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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2011 – 8 Ta 89/11

Zurückweisung eines PKH-Antrages wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0502.8TA89.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.04.2011 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des

Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen

Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender

Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Randnummer 2

Der Klage fehlt die für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO

erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

Randnummer 3

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung

für die Monate April bis Dezember 2010. Da sich der Kläger in

diesem Zeitraum in Haft befand und demzufolge keinerlei

Arbeitsleistungen für die Beklagte erbringen konnte, ist sein

Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt (§ 611 Abs. 1 BGB) nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen. Auch aus dem Aufhebungsvertrag der

Parteien vom 13.10.2010 lässt sich ein solcher Anspruch nicht

herleiten. Der Aufhebungsvertrag enthält keinerlei Vereinbarung

über die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit ab April 2010,

sondern lediglich Regelungen, die das Urlaubsgeld und die sog.

Jahresleistung (95 % vom Tarifentgelt) betreffen. Darüber hinaus

enthält der Aufhebungsvertrag unter IV die Bestimmung, dass

(ansonsten) keine weiteren Rechtsansprüche bestehen.

Randnummer 4

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf

Zahlung einer Abfindung (Klageantrag zu 2.). Diesbezüglich ist eine

Anspruchsgrundlage nicht ansatzweise ersichtlich.

Randnummer 5

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus

§ 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Randnummer 6

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine

Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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