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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2011 – 9 Ta 105/11

Prozesskostenhilfe - Aufhebung wegen Zahlungsrückstand mit Raten
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0517.9TA105.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.3.2011, Az. 10 Ca

1693/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Mit Beschluss vom 26.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer unter

Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zunächst

Prozesskostenhilfe ohne Auferlegung von Raten bewilligt. Nachdem

dieser Beschluss im Nachprüfungsverfahren aufgehoben worden ist,

hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom

09.09.2010, Az. 1 Ta 149/10 den Aufhebungsbeschluss dahingehend

abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 15.09.2010 monatliche

Raten in Höhe von 115,EUR zu erbringen hat.

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer erbrachte trotz mehrfacher Mahnungen der

Landesjustizkasse und auch auf letztmalige Mahnung des

Arbeitsgerichts unter Hinweis auf die drohende Aufhebung der

Prozesskostenhilfebewilligung gem. Schreiben vom 02.03.2011

keinerlei Zahlungen.

Randnummer 3

Mit Beschluss vom 24.03.2011 hob das Arbeitsgericht daher unter

Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO den Beschluss über die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe auf. Gegen diesen ihm am 30.03.2011 über seinen

Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der

Beschwerdeführer mit einem 05.04.2011 eingegangenen Schreiben

Beschwerde eingelegt und unter Verweis auf die Abgabe einer

eidesstattlichen Versicherung geltend gemacht, er könne keine Raten

zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und

die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Randnummer 4

II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem.

§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO

zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtspfleger

hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Randnummer 5

Gemäß

§ 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der

Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate

mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines

sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen

Beschluss vom 09.09.2010 hatte der Kläger ab 15.09.2010 monatliche

Raten in Höhe von 115,- € zu leisten. Trotz erfolgter

Zahlungsaufforderungen ist der Beschwerdeführer mit weitaus mehr

als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die

Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen. Soweit er mit seiner

Beschwerde vom 02.04.2011 darauf verweist, er habe die

eidesstattliche Versicherung abgelegt und könne keine Raten zahlen,

hat der Beschwerdeführer hierzu keinerlei weiteren Angaben gemacht

und seine wirtschaftliche Situation nicht näher erläutert. Der

Beschwerdeführer hatte bereits in dem vorangegangenen

Beschwerdeverfahren, Az. 1 Ta 149/10, auf die Abgabe einer

eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Gleichwohl ergab sich

aufgrund seiner seinerzeitigen Angaben eine Ratenzahlungslast von

115,EUR. In welcher Hinsicht nunmehr eine weitere

Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation eingetreten sein

soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat auch die

vorangegangenen Mahnungen unbeantwortet gelassen und keinen Antrag

auf Änderung der zu leistenden Zahlungen gestellt.

Randnummer 6

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO

ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Zulassung der

Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO war nicht

veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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