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Rechtsprechung · LAG Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2016 – 5 Sa 191/14

Altersteilzeitvertrag - Überlastquote - Gleichbehandlung
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGST:2016:0622.5SA191.14.0A

Orientierungssatz

1. Die Überlastquote gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG 1996 kommt auch im Bereich des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit im Rahmen der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) zur Anwendung.(Rn.38)

2. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG 1996 geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dieser gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzung so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Dabei trifft zunächst den Arbeitnehmer die Darlegungslast für sein Vorbringen, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer werden von dem Arbeitgeber anders behandelt. Erst nach einem solchen Vortrag muss der Arbeitgeber gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört.(Rn.43)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 837/16)

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 36/17)

Tenor

I.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 (Az.: 3 Ca 453/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, im Folgenden: ATZ-Vertrag.

Randnummer 2

Der am ... geborene Kläger ist seit dem 07.09.1992 bei dem ... beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad von 50. Der Kläger war als Mitglied des Hauptpersonalrates zuletzt mit 70 Prozent seiner Arbeitszeit freigestellt.

Randnummer 3

Dienstansässig ist der Kläger in der Landesanstalt ... am Standort I... im Landkreis S... Der Kläger übt dort eine Tätigkeit als Dezernatsleiter aus (Entgeltgruppe 15 TV-L), zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.617,00 Euro.

Randnummer 4

Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Rahmen der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 Anwendung (im Folgenden: TV ATZ LSA).

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 01.11.2012 (Bl. 56 d. A.) beantragte der Kläger den Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell beginnend ab 01.12.2012 bis 31.10.2018. Die Freistellungsphase sollte am 01.11.2015 beginnen.

Randnummer 6

Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 19.03.2013 (Bl. 16, 17 d. A.) den Antrag des Klägers ab.

Randnummer 7

Mit seiner am 29.04.2012 beim Arbeitsgericht Stendal eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, seinem Antrag zu entsprechen. Sein Arbeitsplatz sei entbehrlich. Dies ergebe sich insbesondere wegen dem Stellenabbau bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 09.08.2012, Bl. 19, 20 d. A.).

Randnummer 8

Das beklagte Land kann sich auch nicht auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 im Geschäftsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Altersteilzeitverträge mit Mitarbeitern abgeschlossen habe. Dabei sei insbesondere auf den ATZ-Vertrag mit dem Mitarbeiter Dr. S. aus dem Jahr 2012 zu verweisen.

Randnummer 9

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 10

das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.11.2012 bis 30.10.2018 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.11.2012 bis 31.10.2015 und die Freistellungsphase vom 01.11.2015 bis 31.10.2018 dauern soll.

Randnummer 11

Das beklagte Land hat beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu, weil seine Tätigkeit als Dezernatsleiter nicht entbehrlich sei. Im Übrigen stehe dem Anspruch auch die gesetzlich vorgesehene Überlastquote entgegen. Hierzu verweist das beklagte Land auf die im Geschäftsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau abgeschlossenen 25 ATZ-Verträge der Tarifbeschäftigten bezogen auf 339 Tarif beschäftigte und 15 Beamte. Auch zwei Beamten ist Altersteilzeit bewilligt worden.

Randnummer 14

Der Anspruch des Klägers folge auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze sei der Kläger insbesondere nicht mit dem Mitarbeiter Dr. S. vergleichbar.

Randnummer 15

Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Arbeitsgericht das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe zwar im Hinblick auf die Überlastquote kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages auf tarifrechtlicher Basis zu. Ein solcher Anspruch folge aber aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das beklagte Land auch nach Erreichen der Überlastquote mit weiteren Arbeitnehmern, insbesondere mit dem Mitarbeiter Dr. S. noch im Jahr 2012, ATZ-Verträge abgeschlossen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 99 bis 111 der Akte verwiesen.

Randnummer 16

Gegen das dem beklagten Land am 22.04.2014 zugestellte Urteil wendet sich die am 13.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.07.2014 am 21.07.2014 begründete Berufung.

Randnummer 17

Das beklagte Land ist weiterhin der Auffassung, der Kläger habe auch nicht nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf den begehrten ATZ-Vertrag. Der Kläger befinde sich gerade nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit dem Mitarbeiter Dr. S. haben gänzlich andere Erwägungen eine Rolle gespielt.

Randnummer 18

Das beklagte Land beantragt,

Randnummer 19

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 3 Ca 453/13 zugestellt am 22.04.2014, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 22

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Darüber hinaus ergänzt der Kläger seinen Vortrag. Aufgrund des Haushaltsführungserlasses des Ministeriums für Finanzen vom 16.01.2012 müsse er behandelt werden wie ein Mitarbeiter, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Das beklagte Land könne sich auch deshalb nicht auf die Überlastquote berufen, weil es trotz Überschreiten der Überlastquote auch noch im Jahr 2013 Altersteilzeitvereinbarungen mit Mitarbeiter der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau abgeschlossen habe.

Randnummer 23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Randnummer 24

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet.

I.

