Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.05.2011 – 9 Ta 91/11

Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0513.9TA91.11.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.2.2011,Az.: 8 Ca 528/10, wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.276,83 EUR

festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts im

Ausgangsverfahren vom 24.6.2010 wurde dem Beklagten zunächst

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten

unter Auferlegung monatlicher Raten in Höhe von 200,EUR

bewilligt. Trotz mehrfacher Mahnungen, zuletzt mit gerichtlichem

Schreiben vom 11.1.2011 unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO leistete

der Beklagte keine Zahlung. Mit Beschluss vom 8.2.2011 hob das

Arbeitsgericht daher den Bewilligungsbeschluss vom 24.6.2010 auf.

Gegen diesen ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 10.2.2011

zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit einem am 9.3.2011 beim

Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seines

Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Eine Begründung

erfolgte auch im weiteren Beschwerdeverfahren nicht.

Randnummer 2

II. Die sofortige Beschwerde des

Beschwerdeführers ist gem.

§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO

zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Randnummer 3

Die Rechtspflegerin hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die

Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Randnummer 4

Gemäß

§ 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der

Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate

mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines

sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen

Beschluss vom 24.6.2010 hatte der Beklagte monatliche Raten in Höhe

von 200,EUR zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderung ist

er mit weitaus mehr als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so

dass die Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen.

Randnummer 5

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des

§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des

Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe der nunmehr zu

erstattenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Die Zulassung der

Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 9 Ta 91/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten