worden.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt,

Randnummer 17

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.03.2010

– 8 Ca 2452/09 abzuändern und das beklagte Land zu

verurteilen, an den Kläger 1.365,91 EUR netto Differenz –

Arbeitsentgelt für den Zeitraum von November 2008 bis Mai 2009

nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

18.06.2009 zu zahlen.

Randnummer 18

Das beklagte Land beantragt,

Randnummer 19

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Randnummer 20

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung und

legt – nach Auflage durch das Berufungsgericht – zur

Ergänzung seines Sachvortrages korrigierte Vergütungsabrechnungen

(Bl. 187 ff.d.A.), die in den streitgegenständlichen Monaten

wirksam gewordene tarifliche Vergütungserhöhungen berücksichtigen,

vor. Auf die Erläuterungen hierzu – S. 2 des Schriftsatzes

vom 01.12.2010 (Bl. 184 d.A.) – wird Bezug genommen.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf

die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

A.

Randnummer 22

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im

Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist

nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage

abgewiesen. Dem Kläger steht für die streitgegenständlichen Monate

keine weitere Vergütung aus dem zwischen den Parteien bestehenden

Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu. Das beklagte Land hat vielmehr

mit den vorgenommenen Zahlungen den Vergütungsanspruch des Klägers

erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

I.

Randnummer 23

Ein Anspruch auf weitere Vergütung folgt nicht aus § 5 TV-ATZ.

Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

Randnummer 24

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich

des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der

vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur

Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge

aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des

Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile,

Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und

Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1

Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O)

unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2

Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

Randnummer 25

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der

Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen

Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges

Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach

beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine

Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der

sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden

Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

…

Randnummer 26

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2

ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des

Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger

Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unter-abs. 1

Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene

Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des

Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die

bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A

des Altersteilzeitgesetzes). …

Randnummer 27

Die von dem beklagten Land ausweislich der korrigierten

Vergütungsabrechnungen (Bl. 187 ff.d.A.) ermittelten und auch

ausgezahlten Beträge für die Monate November 2008 bis Mai 2009

entsprechen den Vorgaben dieser Bestimmungen.

Randnummer 28

1. Das beklagte Land hat, was auch der Kläger nicht in Zweifel

zieht, die maßgebliche (Teilzeit-)Vergütung nach § 4 TV-ATZ und

auch den 1. Aufstockungsbetrag gemäß § 5 Abs. 1 TV-ATZ korrekt

unter Berücksichtigung der zum März 2009 rückwirkend erfolgten

Vergütungserhöhungen ermittelt, wie sich aus der Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.12.2010 entnehmen lässt. Dabei hat das

beklagte Land zu Recht den Zuschuss zur privaten Kranken- und

privaten Pflegeversicherung des Klägers bei der Berechnung des 1.

Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt. Diese Leistung

entspricht dem Arbeitgeberanteil an den

Sozialversicherungsbeiträgen eines gesetzlich versicherten

Arbeitnehmers und zählt daher nicht zum Bruttoentgelt

i.S.d. § 4 TV-ATZ.

Randnummer 29

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist weiterhin der 2.

Aufstockungsbetrag (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 TV-ATZ) von dem beklagten

Land zutreffend bestimmt worden.

Randnummer 30

a. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV-ATZ

ist der Mindestnettobetrag nicht anhand des von dem Arbeitnehmer

zuletzt oder in einem bestimmten Referenzzeitraum vor Beginn der

Altersteilzeit individuell bezogenen Nettoverdienstes zu ermitteln.

Maßgeblich sind vielmehr die Werte der

Mindestnettobetragsverordnung, die auf den tarifvertraglich

festgelegten Wert von 83 % hochzurechnen sind. Diese

Verfahrensweise der Tarifpartner, nämlich den Mindestnettobetrag

anhand der üblicherweise bei Arbeitnehmern anfallenden Abzüge

„abstrakt“ zu bestimmen, ist von ihrer

Rechtsetzungsmacht abgedeckt. Die Kammer schließt sich der

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.10.2008 (9 AZR

466/07) an. Die von den Tarifpartnern gewählte

„abstrakte“ Berechnungsweise ist auch deshalb nicht zu

beanstanden, weil es sich bei den Aufstockungsbeträgen nicht um die

unmittelbare Gegenleistung für die von dem Arbeitnehmer erbrachte

Arbeitsleistung handelt. Die tariflichen Regelungen gewähren dem

Arbeitnehmer vielmehr über die ihm „eigentlich“

zustehende Teilzeit-Vergütung hinaus eine zusätzliche Leistung.

