Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2011 – 9 Sa 102/11

Provisionsanspruch - Feststellungsklage - Vorrang der Leistungsklage
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.9SA102.11.0A
Normenkette
§ 254 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 256 Abs. 2 ZPO, § 611 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Ein Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist.(Rn.30)

Als Leistungsklage in diesem Sinne kommt auch eine Stufenklage in Betracht.(Rn.31)

Die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage setzt voraus, dass das Urteil über die Hauptsache die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits erschöpfend regelt, sondern zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen.(Rn.30)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des

Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom

20.01.2011 6 Ca 546/10 teilweise abgeändert und die Klage mit

dem Antrag zu 1. (Feststellungsantrag) abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger war im Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2010 bei

der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Randnummer 2

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der

Arbeitsvertrag mit Datum vom 14.11.2003, der in § 5 Folgendes

vorsieht:

Randnummer 3

"1. Die Vergütung Fixum und PC-Provision erfolgt gemäß

Anlage II zum Anstellungsvertrag.

Gehaltsveränderungen werden jährlich durch Anpassung der

PC-Provision angepasst.

siehe Anlage II.

Das Bruttogehalt incl. Provision Abschlagszahlung wird jeweils

zum Monatsende unter Berücksichtigung der banküblichen Laufzeiten

fällig…"

Randnummer 4

Die in § 5 Ziffer 2 des Vertrages in Bezug genommenen Anlage II

enthält folgende Regelung:

Randnummer 5

"Grundlagen zur Vergütung Fixum und PC-Provision

für Herrn C., Geschäftsjahr 2003

Randnummer 6

Grundlagen:

Randnummer 7

1) Plan Umsatz 2003

= 1.185.000,00 EUR

2) Zieleinkommen

= 66.000,00 EUR

3) Fixum=1.300,00 EUR/Mon. x 12

= 15.600,00 EUR

4) variabler Anteil (Provision)

= 50.400,00 EUR

5) maximal erreichbare Provision

= 65.000,00 EUR

Randnummer 8

Berechnung des Provisionssatzes

2003:

Randnummer 9

1) Formel:

variabler Anteil x 100 %

= x %

Plan Umsatz

Randnummer 10

2) Berechnung

50.400,00 EUR x 100 % =

= 4,25 %

1.185.000,00 EUR

Randnummer 11

Diese Anlage wurde seinerzeit von beiden Parteien

unterschrieben. Die letzte Anpassung erfolgte am 03.03.2005 (Bl. 17

d. A.). Sie erfolgte in der gleichen Form wie die soeben genannte

Anlage II zum Arbeitsvertrag. Auch diese Anpassung wurde von beiden

Parteien unterschrieben.

Randnummer 12

In Form einer tabellarischen Aufstellung (Bl. 20 d. A.) hat die

Beklagte den Planumsatz für das Jahr 2010 mit 550.000,-- €

angegeben.

Randnummer 13

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund dieser Mitteilung des

Planumsatzes errechne sich in Vollzug der in Anlage II zum

Arbeitsvertrag unter "B) Berechnung des Provisionssatzes"

angegebenen Formel für das Jahr 2010 ein Provisionssatz in Höhe von

9,82 Prozent.

Randnummer 14

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wege der Stufenklage

hinsichtlich der Umsätze des Zeitraums 01.01.2009 bis 30.06.2010

die Erteilung von Auskunft durch Erstellung eines Buchauszugs, die

Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten

Abrechnung an Eides statt sowie einen -noch unbeziffertenZahlungsanspruch geltend gemacht. Ferner hat er die Feststellung

begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine

"PC-Provision" gem. § 5 des Anstellungsvertrages vom

14.01.2003 für das Jahr 2010 in Höhe von 9,82 Prozent zu

zahlen.

Randnummer 15

Diesem letztgenannten Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht

Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach mit Teil-Urteil

vom 20.01.2011, Az.: 6 Ca 546/10 stattgegeben und zur Begründung

-zusammengefasstausgeführt:

Randnummer 16

Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, da die

Entscheidung über den Feststellungsantrag eine umfassende Klärung

der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag der Parteien

erlaube. Der Antrag habe auch Erfolg. Die Parteien hätten für die

Berechnung des Provisionssatzes ausweislich der Anlage II zum

Anstellungsvertrag die dort aufgeführte Formel vereinbart. Die

Beklagte habe den Planumsatz 2010 mit 550.000,-- €

festgesetzt, so dass sich der vom Kläger errechnete Provisionssatz

ergebe.

Randnummer 17

Das genannte Teil-Urteil ist der Beklagten am 27.01.2011

zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 21.02.2011 beim

Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt

und diese innerhalb der mit Beschluss vom 24.03.2011 bis zum

27.04.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz

vom 26.04.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am

27.04.2011, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen

wird (Bl. 152 ff. d. A.), begründet.

Randnummer 18

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, unter

Berücksichtigung des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber einer

Feststellungsklage sei die Klage mit dem Feststellungsantrag

bereits unzulässig. Auch in der Sache bestehe ein

Provisionsanspruch in geltend gemachter Höhe nicht. Bei Anlage II

handele es sich nicht um eine abstrakte Vereinbarung der Eckdaten

der Provisionsberechnung, sondern nur um eine beispielhafte

Berechnung der Provision für das Jahr 2003. Mit dem Kläger sei in

jedem Jahr entweder zu Anfang des Jahres oder am Ende des

vorangegangenen Jahres ein Personalgespräch geführt worden,

innerhalb dessen dann ggf. gemeinsam eine Vereinbarung über den

zukünftigen Zielumsatz getroffen worden sei. Eine einseitige

Festlegung durch die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Bei

der vom Kläger zum Beleg dafür, dass die Beklagte ihm gegenüber

einseitig und verbindlich den Umsatz festgelegt habe, vorgelegten

Tabelle handele es sich um eine reine Planungsunterlage.

