Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.06.2012 – 9 Ta 117/12
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2012:0629.9TA117.12.0A
Tenor
Die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.05.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist anerkannt, dass dann, wenn ein Verfügungsanspruch auf Entgeltzahlung besteht, dieser im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes jedenfalls nicht in voller Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelts, sondern nur in Höhe des für den Lebensunterhalt Notwendigen geltend gemacht werden kann (vgl. etwa Germelmann, ArbGG, 6. Auflage, § 62 Rz. 104 m. w. N.; Schwab/Walker, ArGG, 3. Auflage, § 62 Rz. 132).
In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht aber Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 9 Ta 117/12 entschieden?“