Randnummer 31

Auch für Arbeitnehmer, die eine private Kranken- und

Pflegeversicherung unterhalten, enthält Abs. 3 des § 5 TV-ATZ keine

abweichende Berechnungsweise für die Ermittlung des

Mindestnettobetrages. Abs. 3 Satz 2 sieht lediglich für den Fall,

dass das für die Berechnung maßgebliche Entgelt den

Tabellenhöchstwert übersteigt, eine Ermittlung anhand der

gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden Abzüge vor. Ob im Rahmen

dieser Vorschrift der Arbeitgeber verpflichtet ist, die tatsächlich

von dem Arbeitnehmer entrichteten Versicherungsbeiträge (abzüglich

des geleisteten Zuschusses) zu berücksichtigen oder aber ob auch

insoweit – wofür der Begriff „gewöhnlich“ spricht

– eine Pauschalierung zu erfolgen hat, kann dahinstehen, weil

vorliegend das maßgebliche Vollzeit-Einkommen des Klägers in den

streitgegenständlichen Monaten nicht die in der Verordnung

enthaltenen Höchstwerte überstiegen hat. Sonstige Anhaltspunkte

dafür, dass die Tabellenwerte der vorgenannten Verordnung für

privat krankenversicherte Arbeitnehmer nicht anwendbar sein sollen,

sind nicht erkennbar. Die Tarifpartner haben vielmehr

„unterschiedslos“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV-ATZ auf diese

Tabellenwerte zur Ermittlung des 2. Aufstockungsbetrages verwiesen.

Ein irgendwie gearteter Anhaltspunkt im Wortlaut des

Tarifvertrages, wonach für diese Arbeitnehmergruppe eine

anderweitige Berechnung vorgesehen sei, ist nicht erkennbar. Es

muss daher – wie das Bundesarbeitsgericht bereits in der

vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt hat – bei einer

„abstrakten“ Berechnungsweise auch für Arbeitnehmer

verbleiben, die eine private Krankenversicherung und eine private

Pflegeversicherung unterhalten. Die Situation dieser

Arbeitnehmergruppe weicht auch nicht grundlegend von der

Konstellation ab, die die Tarifpartner bei der von ihnen

vorgenommenen Bezugnahme auf die Mindestnettobetragsverordnung im

Auge hatten. Das Unterhalten einer privaten Kranken- und

Pflegeversicherung stellt letztendlich – wie auch die eine

Steuerpflicht auslösende Mitgliedschaft in einer Kirche –

einen persönlichen Umstand des in Altersteilzeit befindlichen

Arbeitnehmers dar, der gerade nicht bei der Ermittlung des 2.

Aufstockungsbetrages individuell zu berücksichtigen ist.

Randnummer 32

b. Die Berechnung des 2. Aufstockungsbetrages entspricht, wie

sich ebenfalls der Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes vom

01.12.2010 entnehmen lässt, den Vorgaben der

Mindestnettobetragsverordnung. Das beklagte Land hat zutreffend die

Vergütung für eine Vollzeittätigkeit ohne VBL-Beiträge angesetzt (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 2. Halbsatz TV-ATZ) und die hierfür

maßgeblichen Werte in der Mindestnettobetragsverordnung betreffend

die Steuerklasse IV korrekt auf 83 % hochgerechnet.

II.

Randnummer 33

Der klageweise geltend gemachte Anspruch ergibt sich weiterhin

nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien

(§ 611 BGB), wonach dem Kläger als Altersteilzeitvergütung

mindestens 83 % „seines“ bisherigen Nettoeinkommens

zustehen sollte.

Randnummer 34

1. Aus der Vertragsurkunde ergeben sich für eine derartige

Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte.

Randnummer 35

2. Dass ein hierzu befugter Vertreter des beklagten Landes dem

Kläger ein diesbezügliches Vertragsangebot unterbreitet hat, hat

dieser nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es verbleibt

mithin bei dem allgemeinen Grundsatz, dass dem Inhalt einer

Vertragsurkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit

zukommt. Dies gilt umso mehr, als bei öffentlichen Arbeitgebern

aufgrund der haushaltsrechtlichen Bindungen regelmäßig nicht davon

ausgegangen werden kann, die abgegebenen Erklärungen sollen

Ansprüche begründen, die über das tarifliche Niveau

hinausgehen.

Randnummer 36

3. Dass der Kläger möglicherweise Hinweise vor Abschluss des

ATZ-Vertrages dahin verstanden hat, ihm verbleibe 83 %

„seines“ bisherigen Nettoeinkommens, begründet

schlussendlich keinen hierauf gerichteten vertraglichen Anspruch.

Wenn der Kläger darauf verweist, er hätte in Kenntnis des

tatsächlich sich ergebenden Einkommensniveaus den ATZ-Vertrag

(wohl) nicht abgeschlossen, so hätte für ihn wohl die Möglichkeit

bestanden, nach Erhalt der ersten Vergütungsabrechnungen sich im

Wege der Irrtumsanfechtung von dem ATZ-Vertrag wieder zu lösen.

III.

Randnummer 37

Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg

haben.

B.

Randnummer 38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

Randnummer 39

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht

statt.

Randnummer 40

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72

Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen

Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Die

maßgebliche Auslegung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TV-ATZ ist bereits

höchstrichterlich durch die vorstehend zitierte Entscheidung des

Bundesarbeitsgerichts erfolgt.

Randnummer 41

Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von dieser

Rechtsprechung ab.

Randnummer 42

Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 66 ArbGG ST, § 72 ArbGG ST, § 8 ArbGG ST

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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