Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2012 – 9 Ta 48/12
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2012:0327.9TA48.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 20.01.2012, Az.: 5 Ca 757/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Eine weitergehende Herabsetzung der Höhe der monatlichen Raten als diejenige, die das Arbeitsgericht im Rahmen seiner teilweisen Abhilfeentscheidung mit Beschluss vom 24.02.2012 getroffen hat, ist nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat im genannten Beschluss vom 24.02.2012 die Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Einzelnen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und alle nach gegenwärtiger Lage zu berücksichtigenden Abzüge in diese Berechnung eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, die weitergehende Abzüge rechtfertigen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 9 Ta 48/12 entschieden?“