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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2011 – 9 Sa 702/10

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen einer Zahlungsklage
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0513.9SA702.10.0A

Orientierungssatz

Für eine Zahlungsklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, sofern hinsichtlich der geltend gemachten Forderung bereits ein Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO in Form eines gerichtlichen Vergleichs vorliegt.(Rn.15)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca 752/10, in Ziffer

3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt

wird, an den Kläger weitere 3.333, € brutto abzüglich

gezahlter 729,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu

zahlen.

2. Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 92 % und

der Kläger zu 8 %.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob ein

Anspruch des Klägers aus einem zwischen den Parteien in einem

anderen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz am 06.10.2010

geschlossenen Vergleich auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von

3.333,33 € brutto, teilweise durch eine unstreitig seitens der

Beklagten erfolgte Zahlung in Höhe von 729,48 € netto erfüllt

worden ist.

Randnummer 2

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen

Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster

Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil

des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca 752/10 (Bl.

95 ff. d. A.).

Randnummer 3

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das

Arbeitsgericht durch das genannte Urteil mit Ziffer 3 des Tenors

die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 3.333, € brutto

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 16.03.2010 zu zahlen.

Randnummer 4

Zur Begründung der diesbezüglichen Verurteilungen hat das

Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Abfindung

ergebe sich aus dem genannten Vergleich.

Randnummer 5

Gegen dieses ihr am 01.12.2010 zugestellte Urteil hat die

Beklagte mit einem am 22.12.2010 beim Landesarbeitsgericht

eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb

der mit Beschluss vom 27.01.2011 bis zum 01.03.2011 verlängerten

Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 28.02.2011, beim

Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Randnummer 6

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Berücksichtigung des

von ihr gezahlten Betrages von 729,48 € netto und macht im

Wesentlichen geltend:

Randnummer 7

Der genannte Nettobetrag sei bereits im Februar 2010 an den

Kläger zur Auszahlung gebracht worden. Dies ergebe sich auch aus

dem Protokoll der getätigten Überweisung und der Bankauskunft vom

05.01.2011.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca

752/10 teilweise hinsichtlich der Verurteilung gem. Ziffer 3 des

Tenors dahingehend abzuändern, dass die Beklagte nur verurteilt

wird, an den Kläger weitere 3.333, € brutto abzüglich

gezahlter 729,48 € netto nebst Zinsen zu zahlen.

Randnummer 10

Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seines

Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24.03.2011 entgegen.

Randnummer 11

Zwar habe er den von der Beklagten geltend gemachten Nettobetrag

erhalten, dies jedoch erst nach Verkündung des erstinstanzlichen

Urteils. Da somit die Zahlung des Betrages erst nach Verkündung des

Urteils erfolgt sei, könne es sich allenfalls um eine Frage der

Vollstreckung handeln.

Randnummer 12

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 13

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das

Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde

auch form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich

ausreichend begründet.

Randnummer 14

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache

Erfolg.

Randnummer 15

1. Die Berufung ist bereits deshalb begründet, weil für die auf

Zahlung der Abfindung nach Maßgabe von Ziffer 4 des gerichtlichen

Vergleichs zwischen den Parteien vom 06.01.2010 gerichtete

Zahlungsklage bereits kein Rechtschutzbedürfnis bestand. In Form

des gerichtlichen Vergleichs lag hinsichtlich dieser Forderung

bereits ein Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Nr. 1 ZPO vor. Ein

Rechtschutzinteresse dafür, diese Forderung erneut gerichtlich

geltend zu machen, bestand daher nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO,

28. Aufl. Vor § 253 Rz. 18 a).

Randnummer 16

2. Ungeachtet dessen hat das Rechtsmittel aber auch deshalb

Erfolg, weil auf die streitige Forderung unstreitig ein Betrag von

729,48 € netto gezahlt wurde. Die Forderung ist daher

teilweise durch Erfüllung erloschen. Unerheblich ist der zwischen

den Parteien streitige Zeitpunkt der Zahlung, wobei allerdings

darauf hinzuweisen ist, dass es dem Kläger nach § 138 Abs. 2 ZPO

oblegen hätte, seinerseits konkret darzulegen, wann der fragliche

Betrag seinem Konto gutgeschrieben wurde. Selbst wenn aber

tatsächlich der Zahlungseingang erst nach Verkündung des

erstinstanzlichen Urteils erfolgt wäre, war die Beklagte nicht

gehindert, dies im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend zu

machen. Im Gegenteil war die Beklagte unter Berücksichtigung von § 767 Abs. 2 ZPO hierzu gehalten. Die Möglichkeit einer

Vollstreckungsabwehrklage wäre für sie nur gegeben gewesen, als sie

den Einwand der Erfüllung nicht mehr vor Schluss der mündlichen

Verhandlung im Erkenntnisverfahren hätte geltend machen können.

Randnummer 17

III. Auf die Berufung der Beklagten war daher

das angefochtene Urteil teilweise auch in der Kostenentscheidung

abzuändern. Die Kosten des Berufungsverfahren hat als unterlegene

Partei gem. § 91 ZPO der Kläger zu tragen. Ein

Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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