Randnummer 25

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des beklagten Landes ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

Randnummer 26

Die Berufung des beklagten Landes ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht dem Klageantrag des Klägers, gerichtet auf Abschluss eines ATZ-Vertrages entsprochen. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu.

1.

Randnummer 27

Der Anspruch ergibt sich nicht insoweit folgt das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht aus § 2 TV ATZ LSA.

Randnummer 28

Diese Bestimmung lautet:

Randnummer 29

„§2

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

Randnummer 30

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

Randnummer 31

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

Randnummer 32

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

Randnummer 33

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des 3. Buches Sozialgesetzbuch sein.

Randnummer 34

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

Randnummer 35

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

Randnummer 36

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

Randnummer 37

Aufgrund des Haushaltsführungserlasses des Ministeriums für Finanzen vom 16.01.2013 ist der Kläger so zu behandeln wie ein Mitarbeiter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad von 50.

Randnummer 38

Der Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 TV ATZ scheitert jedoch an der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG vorgegebenen Überlastquote, die auch im Bereich des TV ATZ LSA zur Anwendung kommt. § 2 Abs. 1 des TV ATZ LSA nimmt auf das Altersteilzeitgesetz Bezug. Dies ergibt sich eindeutig durch die Formulierung „... die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (Alt TZG) vereinbaren...“.

Randnummer 39

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, gilt die tarifliche Anspruchsvoraussetzung „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ sowohl für den in § 2 Abs. 1 als auch für den in § 2 Abs. 2 des TV ATZ LSA genannten Personenkreis (vgl. auch BAG 18.10.2011 9 AZR 225/10).

Randnummer 40

Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Verabschiedung des seit dem 01.04.2012 geltenden TV ATZ LSA die Anwendung der Überlastquote nicht mehr gewollt ist (Landesarbeitsgericht vom 23.03.2016 4 Sa 32/15).

Randnummer 41

Die Überlastquote war unstreitig im Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss des Altersteilzeitvertrages verlangte, überschritten.

2.

Randnummer 42

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht für den Kläger kein Anspruch auf Abschluss des von ihm begehrten ATZ-Vertrages auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Randnummer 43

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist der privatrechtlichen Ausprägung des in Artikel 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillige Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip ist der Arbeitgeber ungeachtet des Vorranges der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dieser gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzung so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 15.11.2011 9 AZR 387/10). Dabei trifft zunächst den Arbeitnehmer die Darlegungslast für sein Vorbringen, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer werden von dem Arbeitgeber anders behandelt. Erst nach einem solchen Vortrag muss der Arbeitgeber gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört (BAG 25.04.2013 8 AZR 287/08; zusammengefasst: LAG Sachsen-Anhalt, 18.08.2015 6 Sa 193/14, juris, Rz. 39).

Randnummer 44

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vor. Es liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die vom beklagten Land ungleich behandelt wurden.

Randnummer 45

Die Vergleichbarkeit mit jenen Arbeitnehmern, mit denen das beklagte Land nach Erreichen der Überlastquote bis zum Jahr 2007 ATZ-Verträge geschlossen hat, scheitert bereits an den unterschiedlichen tariflichen Bestimmungen. Diese Tarifverträge finden ihre Grundlage im damals bundesweit geltenden TV ATZ aus dem Jahr 1998. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass das beklagte Land mit dem besagten Arbeitnehmern ATZ-Verträge abgeschlossen hat, obwohl so der vorliegende Fall die tariflichen Voraussetzungen gar nicht gegeben waren (zutreffend: LAG Sachsen-Anhalt, 18.08.2015, juris, Rz. 42).

Randnummer 46

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit dem an der Fachschule für Landwirtschaft tätig gewesenen Dr. S. scheitert bereits wegen der unterschiedlichen Aufgabenbereiche aus. Aufgrund der unterschiedlichen Stellenprofile ist eine Vergleichbarkeit bezogen auf den Abschluss eines ATZ-Vertrages nicht herleitbar. Das beklagte Land hat sich auch substantiiert dahin eingelassen, dass der Entscheidung, mit dem Mitarbeiter Dr. S. ein Altersteilzeitverhältnis zu vereinbaren, besondere Erwägungen in der Person des Mitarbeiters Dr. S. zu Grunde lagen.

Randnummer 47

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Altersteilzeitvereinbarungen vom 27.09.2013, 29.11.2014 und weiteren „inzwischen“ abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarungen berufen. Zum einen kommt es auf den Zeitpunkt der Ablehnung, dem 19.03.2013, an. Zum anderem erfolgt vom Kläger kein Vortrag hinsichtlich einer etwaigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

III.

Randnummer 48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV.

Randnummer 49

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht. Es liegt im Gegensatz zu der Entscheidung der 6. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt vom 18.08.2015 (6 Sa 193/14) keine Differgenz zu der Entscheidung der 4. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt vom 22.07.2015 4 Sa 281/14 vor. Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil der 4. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt vom 22.07.2015 aufgehoben und an das LAG Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Randnummer 50

Engshuber Bucks Bogunski

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 AltTZG_1996, § 64 ArbGG ST, § 72 ArbGG ST, § 8 ArbGG ST

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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