Randnummer 19

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 20

unter teilweiser Abänderung des am 20.01.2011 verkündeten

Urteils des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad

Kreuznach -, Az.: 6 Ca 546/10, die Klage abzuweisen, soweit die

Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem

Kläger eine PV-Provision gem. § 5 des Anstellungsvertrages vom

14.01.2003 für das Jahr 2010 in Höhe von 9,82 % zu zahlen (Tenor

Nr. 1 des angefochtenen Urteils).

Randnummer 21

Der Kläger beantragt,

Randnummer 22

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 23

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe

seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 31.05.2011, auf den

ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 168 ff. d. A.), als zutreffend.

Ein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sich die

Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden. Inhalt des

Vergleiches solle die Festlegung der zu berücksichtigenden Umsätze

sein, während die Höhe des streitgegenständlichen Provisionssatzes

ausdrücklich nach dem beabsichtigten Vergleich offen bleiben solle.

Eine Leistungsklage sei mangels Berechnungsgrundlage nicht

möglich.

Randnummer 24

Das Arbeitsgericht sei im Übrigen zu Recht davon ausgegangen,

dass es sich bei der in Anlage II aufgeführten Berechnungsformel

nicht nur um eine beispielhafte Berechnung für das Jahr 2003

gehandelt habe.

Randnummer 25

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 26

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das

Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form-

und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichendbegründet.

Randnummer 27

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache

Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Ihr fehlt das nach § 256 ZPO

erforderliche Feststellungsinteresse.

Randnummer 28

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des

31.12.2010. Abgesehen davon, dass der Feststellungsantrag nicht

abstrakt die Frage des Rechnungsmodus für die an den Kläger zu

zahlenden Provisionen zum Streitgegenstand macht, sondern die

Feststellung eines bestimmten Prozentsatzes für das Jahr 2010

beinhaltet, ist nicht ersichtlich, dass angesichts der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses diese Frage im Interesse der Vermeidung

zukünftiger Auseinandersetzungen der Klärung durch einen

entsprechenden Feststellungsausspruch bedarf.

Randnummer 29

Soweit der Kläger auf einen beabsichtigten Vergleich zwischen

den Parteien hinweist, nach dessen -beabsichtigtemInhalt, die

Festlegung der Höhe des Provisionssatzes nicht im Vergleich,

sondern durch gerichtliche Entscheidung geklärt werden solle, ist

ein solcher Vergleich bis zum Abschluss des vorliegenden

Berufungsverfahrens nicht zustande gekommen. Angesichts dessen und

der Tatsache, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Stufenklage

nach wie vor erstinstanzlich anhängig ist, kann nicht davon

ausgegangen werden, dass ein Feststellungsinteresse unter dem

Gesichtspunkt besteht, dass vorliegend schon das

Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt.

Randnummer 30

2. Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Klage auf

Leistung möglich und zumutbar ist. Auch die hier in Betracht

kommende sog. Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO

setzt voraus, dass ein Urteil über die Hauptklage die

Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits erschöpfend regelt,

sondern zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus dem streitigen

Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen

(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 RZ 26 mwN). Hieran fehlt

es, da sich der Feststellungsantrag auf die Provisionshöhe des

Jahres 2010 bezieht, so dass -abgesehen davon, dass das

Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2010 nicht

fortbestanden hatder begehrte Feststellungsausspruch sich für

weitere Jahre nicht rechtsbefriedend auswirken könnte.

Randnummer 31

Der sog. Vorrang der Leistungsklage besteht auch dann, wenn die

von ihm abhängigen Zahlungsansprüche im Wege der Stufenklage -wenn

auch zunächst noch unbeziffertgeltend gemacht werden können (vgl.

BGH 03.04.1996 -VIII ZR 3/95 -NJW 1996, 2097). Diese Möglichkeit

besteht im vorliegenden Fall ohne Weiteres, da der Kläger durch

entsprechende Klageerweiterung sein Auskunfts- und unbeziffertes

Zahlungsbegehren auf den Zeitraum des gesamten Jahres 2010

erstrecken kann.

Randnummer 32

Nach erteilter Auskunft ist es dem Kläger ohne Weiteres möglich,

seine Provision durch bezifferten Leistungsantrag geltend zu machen

und hierbei an der von ihm vertretenen Rechtsposition zu Inhalt und

Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen

Provisionsvereinbarung festzuhalten. Die Frage, welchen Inhalt die

Provisionsvereinbarung der Parteien hat, ist sodann als Vorfrage zu

klären, wobei die Klärung als Vorfrage und ein entsprechendes

Urteil über die Zahlungsansprüche des Klägers im Hinblick auf die

zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses die

Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend regelt.

Randnummer 33

III. Auf die Berufung war daher das

angefochtene Teil-Urteil abzuändern und die Klage mit dem

Feststellungsantrag abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens

fallen gem. § 91 ZPO dem Kläger zur Last. Ein

Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 9 Sa 102/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten