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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2011 – 9 Ta 144/11

Prozesskostenhilfe - Änderung der Zahlungsbestimmung
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0823.9TA144.11.0A
Normenkette
§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 115 Abs. 4 ZPO, § 120 Abs. 4 ZPO

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.3.2011,

Az. 5 Ca 126/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde ist nach

§ 78 ArbGG,

§§ 567 Abs. 1 Nr. 1,

569 Abs. 3,

127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und

fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat

allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die im angefochtenen Beschluss

aufgeführten Ratenzahlungen festgesetzt. Nach

§ 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu

leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die

Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen

Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorliegend haben sich die

Einkommensverhältnisse seit dem Zeitpunkt der PKH-Bewilligung

wesentlich verbessert. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die weiter

von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belastungen nicht

einkommensmindernd berücksichtigt.

Randnummer 3

Die Ausgaben für den PKW (Kraftfahrzeugversicherung und

KFZ-Steuer) konnten weder nach § 115 Abs. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, noch nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigt

werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Partei ein

KFZ benötigt (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 ZPO, Rz. 23,37).

Dies hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ihre

berufsbedingten Fahrten sind durch die Berücksichtigung der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten öffentlicher

Verkehrsmittel abgedeckt. Sie hat hierzu lediglich ausgeführt, sie

benötige das Fahrzeug für private Fahrten und um sich nach besser

bezahlten Tätigkeiten umzusehen, ohne dies in tatsächlicher

Hinsicht näher zu erläutern. Warum die genannten Zwecke nicht auch

ohne KFZ durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu

erreichen sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Randnummer 4

Die geltend gemachte Darlehnsverbindlichkeit gegenüber Herrn F.

konnte als Belastung ebenfalls keine Berücksichtigung finden.

Entgegen ihrer Ankündigung hat die Beschwerdeführerin nicht

nachgewiesen, dass sie auf diese Verbindlichkeit regelmäßige

Zahlungen leistet. Die insoweit vorgelegte schriftliche

Vereinbarung gestattet es der Beschwerdeführerin einzelne Raten

auszusetzen. Angesichts dessen, dass keine regelmäßigen Zahlungen

nachgewiesen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin eine regelmäßige monatliche Belastung

trifft.

Randnummer 5

Ebenso wenig kann die Kreditverbindlichkeit gegenüber der

X.-Bank Berücksichtigung finden. Diese wurde erst nach dem

angefochtenen Beschluss und erst Recht nach Beginn des

gerichtlichen Verfahrens begründet und diente der Anschaffung von

„Hifi/Elektrogeräten“. Wenn die Beschwerdeführerin in

Kenntnis ihrer Verpflichtungen gegenüber der Staatskasse neue

Verbindlichkeiten zur Anschaffung nicht notwendiger Güter

begründet, geht dies nicht zu Lasten der Staatskasse.

Randnummer 6

Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das

Arbeitsgericht die Kreditverbindlichkeit im Rahmen der

KFZ-Anschaffung nur bis einschließlich Dezember 2011 berücksichtigt

hat. Es ist offen, ob die Beschwerdeführerin dann eine

Folgefinanzierung aufnimmt oder aber die Restdarlehnssumme (ggf.

durch Veräußerung des KFZ) zurückzahlt. Sollte eine neue

Kreditverbindlichkeit begründet werden, kann die Zahlungsbestimmung

ggf. auf Antrag wieder abgeändert werden. Auch dann wird aber zu

prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin ein KFZ benötigt.

Randnummer 7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die

Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese

Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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