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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.02.2011 – 9 Ta 32/11

Prozesskostenhilfe - Versäumung der Beschwerdefrist
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0228.9TA32.11.0A
Normenkette
§ 11a ArbGG, § 127 Abs. 3 ZPO, § 569 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 18.08.2010, Az: 5 Ca 1309/08, wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgemäß eingelegt wurde. Gemäß §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO, 569 Abs. 1 ZPO betrug die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde im vorliegenden Fall einen Monat. Der im Tenor genannte Beschluss, durch welchen die im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst getroffene Zahlungsbestimmung zu Lasten der Klägerin abgeändert wurde, ist der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 20.08.2010 zugestellt worden. Die Klägerin hat sich gegen den genannten Beschluss erstmalig mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2010, beim Arbeitsgericht eingegangen am 01.12.2010, gewendet. Die genannte Beschwerdefrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 2

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 02.02.2011 zur materiellen Rechtslage teilt. In entsprechender Anwendung des § 69 Ab. 2 ArbGG wird hierauf Bezug genommen.

Randnummer 3

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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